Rente Wirtschaftsbereich

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gia
schrieb am 24.01.2013, 16:51 Uhr
Sehr geehrter Herr Dr. Fabritius,
vorab möchte ich Ihnen persöhnlich danken für alle Hilfestellungen , Belehrungen und Infos insbesondere im Bereich der Rechtswissenschaft. Mir hat es oft im Umgang mit der Rentenbehörde geholfen. Bin selber Rentner.
Erstmal stellte ich Ende Iuli 2003 einen Antrag auf Kontenklärung.
Ausweislich war ich nach vorgelegtem Arbeitsbuch im streitigen Zeitraum:
März 1970 bis September 1970 bei einem Kombinat für Lebensmittel , Bauwesen (Şantierul Construcţii Montaj) als Arbeitsgruppenleiter (şef brigadă) ab
Oktober 1970 bis Januar 1972 bei einem Textilkombinat (Şantierul Constructii Montaj) als Normtehniker (tehnician principal) in einer Fabrik die zu diesem Kombinat gehörte, beschäftigt.
Ab Februar 1972 bis Mai 1973 bei einem Betrieb für Wohnungen und öffendlichen Gebäude als leitender Techniker (tehnician principal şef sector construcţii), ab
Iuni 1973 bis August 1988 mit der Übername dieses Unternehmens nach Reorganisation bei einem Kreisbetrieb für Kommunal und Wohnungswirtschaft als Haupttechniker und Bauleiter (tehnician pricipal diriginte de şantier), beschäftigt. Mit Bescheid wurde der Versicherungsverlauf als verbindlich festgelegt. Dabei stufte die Rentenversicherung u.a.die zurückgelegten Beitrags und Versicherungszeiten bis September 1974 in die Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI (Facharbeiter) ein.
Die Zeiten ab Oktober 1974 bis August 1988 in die Qualifikationsgruppe 2 (Fachschulabsolwenten).
Für die Zeiten März 1970 bis September 1970 legte die Rentenbehörde darüber hinaus den Wirtschaftsbereich 10 der Anlage 14 (Lebensmittelindustrie), für die Zeit von
Oktober 1970 bis Ianuar 1972 den Wirtschaftsbereich 09 (Textilindustrie) und für die Zeiten vom
Februar 1972 bis August 1988 den Wirtschaftsbereich 21 (Sonstige nicht produzierende Bereiche) zugrunde.
Anschließend klagte ich beim Sozialgericht, für die
- Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 mit Beginn meiner Tätigkeit als (tehnician principal) ab September 1970. Meine Begründung war dass, die Einstufung vom Bautechniker zum Haupttechniker 5 Jahre dauert und somit diese Zeit für eine Einstufung anhand der langjährigen Berufserfahrung erworbenen Fähigkeiten ausreicht (war ja von Anfang tehnician principal eingestuft, weil nach rum. Vorschriften die Berufserfahrung vorlag) und nicht nur nach dem Abschluß der Fachschule (Şcoala tehnica postliceală de Construcţii) im Jahre 1974. Außerdem war meine vorhergehende Tätigkeit Brigadenleiter (şef brigada) mit mehr als 100 untergeordneten Arbeiter ab 1967 bis 1970 eine höherwertige Tätigkeit eines Facharbeiters.
- Die Berücksichtigung einer Beschäftigung die zeitlich über die 45 Wochenstunden liegt Begründung: Es sind die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten wie bescheinigt anzuerkennen.
- Die Zuordnung der Beschäftigungszeiten von März 1970 bis August 1988 zum Wirtschaftsbereich 11 der Anlage 14 zum sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) unter der Berücksichtigung eines Zuschlags von 3 Jahren und 9 Monaten auf die insgesamt geleistete Arbeitszeit wegen besonders schwerer Tätigkeiten auf Baustellen bzw.der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit in Rumänien für die Zeit meiner Bauleitung Iuni 1973 bis August 1988. Begründung: So wie vom Arbeitgeber bescheinigt und vom rumänischen Gesetzgeber vorgesehen(gem. rum.Gesetzesgrundlage "ORDIN 50/1990" zu berücksichtigen.
