Güterstand

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debideau
schrieb am 22.03.2009, 21:11 Uhr
Hallo,
vor vielen Jahren, schon in Deutschland lebend, habe ich in Rumänien geheiratet, ohne Abschluss irgendwelcher Vereinbarungen (Ehevertrag). Meine Frau kam daraufhin nach Deutschland. Ich dachte bisher, dass unsere Ehe den Güterstand der Zugewinngemeinschaft hätte. Nun habe ich erfahren, dass dies möglicherweise nicht stimmt. In welchem Güterstand leben wir nun eigentlich? Wo kann ich verbindlich erfahren, welches der Güterstand ist? Was könnten wir tun um den Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu erreichen? Ich denke, dass dies auch in der SZ eines Artikels wert wäre.
Vielen Dank.
Fabritius (Moderator)
schrieb am 22.03.2009, 23:22 Uhr
Die Frage klärt ein Rechtsanwalt für Familienrecht nach Schilderung der genauen Sachlage. Ein Artikel in der SbZ dazu ist nicht zweckmäßig, weil es sich bei der Klärung des Güterstandes bei Ehen mit Auslandsbezug um eine Einzelfallfrage handelt, die von mehreren Faktoren abhängt und nicht verallgemeinert werden kann.

Viele Grüße
debideau
schrieb am 23.03.2009, 09:07 Uhr (am 23.03.2009, 09:28 Uhr geändert).
Vielen Dank für die Antwort.
Trotzdem bin ich der Meinung, dass ein Artikel in der SbZ sehr zweckmäßig wäre, um zumindest auf die Problematik hinzuweisen. Mir war diese nicht klar und die Ehe wurde vor über 30 Jahren geschlossen. Mir ist auch unklar was die mehreren Faktoren sein sollen, von denen alles abhängt. Ich hatte zum Zeitpunkt der Eheschliessung die deutsche Staatsangehörigkeit, meine Frau die rumänische. Sie kam nach der Eheschliessung nach Deutschland wo wir die erste gemeinsame Wohngemeinschaft unseres Lebens hatten. Ich denke, dass bei sehr vielen Ehen unserer Landsleute dies genauso ist. Sollen all diese Landsleute einen Rechtsanwalt aufsuchen?
Viele Grüße.
Rechert
schrieb am 23.03.2009, 09:42 Uhr
Hallo debideau,
in Rumänien ist der gesetzliche Güterstand der einer Errungenschaftgemeinschaft - mit all seinen Nachteilen.
Für anerkannte Vertriebene ordnet das Gesetz über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlichen (VertrGüterstG - über google abrufbar) den gesetzlichen Güterstand des Bürgerlichen Gesetzbuches an. Sollten die Voraussetzungen bei Ihnen also vorliegen, leben Sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
MFG
Rechert
debideau
schrieb am 23.03.2009, 11:50 Uhr
Hallo Rechert.
Vielen Dank für die klare und befriedigende Antwort.
Was sind aber die Voraussetzungen - der Flüchtlingsstatus? Diese liegen dann vor, wir sind beide in Besitz eines Flüchtlingsausweises. Oder sind auch andere Voraussetzungen nötig?
MFG
Gustavo
schrieb am 23.03.2009, 15:19 Uhr
debideau schrieb: Wo kann ich verbindlich erfahren, welches der Güterstand ist? Was könnten wir tun um den Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu erreichen?
Vielen Dank.


Hallo debideau
du bist schon 30 jahre mit Deiner Alten verheiratet. Hast Du nichts besseres zu tun als nach so langer Ehedauer Streit an zu fangen? Laß der Alten doch was sie meint was ihr gehört. Du nimmst doch nichts mit. Ich zum Beispiel habe mich freiwillig als Heizer in der Hölle gemeldet,folglich muß meine Alte gegebenenfalls an mir vorbei. Schreib mir wenn ich was für Dich oder Deine Alte tun kann.
debideau
schrieb am 23.03.2009, 18:54 Uhr (am 23.03.2009, 18:57 Uhr geändert).
Welch ein Glück, dass es die Gustavo's gibt. Hat keine Ahnung aber eine klare Meinung. In Rumänien war so manches gut, z.B. der Spruch: "Prostul până nu-i fudul parcâ nu e prost destul."
Schnuk
schrieb am 24.03.2009, 13:03 Uhr
Ein anderer ähnlicher Spruch: ´Prostu nu-i destul de prost, daca nu e si incapatinat´.
Schnuk
Fabritius (Moderator)
schrieb am 24.03.2009, 20:52 Uhr
Hallo,

Rechert hat die Rechtslage für anerkannte Vertriebene klar geschildert. Der von Ihnen dargelegte Sachverhalt lässt aber Zweifel offen, ob diese Rechtslage auf Sie zutrifft: wenn Sie bei Eheschließung bereits die deutsche Staatsangehörigkeit hatten und Ihre Frau die rumänische, dann ist der Vertriebenenstatus zumindest nicht offensichtlich.

Zur anderen Frage: nein, es müssen natürlich nicht alle Landsleute zu einem Anwalt laufen, wenn es sich nämlich um den Normalfall handelt (Heirat in RO, dann Ausreise als Vertriebene oder Aussiedler), dann gilt das von Rechert gesagte und ist allgemein bekannt und kein Problem. Wenn es allerdings "Sonderfälle" sind , wie der Ihre (zumindest klingt er danach), dann geht es um eine Einzelfallklärung genau dieser Konstelation. also - kein böser Wille sondern der Rechtsmaterie geschuldet. Internationales Privatrecht mit Bezug zu ausländischem nationalen Recht ist eine etwas verzwickte Sache.

Viele Grüße
debideau
schrieb am 26.03.2009, 15:28 Uhr
Ich habe VertrGüterstG gesucht und gefunden. Da steht unter §1:
§ 1
(1) Für Ehegatten, die Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge sind (§§ 1, 3 und 4 des Bundesvertriebenengesetzes), beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und im gesetzlichen Güterstand eines außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes maßgebenden Rechts leben, gilt vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs. .....

Mit dem Teilsatz: „im gesetzlichen Güterstand eines außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes maßgebenden Rechts leben,“ glaube ich, wird die Tatsache beschrieben, dass eine Ehe, wie die unsere, im Ausland geschlossen wurde.
Da wir beide, meine Frau und ich, Vertriebene sind (beide haben wir den Vertriebenenausweis) und unseren gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD haben (wir hatten nie einen anderen gemeinsamen Aufenthalt), gehe ich davon aus, dass für uns das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (also der Güterstand der Zugewinngemeinschaft) gilt.
Wie soll ich nun die Aussage von Dr. Fabritius
„Der von Ihnen dargelegte Sachverhalt lässt aber Zweifel offen, ob diese Rechtslage auf Sie zutrifft: wenn Sie bei Eheschließung bereits die deutsche Staatsangehörigkeit hatten und Ihre Frau die rumänische, dann ist der Vertriebenenstatus zumindest nicht offensichtlich.“
verstehen? Welche Zweifel gibt es? Ich gehe davon aus, dass wir beide, als Inhaber eines Vertriebenenausweises, den Vertriebenenstatus haben, auch wenn wir ihn nicht gleichzeitig erreicht haben. Vom Zeitpunkt des Erreichens dieses Status steht im Gesetz nichts.
Ich wäre Rechert sehr dankbar, wenn er sich auch noch einmal äußern würde.
Vielen Dank.

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