Sieg vor Bundessozialgericht: Fiktivabzug UNZULÄSSIG

Um Beiträge zu verfassen, müssen Sie sich kostenlos registrieren bzw. einloggen.

Fabritius (Moderator)
schrieb am 11.05.2011, 15:24 Uhr
Heute, am 11.5.2011, hat das Bundessozialgericht nach ausführlicher mündlicher Verhandlung entschieden:

die Rentenbehörden dürfen keinerlei fiktiven Abzug von der deutschen Rente gem. § 31 FRG vornehmen. Die Nutzung des Aufschubrechtes gem. Art. 44 der VO 1408/71 ist zulässig und darf nicht zum Abzug einer fiktiven, tatsächlich nicht gezahlten Rente durch die deutschen Rentenbehörden führen. Das von den Rentenbehörden vorgebrachte Argument des Rechtsmissbrauchs ist nicht durchgreifend. Die Ruhensbescheide der Behörde zur Anwendung des Fiktivabzuges wurden aufgehoben!

Über weitere Auswirkungen dieses für uns vollumfänglich positiven Urteils informieren wir, sobald die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt.

Etwas erschöpft aber in bester Laune auf der Rückreise vom BSG in Kassel - viele Grüße
getkiss
schrieb am 13.05.2011, 05:52 Uhr
Obwohl nicht betroffen, möchte ich "im Namen(sic)" der Betroffenen für die gute Nachricht bedanken.
Nur weil hier immer nur Fragen auftauchen.....
DRV- Kunde
schrieb am 14.05.2011, 09:30 Uhr
Hallo Herr Fabrizius,
wünsche Ihnen ein schönes Wochenend.

Super Ihr Erfolg.
Gratuliere.

DRV Bund hat vor einiger Zeit bereits an allen die wegen der Sache involviert sind vorgeschlagen, ein Kompromiss einzugehen und die Widersprüche zurück zunehmen.Jedoch den Antrag zu stellen!

Schöne Grüße
Fabritius (Moderator)
schrieb am 15.05.2011, 14:13 Uhr
Danke

Hier ein Zitat aus dem veröffentlichten Terminsbericht des Bundessozialgerichts (zum Verwenden in noch offenen Verfahren):

"§ 31 FRG rechtfertigt diese Ruhensanordnung weder unmittelbar noch im Wege zulässiger Rechtsfortbildung. Dem Kläger wird iS der Norm eine ausländische Leistung nicht tatsächlich ausgezahlt. Eine Regelungslücke ist nicht feststellbar. Vielmehr ist es Versicherten wie dem Kläger gesetzlich ausdrücklich erlaubt, bei Beantragung einer Altersrente, die bilaterale bzw europaweite Wirkung des Rentenantrags einzuschränken. Dem kann der Gedanke des Rechtsmissbrauchs weder allgemein noch im konkreten Zusammenhang entgegen gehalten werden.

SG Koblenz - S 10 R 585/08 -
LSG Rheinland-Pfalz - L 6 R 174/09 -
Bundessozialgericht - B 5 R 8/10 R -
Joachim
schrieb am 15.05.2011, 16:59 Uhr
Dem Oberlandesgericht Koblenz wird ganz übel mitgespielt.
Das Oberlandesgericht soll aufgelöst werden.
Hier zeigt die Politik wieder einmal ihr wahres Gesicht.
Dieses mal unter SPD- Grünen Politiker und deren Koalitionsvertrag zu Verantworten.
Da sollten alle Bürger auf die Barrikaden gehen und dagegen protestieren. Man könnte sagen; hier wird das Recht gebeugt.

Gebauer
schrieb am 15.05.2011, 17:16 Uhr
Das Oberlandesgericht soll aufgelöst werden.
Keine Sorge, du kannst künftig weiterhin seine "Dienste" nutzen. Es werden die Standorte Koblenz und Zweibrücken zusammen gelegt.