Meine Tätigkeit war nur auf Baustellen in verschiedenen Ortschaften. Die Waren die mein Beschäftigungsbetrieb produzierte und das hier entstandene Produkt waren Industriebauten für die Bereiche der Lebensmittel, Textil oder Kommunalwirtschaft (Klär und Aufbereitungsanlagen für Wasser und Kanalisation, Strassen, Unterführungen, Netz und Rohrleitungen, Wohnblocks u.a.) Ich hatte gemeinsam mit Anderen am Bau Beteiligten die volle Verantwortung für die Bautätigkeiten. Die Bautätigkeiten waren nur begrenzt auf die Dauer der Baustellen. Somit kam es auch zum häufigen Arbeitgeberwechsel. Eine Zugehörigkeit zu einem Kombinat oder großes Kreisunternehmen ist auch deshalb ausgeschlossen, weil ich nicht von Diesen bezahlt, meine Artbeitsstelle nicht in dessen Stellungsplan aufgeführt und auch hier nicht gesichert war. Den Lohn zahlt immer der Arbeitgeber. Die Vergütung erfolgte ausschließlich aus den Erlösen der einzelnen Baustellen. In der Kalkulation der Baustellen waren auch unsere Löhne aus denen wir unsere Lohnlisten erarbeiteten. Alleine die Investitionsbank hatte über meine Arbeitsstelle zu entscheiden. Sie genehmigte unsere Arbeitsstellen und zahlte auch unsere Löhne. Dieses wurde auch in den vorgelegten Bescheinigungen festgehalten. Auch eine Zuordnung zu einem anderen Wirtschaftsbereich oder einem nicht produzierenden Gewerbe ist auch deshalb nicht möglich , weil das entstandene Produkt und die Art der Waren die hier produziert werden nur der Bauwirtschaft hinzugehören können. Die Zusammenführung auch Bauunternehmen zu Kombinaten oder große Kreisunternehmen waren politische Entscheidungen der damaligen Zeit für die keine Benachteiligung in Kauf zu nehmen ist. Auch bei einem anderen Eintrag im Arbeitsbuch z.B. Kombinat oder Kreisunternehmen zuständig für Bauunternehmen der Lebensmittel, Textil oder Kommunalwirtschaft, hätte sich bei meiner Tätigkeit, Verantwortung, Arbeitsplatz und dem daraus entstandenen Produkt nichts geändert. Der Grundsatz der Gleichbehandlung zwischen Arbeitnehmer wird hier gravierend verletzt. Das Sozialgericht hat die Klage im vollem Umfang abgewiesen. Nachträglich wurde beim Berufungsgericht auf Vorschlag des Landessozialgericht von den Beteiligten Berufungskläger und Berufungsbeklagte folgender Vergleich:
1. Der Kläger behält sich vor eine weitere Bescheinigung aus Rumänien vorzulegen.
2. Die Beklagte verpfichtet sich, im Falle der Vorlage dieser Bescheinigungen die hier angefochtenen Bescheide noch mal zu überprüfen, geschlossen. Die neue Bescheinigung wurde der Rentenversicherung vorgelegt. Diese bezeugt eindeutig dass, mein Beschäftigungsbetrieb nicht Teil einer größeren Unternehmenseinheit war, der dem Bereich der Kommunalwirtschaft oder wie von der Renntenversicherung dem Wirtschaftsbereich 21 (Sonstige nicht produzierende Bereiche), zugeordnet. Die Entgeltlisten waren bei der Investitionsbank von der ich auch bezahlt wurde. Weiter bezeugt die Bescheinigung dass, mein Arbeitsplatz und Tätigkeit nur auf Baustellen und in verschiedenen Ortschaften ausgeübt wurde. Meine Tätigkeit Oberbautechnicker und Bauleiter waren dem Bereich "Bauwirtschaft", der Qualifikationsgruppe 2 zugeordnet und für die Dauer der Bauarbeiten befristet.
Mit bestandskräftigen Bescheid lehnte die Beklagte die Rücknahme der bisherigen Bescheide ab.
Hiergegen erhob ich Ende 2009 eine neue Klage beim zuständigen Sozialgericht.
Die Klage richtet sich insbesondere der nicht Annahme von der Rentenversicherung der neuen Bescheinigung aber auch neueren Umständen die zu berücksichtigen sind seit der letzten Klage. Obwohl sich seit 2006 verschiedene Änderungen im Anwendungsbereich des Fremtrentengesetzes ergeben haben werden von der Deutschen Renteversicherung Bund vorrangig Entscheidungen getroffen die sich für Diese günstiger ergeben. Zwingende Änderungen der alten Gesetzesvorlagen und deren Vorschriften sind notwendig, insbesondere sowohl der nun entgültig entschiedenen 40% Kürzung der Fremdrente als auch dem am 1. Juni 2006 in Kraft getretenen Sozialversicherungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien. Mit bilateralem Sozialversicherungsabkommen verpflichtet sich das europäische Partnerland Rumänien, zur Entlastung der deutschen Rentenversicherung, ihr die rumänische Rente zu überweisen. Die rumänische Rente wird nach den dort tatsächlichen geleisteten Tätigkeiten und Wirtschaftsbereichen so wie auch bescheinigt berechnet.
