Proteste gegen Eilverordnung

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bankban
schrieb am 16.09.2018, 22:21 Uhr

Im heutigen Artikel mit obigem Titel heißt es: "und der Beauftragte der Bundesregierung für Minderheiten und Aussiedlerfragen, Prof. Dr. Bernd Fabritius, haben sich bereits eingeschaltet."


Laut Wikiartikel ist Herr Fabritius "Prof. Univ. asociat der Juristischen Fakultät der Universität „Lucian Blaga“"...
Wiki: Bernd Fabritius


Den rumänischen Titel "Prof. univ. asoc." in Deutschland mit "Prof." abzukürzen ist wohl gerichtlich verboten: "Die hiermit befasste Behörde ging davon aus, der Titel „Visiting Professor“ bzw. „Profesor asociat invitat“ (assoziierter eingeladener Professor) könne jedenfalls nicht mit der Abkürzung „Prof.“ geführt werden. Üblicherweise würden diese Professorentitel, sofern sie überhaupt führungsfähig seien, in der Form „Prof. asoc. inv.“ geführt."
Anerkennung akademischer Grade

Folgerung: Entweder die Redaktion oder Herr Fabritius begeht hier Rechtsbruch, letzterer wenn er den Titel in Dtl. in der Form "Prof." führt.
gerri
schrieb am 17.09.2018, 10:22 Uhr

@ Sonst keine anderen Probleme?
charlie
schrieb am 17.09.2018, 10:25 Uhr
Der Mann vertritt uns. Da sollte man schon aufpassen, dass alles seine Ordnung hat, sonst fällt es auf jeden von uns zurück.
bankban
schrieb am 17.09.2018, 10:30 Uhr
gerri: wenn rumänische Reiseführer Kronstadt als eine rumänische Stadtgründung ausgeben, regst du dich auf und kritisierst das als Lüge, Unehrlichkeit, Geschichtsfälschung.

Und du hast ja sogar Recht.

Merkst du nicht hier die Parallelen: da wird über jemanden etwas gesagt/suggeriert, was den Tatsachen nicht entspricht. Findest du das in Ordnung?

azur
schrieb am 17.09.2018, 11:54 Uhr (am 17.09.2018, 12:11 Uhr geändert).
@bankban: In Rumänien darf er den Titel aber tragen, oder nicht? Es geht ja in obigem Bericht um "Proteste gegen Eilverordnung" in Rumänien ...wie sieht es in diesem Fall aus?
Fabritius (Moderator)
schrieb am 17.09.2018, 12:06 Uhr
Sehr geehrter Herr Bankban, die von Ihnen zitierte Entscheidung bezieht sich auf Gastprofessuren („visiting Prof“). Ich habe keine Gastprofessur sondern bin dort Mitglied des Lehrkörpers, der Prüfungskommission für Master-Studiengänge und des Hochschulsenates. Die Führung des Titels Prof.univ.asoc. aus einem EU-Land ist in jedem EU-Land in Kurzform „Prof“ zulässig. Das wurde bereits vor Jahren geprüft. Mit freundlichen Grüßen.
bankban
schrieb am 17.09.2018, 12:16 Uhr (am 17.09.2018, 12:37 Uhr geändert).
Nun ja, im obigen Zitat ging es schon auch um "Prof. asoc. inv.", was Sie ja sind.

Aber ok, Sie müssen's wissen. Danke für die Antwort.

Dennoch: In openjur.de steht dies zur Begründung: Die Abkürzung "Prof." dürfe im Bundesgebiet nur nach entsprechender Habilitation an einer Universität oder aber bei bestehender Lehrtätigkeit an einer Fachhochschule geführt werden, so es sich nicht um einen Ehrengrad handele, der dann entsprechend kenntlich gemacht werde. Auch dieser Umstand stehe dem Begehren des Klägers entgegen. Er könne den verliehenen Titel lediglich in der Form "Visiting Professor" oder der entsprechenden Abkürzung "Prof. asoc. inv." führen. [...] Der Kläger ist jedoch nicht berechtigt, im Rahmen seiner Praxisankündigung den verliehenen Titel in der Kurzform "Prof." oder auch alternativ "Professor" bzw. "Profesor" zu führen, weil die Voraussetzungen der maßgeblichen Vorschrift des § 69 Abs. 3 und 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz HochschulG NRW nicht erfüllt sind.