Joachim
schrieb am 15.05.2011, 17:19 Uhr
Ja Gebauer,
aber in Zweibrücken.....
powolff
schrieb am 09.06.2011, 18:27 Uhr (am 09.06.2011, 18:28 Uhr geändert).
S.g.H. Fabrizius, dies ist wieder so ein Sieg, der bei näherer Betrachtung wenigen hilft und die Problematik weiter offen läßt. Sinnvoll wäre es gewesen all jenen, die neu eine Rente beantragen,zu raten, auf den Aufschub sine die zu bestehen, um dem unsäglich idiotischen Anrechnungsverfahren mit Wechselkurs, Kontogebühren, Nachweisen etc. zu entgehen, gedeckt vom Gesetz. Nachdem ich genau in der Lage bin, zwar deutsche Rente erhalte, aber noch keine Zusage aus Rumänien, habe ich nun nachträglich den Aufschub sine die beantragt.
Fabritius (Moderator)
schrieb am 09.06.2011, 23:22 Uhr
Zitat Powolff: "... Sieg, der wenig hilft."

Hallo PoWolff, wie kommen Sie darauf? das sehe ich ganz anders. Das Urteil des BSG ist ganz eindeutig und macht endgültig Schluss mit dem Fiktivabzug. Was daran soll nach Ihrer Meinung "offen bleiben"?

Zitat Powolff: "... auf den Aufschub sine die zu bestehen, um dem unsäglich idiotischen Anrechnungsverfahren mit Wechselkurs, Kontogebühren, Nachweisen etc. zu entgehenden..."


So einfach ist das nicht! Der Wechselkurs ist mal besser, mal schlechter, es gleicht sich meist aus. Die Kontogebühren sind in der Regel nur noch die einer Inlandsüberweisung (Cent-Beträge), und oft wird gerade wegen der Anrechnungsregeln weniger angrechnet, als aus Rumänien gezahlt wird. Klar, es gibt auch Fälle mit Nachteilen. Aber verallgemeinern kann man nicht.

Ganz wichtig! Das mit den Nachweisen hat NICHTS mit dem Fiktivabzug zu tun. Das Arbeitsbuch muss man unabhängig davon vorlegen, weil es für die Feststellung der EU-Zeiten nötig ist, die in die Berechnung der deutschen Rente einzustellen sind.

Letztlich bietet diese Entscheidung Anlass für die Rentenbehörden und die Politik, den § 31 FRG neu zu überdenken. Wir werden anregen, diese Vorschrift zu ändern und einen bestimmten "Sockelbetrag" - z.B. 20% des Zahlbetrages - von der Anrechnung auszunehmen, der einen pauschalen Ausgleich für die "Verfahrensbelastung" darstellen soll. Das wäre für die Betroffenen und auch die Behörden eine nutzvolle Lösung.

Gerade weil die Thematik komplexer ist, kann man keine verallgemeinernden "Ratschläge" geben.

Grüße

Grüße
Viele Grüße
Martina.Graufendorf
schrieb am 12.06.2011, 20:49 Uhr
Hallo,
ich bin neu hier. Daher zunächst einmal einen schönen Gruß an alle.
Wie geht das eigentlich konkret mit dieser Anrechnung? Wenn man eine Rente aus Rumänien tatsächlich bezieht - also gerade nicht der Fall der bloß "fiktiven" Rente - wird einem die wohl nach einer EU-Verordnung 574/72 (oder ähnlich) nach einem europaweit festgelegten Wechselkurs angerechnt? Stimmt es also, dass es nicht auf den konkreten Wechselkurs ankommt?
Und was ist mit den entstehenden Bankgebühren? Man bekommt doch auf diese Weise im Ergebnis immer mehr angerechnet, als bei einem tatsächlich angekommen ist. Das ist ungerecht.
Liebe Grüße
Martina G.


Um Beiträge zu verfassen, müssen Sie sich kostenlos registrieren bzw. einloggen.