Steuerfreiheit für Entschädigungen
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Sind die Entschädigungszahlungen für Russlanddeportierte in Deutschland steuerfrei ?
Sehr geehrter Herr Graf,
Dr. Fabritius beantwortet Ihre Frage z.B. am 17. Februar 2014 auf sbz-online im Artikel „Entschädigungsgesetz für politisch Verfolgte wird umgesetzt“ wie folgt:
Muss man erhaltene Zahlungen auf andere Leistungen anrechnen oder versteuern?
Bei dieser Zahlung handelt es sich um eine „Entschädigungsrente“ für Kriegs- und Kriegsfolgeschicksal. Solche Zahlungen sind nach deutschem Recht weder auf eine andere Leistung anzurechnen, noch zu versteuern. Die einschlägige Vorschrift im Sozialrecht (§ 11 a SGB II) privilegiert solche Zahlungen und nimmt diese von der Anrechenbarkeit aus. Das wurde aus Gründen der Gleichbehandlung nach der Intention des Gesetzgebers ausdrücklich auch für vergleichbare ausländische Leistungen entschieden (BSG, Urteil v. 5.9.2007, B 11b AS 49/06 R, NZS 2008 S. 443). Im Steuerrecht regelt § 3 EStG in Ziff. 6-8a vergleichbare Ausnahmetatbestände, so dass ich auch von Steuerfreiheit ausgehe.
Mit freundlichen Grüßen
Erhard Graeff
Dr. Fabritius beantwortet Ihre Frage z.B. am 17. Februar 2014 auf sbz-online im Artikel „Entschädigungsgesetz für politisch Verfolgte wird umgesetzt“ wie folgt:
Muss man erhaltene Zahlungen auf andere Leistungen anrechnen oder versteuern?
Bei dieser Zahlung handelt es sich um eine „Entschädigungsrente“ für Kriegs- und Kriegsfolgeschicksal. Solche Zahlungen sind nach deutschem Recht weder auf eine andere Leistung anzurechnen, noch zu versteuern. Die einschlägige Vorschrift im Sozialrecht (§ 11 a SGB II) privilegiert solche Zahlungen und nimmt diese von der Anrechenbarkeit aus. Das wurde aus Gründen der Gleichbehandlung nach der Intention des Gesetzgebers ausdrücklich auch für vergleichbare ausländische Leistungen entschieden (BSG, Urteil v. 5.9.2007, B 11b AS 49/06 R, NZS 2008 S. 443). Im Steuerrecht regelt § 3 EStG in Ziff. 6-8a vergleichbare Ausnahmetatbestände, so dass ich auch von Steuerfreiheit ausgehe.
Mit freundlichen Grüßen
Erhard Graeff
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