Bürgermeister werden ? Aber wie?

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Sibianer
schrieb am 17.12.2014, 09:29 Uhr
Hallo liebe Forum Gemeinde,

ich lebe seit 10 Jahren in Rumänien, bin Deutscher, habe keinen rumänischer Pass usw.

Wie schaut es aus, wenn ich mich in einer Kleinstadt bei Hermannstadt als Bürgermeisterkandidat bewerben möchte?

Also die gesetzliche Grundlage um überhaupt Kandidat werden zu können (?) Ich habe lange darüber nachgedacht und bin der Meinung, das man etwas tun sollte.

Ob ich als Deutscher eine Chance habe weiß ich nicht.

Welche Unterlagen bzw. Voraussetzungen werden benötigt? Ich denke ein Pass reicht nicht dazu.


pabloxb
schrieb am 29.12.2014, 12:03 Uhr
Ich möchte das gleiche fragen. Kann jemand helfen?

_____________
Viele Gruesse
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Pablo XB
Knobler
schrieb am 29.12.2014, 15:45 Uhr
Hallo Sibianer und pabloxb,
so wie es aussieht könnt ihr euch nicht als Bürgermeisterkandidaten aufstellen lassen.

Ein Bericht über die Umsetzung des Europarechts (148 kB) bei den Kimmunalwahlen und der Möglichkeiten zur Förderung dieses Wahlrechts wurde am 9. März 2012 von der Kommission verabschiedet.
http://ec.europa.eu/justice/citizen/voting-rights/index_de.htm
für Rumänien
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31994L0080:ro:HTML

3.2. Analyse der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 3 und 4 der Richtlinie angenommenen Bestimmungen zur Beschränkung der Ausübung bestimmter Ämter auf eigene Staatsangehörige
Das von der Richtlinie vorgesehene aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen im Wohnsitzmitgliedstaat kann zur Folge haben, dass ein EU-Bürger gewähltes Mitglied eines Gemeinderates und Bürgermeister in einem Mitgliedstaat werden kann, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt.
Gemäß der Richtlinie können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass nur ihre eigenen Staatsangehörigen bestimmte Ämter in der lokalen Verwaltung bekleiden dürfen; dabei handelt es sich im Wesentlichen um Ämter im Exekutivorgan (Amt des Leiters des Exekutivorgans, seines Vertreters oder eines Mitglieds des leitenden kollegialen Exekutivorgans einer lokalen Gebietskörperschaft der Grundstufe), wenn diese Personen gewählt worden sind, um diese Ämter während der Dauer des Mandats auszuüben oder wenn sie diese Aufgaben vorübergehend oder vertretungsweise wahrnehmen.
kein Amt im Exekutivorgan: BULGARIEN, GRIECHENLAND, RUMÄNIEN
In anderen Mitgliedstaaten(42) gelten alle in der Richtlinie vorgesehenen Beschränkungen für Bürger, die nicht die Staatsangehörigkeit des betreffenden Landes besitzen und hier dem Exekutivorgan noch nicht einmal angehören können.
(42) Bulgarien, Griechenland und Rumänien.

Ich lasse mich aber gern eines Besseren belehren
Gruß Knobler

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