Mit der Annahme der rechtmäßig anerkannten Leistungen vom rumänischen Versicherungsträger die nach den Bestimmungen des Herkunftsgebiets berechnet sind, verpflichtet sich die deutsche Rentenversicherung die im Herkunftsgebiet geleisteten Arbeitszeiten mit der Qualifikationsgruppe 2, dem Bereich der Bauwirtschaft, wie auch bescheinigt anzuerkennen an den Versicherten weiter zu geben und in Verbindung mit der Anwendung des Fremtrentengesetzes angewanden Vertrauenschutz zu berechnen. In der mündlichen Verhandlung habe ich darauf hingewiesen dass, die Rentenversicherung verpflichtet ist eine Überprüfung im Einzelfall vorzunehmen, wenn sich Zweifel für eine richtige Entscheidung ergeben könnten. Eine eidesstattliche Erklärung wurde dem Gericht vorgelegt. Diese wurde vom Gericht außer Betracht gestellt. Die Klage wurde erneut abgewiesen.
In der Begründung erwähnt das Gericht nicht einmal das Sozialversicherungsabkommen mit Rumänien obwohl sich hier neue Umstände für die Rentenversicherung ergeben haben.
Um keine Missstände zu verbreiten möchte ich darauf hinweisen dass, es mir bekannt ist dass, wir als anerkannte Vertriebene im Sinne des § 1 Bundesvertriebenengesetzes in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten in Anwendung des Fremtrentengesetzes(FRG) zu berücksichtigen, sind. Die Vorschrift des § 22 FRG verweist insoweit auf § 256 b SGB VI, wonach die Ermittlung der maßgeblichen Entgeltpunkte anhand von Tabellenwerten erfolgt, die nach der Einstufung in eine Qualifikationsgruppe der Anlage 13 zum SGB VI und nach Zuordnung zu einem (Wirtschafts-) Bereich der Anlage 14 zum SGB VI sich ergeben. Die Zuordnung ist danach vorzunehmen, welchem Wirtschaftsbereich der Beschäftigungsbetrieb angehörte. War der Beschäftigungsbetrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, so ist diese größere Unternehmenseinheit für die Zuordnung maßgebend. Das FRG sieht auch nicht vor die Erbringung von Überstunden die über den üblichen Arbeitsstunden in der BRD rentensteigernd zu, berücksichtigen.
Sehr geehrter Herr Dr. Fabritius,
Im Zuge der Gleichbehandlung mit anderen Beschäftigten die die gleiche Tätigkeit, Verantwortung und das gleiche Produkt geleistet haben, bei denen ein anderer Eintrag im Arbeitsbuch vorliegt fühle ich mich benachteiligt und hätte erwartet dass, die Rentenversicherung im Einzelfall eine Entscheidung trifft, auch deshalb weil nur nach den vorgelegten Arbeitgeberbescheinigungen die Beitragszeiten als nachgewiesen anerkannt werden.
Ich gehe davon aus dass, nach den 2006 oben angesprochenen Änderungen die bestehende alte Rechtslage und Vorschriften überarbeitet werden müsste.
Es kann und darf nicht sein dass, die deutsche Rentenversicherung die Leistungen des rumänischen Rententräger mit dem bescheinigten Bereich der Bauwirtschaft, den besondern schweren Tätigkeiten auf Baustellen annimmt als rechtmäßig anerkennt und diese nachher einem Wirtschaftsbereich mit den niedrigsten Werten zuordnet. Diesbezüglch bitte,ich Sie wenn möglich mir einige Tipps zu geben.
Ich bin mir bewusst dass, ich mit einigen Behauptungen nicht immer richtig liege deshalb die Bitte an Sie. Wegen einigen finanziellen Gründen möchte ich mir zur Zeit keinen rechtlichen Beistand leisten.
Bitte hier um Verständniss für meine detaillierte Anfrage.
Danke.
Fabritius (Moderator)
schrieb am 24.01.2013, 23:25 Uhr (am 24.01.2013, 23:37 Uhr geändert).
Hallo Gia,
zuerst müssen Sie Verständnis dafür haben, dass ich nicht hier im Chat einzelne Verfahren individuell prüfen kann, auch noch ohne die Akten zu kennen. Trotz dem einige Hinweise und Klarstellungen:

