Hauserbe - aber kein Verkauf

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bodenseeneptun
schrieb am 12.07.2012, 10:08 Uhr
Hallo,

eine etwas komplizierte Situation mit einem Haus in Hermannstadt:

Der Vater der Familie ist verstorben und hat kein Testament hinterlassen, es tritt also die reguläre Erbfolge in Kraft. Sein Hauptwohnsitz war offiziell in Deutschland, tatsächlich lebte er aber praktisch die ganze Zeit über in Hermannstadt.

Familie besteht noch aus der Mutter und drei erwachsenen Kindern. Mutter und Kind 1 möchten das Haus seit 2 Jahren zwar verkaufen, haben aber preislich utopische Vorstellungen, vergrämen damit jeden Makler und verhindern so den Verkauf des Hauses.

Kind 2 hält sich raus, es ist ihm egal, was wann mit dem Haus passiert, auch ein finanzielles Erbe ist ihm egal.

Kind 3 ist wirtschaftlich auf seinen Anteil aus dem Verkauf des Hauses angewiesen, was aber Mutter und Kind 1 egal ist, da bei diesen keine wirtschaftliche Not vorliegt. Man will solange warten, bis der beste Preis erzielt wird, gleichzeitig sinkt aber der Marktwert des Hauses, da es seit zwei Jahren unbewohnt dasteht.

Welche rechtlichen Möglichkeiten hat Kind 3, entweder den Verkauf des Hauses zu beeinflußen oder sich zumindest den 'virtuellen' Anteil vorher in irgendeiner Form ausbezahlen zu lassen. Kann es den sich 'weigernden' Teil der Familie zwingen, etwas zu machen ?

Extrem kostspielige Varianten kommen als Lösung leider aus oben genannten Gründen nicht in Frage. Danke trotzdem im Voraus für gute Ratschläge und Hinweise.

Danke für einen guten Ratschlag.
getkiss
schrieb am 12.07.2012, 10:29 Uhr
Komplizierte Lage, @bodenseeneptun.
Es werden wohl rumänische Erbfolgegesetze angewandt.
Das heisst:
Raus aus dem Bodensee, Neptun sucht sich einen (rumänischen?) Anwalt......
bodenseeneptun
schrieb am 12.07.2012, 10:50 Uhr (am 12.07.2012, 10:55 Uhr geändert).
Wenns nur so einfach wäre - ich bin nicht direkt betroffen, sondern meine sehr gute Freundin, besagtes 'Kind 3'.

Und was genau macht der rumänische Anwalt, das müsste man doch grob wissen? Wie wird vorgegangen, welche grundsätzlichen Möglichkeiten/Rechte hat Kind 3 ?

Daher mein Beitrag hier im Siebenbürger-Forum
getkiss
schrieb am 12.07.2012, 14:47 Uhr
Einführung: Gesetzestext Zivilgesetzbuch Rumänien, guckst Du hier:
http://www.portal21.de/Portal21/DE/Service/Aktuelles/Meldungen/RO__neues__Zivilgesetzbuch__Rumaeniens__in__Kraft__111027.html

und hier:

http://www.portal21.de/nn_1712918/Portal21/DE/Land/Rumaenien/start.html?__nnn=true

Von Deutschland aus solltest Du einen Anwalt suchen der zu dem rumänischen Erbrecht Ahnung und die Sprache kennt.
Von Aktionen ohne Anwalt rate ich ab. So weit ich weiss, gibt es in Rumänien keine zwingende, gesetzliche Anwaltsgebühr. Kann teuer werden.
Auf jeden Fall auf der Hut sein. Wenn nicht, "erbt" möglicherweise der Anwalt....

bodenseeneptun
schrieb am 17.07.2012, 16:34 Uhr
Auch im Hinblick auf die derzeitige politische Situation in Rumänien und die wieder ansteigenden Korruptionsgeschichten wäre das Risiko einer 'anwaltlichen Inanspruchnahme' wohl eh zu hoch.

Kind 3 wird wohl dem Rest der Familie ein Angebot über den Kauf des Erbanteils zu günstigeren Konditionen (also marktrealistischen Konditionen) machen und darauf hoffen, dass man auf dieses Angebot eingeht.

Wenn nicht, dürfte es das vorerst einmal gewesen sein.
Kritikaster2012
schrieb am 17.07.2012, 17:11 Uhr (am 17.07.2012, 17:29 Uhr geändert).
Hier scheinen mir zwei juristische Themen sinnlos miteinander vermengt zu werden. Das Nachlassverfahren und die Auseinandersetzung der Miteigentümer wegen Aufhebung des Miteigentums zu ideellen Anteilen. Eine nicht ganz unproblematische Vorgangsweise ...

Meines Erachtens wäre es sinnvoll das Nachlassverfahren einmal komplett abzuschließen und die Eigentumsrechte der neuen Eigentümer im Grundbuch zu intabulieren.

Solange ist eine Teilungsauseinandersetzung untunlich. Vor allem in Bezug auf gewisse mögliche Verwicklungen wegen Unterschiede des deutschen und rumänischen Rechts im Allgemeinen und des Erbrechts im Besonderen. Ist das Eigentumsrecht der veräußerungslustigen Person erst einmal verbüchert dann kann diese Person entweder ihren ideellen Anteil mitsamt all seinen Prozessrisken an jemand Interessierten verkaufen oder wenn der so erzielbare Erlös untunlich erscheint selber eine Klage auf Aufhebung des Miteigentums gegen die teilungsunwilligen Miteigentümer einbringen. In den meisten europäischen Rechtsordnungen kommt es dann je nach Situation und Tunlichkeit entweder zur Realteilung (ist das Objekt dafür geeignet dann u.U. zur Begründung von Wohnungseigentum an verschiedenen Teilen der gemeinsamen Liegenschaft womit das wertmindernde Teilungsklagenrisiko aus der Welt geschafft wäre oder zur Zivilteilung was bedeutet, dass die Liegenschaft - meist durch öffentliche Feilbietung - zu veräußern und der Erlös unter den Miteigentümern aufzuteilen wäre.

Sinnlose Streitigkeiten, hohe Rechtsberatungs- und Verfolgungskosten und ganz allgemein Rechthaberei sind kaufmännisch betrachtet untunliche Verhaltensweisen.

Persönlich sind mir Siebenbürger Sachsen als oft überaus streitlustig und prozesswütig bekannt. Da muss siebenbürger sächsisch man/frau sich halt selber in die Zucht nehmen und mal kurz darüber nachdenken ob man/frau "Recht haben" oder ein wenig mehr Erlös unter dem Strich erzielen möchte ...

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