NEUE AKTION DER DRV NORDBAYERN

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Fabritius (Moderator)
schrieb am 19.01.2010, 15:29 Uhr (am 19.01.2010, 15:31 Uhr geändert).
Erinnerungsaktion der Rentenbehörde verunsichert Betroffene


Die als Verbindungsstelle für Rumänien zuständige Deutsche Rentenversicherung Nordbayern hat vergangene Tage durch eine automatische Aufrufaktion zu einiger Verunsicherung bei Betroffenen geführt.

Diese vom Ansatz her zweckmäßige Erinnerungsaktion sollte Fälle von Betroffenen aufrufen, die (ohne anwaltliche Vertretung) auf Grund der allgemeinen Informationen noch vor langer Zeit selbst den Leistungsaufschub geltend gemacht und das Verfahren dann aber nicht weitergeführt haben. Diese Personen sollten daran erinnert werden, dass zwischenzeitlich eine Klärung der Verfahrenspraxis möglich war (vgl. Berichte in der SBZ Online am 1.7. und am 27.7.2009) und die Entscheidung über einen Leistungsaufschub gem. Art. 44 der VO 1408/71 (EWG) zu überprüfen ist.

Auf Grund technischer Fehler bei Umsetzung dieser maschinell gesteuerten Aktion der Rentenbehörden haben auch solche Personen diese Erinnerung bekommen, deren Fälle im Rahmen von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren längst durch Entscheidungen oder vergleichsweise erledigt und die erforderlichen Erklärungen zur Verfahrensfortführung abgegeben worden sind. Weil ein Fehler selten alleine kommt, ist bei der Rentenbehörde auch übersehen worden, bestellte Bevollmächtigte (z.B. Anwälte) als Adressat dieser in erledigten Fällen unnötigen Erinnerungen anzugeben. So haben nicht die Bevollmächtigten sondern die Betroffenen selbst diese Anschreiben erhalten.

Durch eine von der Rentenbehörde ausgesprochen kurz gesetzte Frist für die Beantwortung innerhalb von nur 10 Tagen wurde zusätzlich verunsichert.

Die bedauerliche Verunsicherung ist nicht nötig.

Betroffene, deren Verfahren bereits durch Vergleiche oder gerichtliche Entscheidungen erledigt und die Erklärung R851 abgegeben wurde, können auf die Erinnerung einfach antworten, dass die Sache bereits geklärt wurde. Betroffene, die zur Betreuung ihrer Verfahren eine Anwaltskanzlei eingeschaltet haben, können die Anfrage der Behörde einfach kommentarlos an die beauftragte Kanzlei senden. Eine Beantwortung erfolgt von dort dann automatisch in Abhängigkeit des Verfahrensstandes.

Die gesetzte Frist von 10 Tagen ist nicht verbindlich und nur als Bitte der Behörde zu verstehen, nicht zu lange mit einer Antwort zu warten. Auch nach Ablauf dieser Frist kann eine Beantwortung erfolgen.

Betroffene, die ihr Verfahren selbst betrieben haben und nun nicht wissen, welche Antwort in Abhängigkeit des Verfahrensstandes in ihrem Fall die Richtige ist, können Hilfestellung bei Anwälten mit besonderer Erfahrung im Fremdrentenrecht und europäischen Sozialrecht bekommen. Erforderlich ist in diesen Fällen die Zusendung des bisherigen Schriftwechsels mit Behörde und Geircht. Kosten solcher Beratung können bei laufenden Gerichtsverfahren mit Rechtsschutzversicherungen oder bei geringem Einkommen über Prozesskostenhilfe abgerechnet werden. Informationen dazu erteilen die beauftragten Anwälte.

Grüße
getkiss
schrieb am 28.01.2010, 16:47 Uhr
Angeblich ist in Rumänien ein neues Rentengesetz in der öffentlichen Diskussion, siehe auch:

www.ziare.com/actual/social/01-28-2010/marian-sarbu-pensiile-sunt-un-drept-castigat-ele-nu-ar-trebui-recalculate-991024

Da wird vom ehemaligen Arbeitsminister behauptet, die genehmigten Renten sollten nicht wieder bewertet werden, da eine Rücknahme eines alten Rechts gesetzeswidrig wäre.

Und was ist mit den Renten der Aussiedler? Die Zurechtstutzung ist ja auch nach deutschem Recht unzulässig.
Oder tut sich hier ein Hintertürchen auf?
Aktenabstauber
schrieb am 28.01.2010, 20:05 Uhr (am 28.01.2010, 23:13 Uhr geändert).
Sehr geehrter Herr Fabritius,
Sehr geehrte Mitbetroffene,

Welche Gesetze und Verordnungen muss ich kennen um mir einen Überblick über die aktuelle Rechtslage zu dem Thema europäisches Wanderarbeiterrecht und Rente nach FRG zu machen?

Meine Meinnung ist:
Wenn ich auf Antrag eine Rente aus Rumänien erhalten würde, dann wären doch auch die nach FRG berücksichtigten Zeiten nachgewiesen und nicht 'nur' glaubhaft gemacht. Der rumänische Rententräger wird Zahlungen vermutlich nur für Zeiten vornehmen, die ihm nach Aktenlage nachgewiesen sind.
Somit muesste doch in den 5/6 Fällen eine Neuberrechnung der Rente auf 6/6 Basis fällig werden?

Mir kommt es vor als ob hier die Behörde einseitig Kaptial aus der neuen Rechtslage schlagen will. Und sich unwillig zeigt diesen Zusammenhang zu erkennen.




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