- es besteht KEINERLEI Zusammenhang zwischen der Bewertung und Zuordnung einzelner Bereiche zu rumänischen Wirtschaftszweigen oder in der rumänischen Rente, weil das FRG in seinem Zuordnungssystem auf Deutschland abstellt (es sollen ja deutsche Entgelthöhen ermittelt und in Ihr Rentenkonto eingestellt werden). Die Anlagen 13 und 14 zum SGB VI sind daher auf die lohnstatistischen Verhältnisse in Deutschland ausgerichtet.
- die Wirtschaftsbereiche des FRG-Zuordnungssystems sind genau festgelegt, wenige Zweifelsfälle wurden längst rechtlich entschieden.
- bei der Zuordnung der Wirtschaftsbereiche kommt es ganz alleine auf die Ausrichtung des Arbeitgebers und dessen Haupterwerbszweck an. Dazu muss man in Verfahren klare und sachdienliche Angaben machen.

Bei Bauunternehmen ist unstreitig, dass es eben der Bereich Bauwirtschaft ist, selbst wenn das Bauunternehmen Textilwerke oder Rinderställe gebaut hat. Hier ist dann nicht etwa der Bereich Textil oder Tierzucht, sondern eben BAuwesen zuzuordnen.

ABER: Hat eine LPG als Arbeitgeber (also eindeutig Landwirtschaft) auch eine Bauabteilung, ein "cabinet Stomatologic" oder eine große Kantine, dann ist sowohl der Bauingenieur, der Zahnarzt als auch die Köchin in den Bereich Landwirtschaft einzustufen, weil es eben NUR auf die Ausrichtung des Arbeitgebers (nicht der Abteilung in der man gearbeitet hat) ankommt.

Nach diesen Überlegungen hätten Sie in Ihren Verfahren genaue Erläuterungen machen müssen, was genau Ihr Arbeitgeber gewesen ist und welches dessen Haupterwerbszweck war. Ob Ihre Angaben genügend waren und das Gericht falsch entschieden hat, kann ich erst beurteilen, wenn ich Ihre Klagebegründung und die vorgelegten Unterlagen genau lesen könnte.

Auch wenn Sie dieses nicht gerne hören werden: in solchen Fällen kann es schon wichtig sein, sachkundige Vertretung zu befragen, und zwar am Besten VOR dem Verfahren. So lassen sich Einbußen bei der Rente ein Leben lang vermeiden. Finanzielle Gründe es nicht zu tun, gibt es bei nüchterner Betrachtung nicht. Sie fragen wieso? weil anwaltliche Vertretung im Klageverfahren bei Sozial- und Landessozialgerichten NICHTS KOSTET, wenn man die Einkommensgrenzen für Verfahrenskostenhilfe nicht überschreitet. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit der Verfahrenskostenhilfe geschaffen, nach denen ein Anwalt die Kosten der Klageverfahren und Berufungsverfahren mit der Staatskasse abrechnen kann, gerade damit es keine finanziellen Gründe gibt, sich durch professionelle Hilfe eine richtig berechnete Rente als Lebensunterhalt zu sichern. Wenn die Verfahren gewonnen werden, dann zahlt sogar die Behörde alles. Wenn man die Verdienstgrenzen überschreitet, dann sollte einem die richtige Rente auch den Aufwand wert sein. Sonst spart man eben am falschen Fleck und zahlt die Rechnung nachher jeden Monat durch die zu geringe Rente...

Wenn ich an die Unterschiede denke, die der eine oder andere Wirtschaftsbereich oder die richtige Qualifikationsgruppe ausmachen können, dann haben auch Sie vielleicht am falschen Ende gespart?

Erläuterungen zum System der Qualifikationsgruppen (bei denen auch der einfache Techniker in die Gruppe 2 gehört, nicht nur ein Haupttechniker!) spare ich mir an dieser Stelle, sonst wird mein Beitrag noch genau so lang wie Ihre Anfrage.

Ich hoffe, Ihnen zumindest ein bisschen geholfen zu haben.
Viele Grüße

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