FRG-Anerkennung von nebenberuflicher Tätigkeit ?

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Georg51
schrieb am 13.02.2011, 12:43 Uhr
Sehr geehrter Herr Fabritius,
geehrte Forumsmitglieder.

Wie verhält es sich mit der FRG-Anerkennung und Zurechnung von Zeiten aus nebenberuflicher Tätigkeit als freiberuflicher Musiker.

- Für diese nebenberufliche/freiberufliche Tätigkeit wurde zur Genehmigungs- und Ausübungserlaubnis eine jährliche Gebühren- und Steuererhebung von der Komunalen Steuer- und Finanzbehörde erhoben.
Der zeitliche Aufwand zur/bei der Ausübung dieser freiberuflichen Nebentätigkeit wurde zwischen 20 – 30 Stunden/Woche bestimmt und festgesetzt (ca 80-90 Stunden/Monat)(es ist ja bekannt das die Hochzeitsfeiern auf dem Dorf ca 20 Stunden dauerten und Tanzunterhaltungen/Ball ca 10 Stunden dauerten).
Die nebenberufliche Tätigkeit wurde in den Jahren 1970-1973 und 1975-1985 ausgeübt.

- Diese Zeiten und Tätigkeit kann ich durch eidesstattliche Zeugenaussage glaubhaft machen, - teilweise liegen noch Vermerke/Nachweise der entrichteten Steuer bei der rum. Finanzbehörde vor.

Frage; gibt es die Möglichkeit/Formulierung zur FRG-Anerkennung solcher zurückgelegten Zeiten ?.

Vieleicht gibt es noch Musiker die darüber nachgedacht haben ? - oder etwas erreicht haben.

Für Eure Bemühungen zu einer Antwort,
herzlichen Dank.
Fabritius (Moderator)
schrieb am 15.02.2011, 00:09 Uhr
Ganz einfach: nein.

eine freiberufliche Tätigkeit hat in aller Regel nichts mit der Rentenversicherung zu tun und die Zahlung der Steuer auch nicht. Nur wenn Beiträge zu einer Rentenkasse oder einer gleichgestellten Sicherungskasse (bei Musikern vergleichbar der Künstlersozialkasse in Deutschland) gezahlt wurden, dann könnte es anders aussehen. Nebenberufliche Musiker waren in Rumänien aus dieser nebenberuflichen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig und haben daher auch keine Rentenbeiträge gezahlt, die nach dem FRG wiederherzustellen wären.

Viele Grüße
Georg51
schrieb am 26.02.2011, 18:49 Uhr
Sehr geehrter Herr Fabritius, vielen Dank für Ihre prombte Antwort.

- Wie mir bekannt ist, waren viele von unseren Landsleuten nebenberuflich als Freiberufler halbtags, oder ganztägig in verschiedenen Berufen tätig, deren Zeiten über das FRG wiederhergestellt werden konnten.

Frage; an welche Renten- Sicherungs- und Sozialkassen wurden in Rumänien, als Selbsständiger/Freiberufler Beiträge abgeführt? - welches sind die heutigen zuständigen Kassen- Behörden?

Für Ihre Bemühungen zu einer Antwort,
herzlichen Dank.

Misch 39
schrieb am 27.02.2011, 00:01 Uhr
@ Georg51

Frage; an welche Renten- Sicherungs- und Sozialkassen wurden in Rumänien, als Selbsständiger/Freiberufler Beiträge abgeführt? - welches sind die heutigen zuständigen Kassen- Behörden

Die Selbstständigen/Freiberufler zahlten im Kommunismus ihre Versicherungsbeiträge an die sogenannte CASCOM (Casa de Asigurari Sociale a Cooperatiei Mestesugaresti). Zur Zeit ist diese Versicherungsanstalt von der staatlichen Rentenkasse übernommen worden.
Nach dem neuen Rentengesetz "Sistemul unitar de pensii publice" vom 16.Dez. 2010 gibt es noch nur eine Behörde, die sich mit Renten befassst, auf Kreisebene die "Casa judeteana de Pensii".
Fabritius (Moderator)
schrieb am 27.02.2011, 21:40 Uhr (am 27.02.2011, 21:50 Uhr geändert).
Hallo Georg.

Die Antwort von Misch gilt nur für Handwerkerberufe, die in der Handwerksgenossenschaft (CASCOM) aufgenommen werden konnten.

Andere Berufsgruppen hatten jeweils eigene Rentensysteme. Die Künstler z.B. waren in der Rentenkasse der UAP (Künstlerunion), die es bis 1992 gegeben hat. Durch den Regierungserlass HG 650 vom 13.10.1992 wurde das Rentensystem für Künstler in das staatliche System integriert.

Langes herumfragen nützt aber nichts: wenn eine Versicherung bestanden haben sollte, die jetzt nach dem FRG anerkannt werden könnte, dann gibt es dazu auch ein Versicherungsbuch des jeweiligen Versicherungssystems (carnet de asigurari sociale). Wenn also ein solches vorhanden ist, dann fragen Sie konkret unter Nennung der gezahlten Versicherung.

Wenn aber kein Versicherungsbuch von einem der existierenden (berufsbezogenen) Sondersysteme ausgestellt wurde, dann bestand in den meisten Fällen auch keine Versicherung.

Das Anerkennungssystem nach dem FRG ist relativ klar: entweder es wurden konkret Beiträge gezahlt, dann werden diese gem. §15 FRG als "Beitragszeit" anerkannt.

Wenn jemand in einer Tätigkeit beschäftigt war, die zwar in Rumänien nicht versicherungspflichtig war, aber in Deutschland nach dem Recht zum Stichtag 1.3.1957 versicherungspflichtig gewesen wäre, dann bekommt er die Zeiten gem. § 16 FRG anerkannt. Sonst gibts keine Anerkennung für Arbeitszeiten.

Die Fragen lassen sich wie folgt vereinfachen: habe ich in Rumänien einen Beitrag gezahlt, wird er anerkannt. Habe ich keinen gezahlt, weil dieses nicht vorgesehen war, dann wird die Zeit trotz dem anerkannt, wenn das Recht in Deutschland am 1.3.1957 eine Beitragszahlung vorgeschrieben hätte.

Beispiel zum Verständnis: wenn jemand im Jahre 1965 (oder davor) in Rumänien als Mitglied einer LPG gearbeitet hat, dann hat er in Rumänien keine Rentenversicherung gezahlt, weil diese dort nur am 1.1.1966 für diese Berufssparte eingeführt wurde. Also keine Beitragszeit gem. § 15 FRG.

Weil aber eine solche Arbeit nach dem in Deutschland am Stichtag 1.3.1957 geltenden Recht Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung begründet hätte, wird die Zeit gem. § 16 anerkannt.

Nochmals den Hinweis: Zahlung von "impozit" - also Steuer- hat mit der Rentenversicherung nichts zu tun.

Grüße
Georg51
schrieb am 28.02.2011, 12:43 Uhr (am 28.02.2011, 12:44 Uhr geändert).
Haben Sie recht herzlichen Dank Herr Fabritius,
für Ihre Mühe und die aufschlußreiche Antwort.


Mit besten Grüßen und Wünschen für eine gute Zeit,
Georg

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