... nach den einschlägigen Vorschriften des rumänischen Hochschulrechts neben der ordentlichen Professur seit dem Jahr 1990 die Möglichkeit besteht, anerkannten Spezialisten aus dem Ausland eine zeitlich befristete Gastprofessur als "eingeladener assoziierter Professor" ("profesor asociat invitat") auf Grundlage eines Arbeitsvertrages zu übertragen. Derartige Gastprofessuren werden hiernach üblicherweise für ein Jahr, mit der Möglichkeit der einmaligen Verlängerung für ein weiteres Jahr, übertragen. Da es sich um ein "Schmuckdiplom" handele, werde es nicht vom zuständigen rumänischen Ministerium, sondern direkt von der Hochschule verliehen. Insoweit weist die ZAB indes ausdrücklich darauf hin, dass eine Abkürzung in Rumänien nicht gesetzlich geregelt ist. Óblich sei die Abkürzung "prof. asoc. inv.", nicht jedoch die Abkürzung "Prof.", die folglich nicht geführt werden dürfe. Diese Ausführungen sind insbesondere vor dem Hintergrund schlüssig und nachvollziehbar, als der "profesor asociat invitat" keinesfalls mit dem ordentlichen Professor, dem "profesor universitar", vergleichbar sei. Nur Letzterer könne als Entsprechung des deutschen Professors angesehen werden.
(Herv. von mir).

Quelle

Oder gibt es seit 2012 (aus welchem Jahr dieses Zitat stammt, neue Urteile?
Oder gibt es einen Unterschied zwischen einem "Prof. univ. asoc." und einem "Prof. univ. asoc. inv."?
Fabritius (Moderator)
schrieb am 17.09.2018, 14:03 Uhr (am 17.09.2018, 14:07 Uhr geändert).
Hallo Bankban,
je es gibt einen Unterschied zwischen einem "Visiting Prof." (Gastprof.) und einem der nicht "visiting" sondern Mitglied der Hochschule ist.

Das zitierte Urteil betrifft eine Gastprofessur im Medizin-Bereich. Es gibt Unterschiede auch nach Berufssparten. Das Urteil betrifft die Nutzung einer Gastprofessur (Visiting-Prof) bei Eröffnung einer Arztpraxis, was wettbewerbsrechtlich relevant ist.

Meine Prof. betrifft den juristischen Bereich (Europarecht) und wurde von der zuständigen Rechtsanwaltskammer bereits 2008 geprüft. Es handelt sich auch nicht um ein "Schmuckdiplom", wie in dem von Ihnen zitierten Artikel, sondern wurde nach dem geltenden Hochschulrecht verliehen und von dem zuständigen Bildungsministerium bestätigt. Die Anwaltskammer hat die Professur nach Vorlage der Berufungsurkunde damals in der abgekürzten Form eingetragen. Dabei führe ich den Titel Prof. im beruflichen Bereich als Anwalt überhaupt nicht (in keiner Form), obwohl ich das dürfte. Das erkennen Sie bei den öffentlichen Auftritten der Kanzlei sowohl im Internet als auch auf dem Briefkopf. Der Grund dafür ist die "Marktwirkung", die bei Anwälten genau anders ist, als bei Ärzten: Ein Arzt, der auch Prof. ist, hat einen deutlichen Patientenzustrom, hingegen ein Anwalt, der auch einen Prof-Titel führt, bekommt eher weniger Mandantenanfragen. Warum das so ist, kann ich nicht beurteilen, es ist aber so. Vielleicht schätzen Mandanten bei Anwälten eher praktische Prozesserfahrung statt wissenschaftliche Praxis und fürchten bei "Prof.s" auch höhere Preise.
Wie dem auch sei.

Für die Tätigkeit als Beauftragter für nationale Minderheiten, die sich überwiegend in den Staaten des ehemaligen Ostblocks abspielt, wo Deutsche heute als nationale Minderheit leben (also Rumänien, Russland, Kasachstan, Polen, Tschechien, Slowakei etc.), wurde mir empfohlen, den Titel zu führen, weil es im politischen Umfeld dieser Staaten übliich ist. Deswegen mache ich es auch, so wie für meinen Wohnsitz Deutschland rechtlich korrekt.

Mit freundlichen Grüßen
bankban
schrieb am 17.09.2018, 14:12 Uhr
Danke für die geduldigen Ausführungen.
MfG

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