Ausreisegenehmigung für dt.Kinder mit rum.Vater?

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chajajaghvali
schrieb am 25.01.2013, 01:35 Uhr
Ich hab eine Frage bezüglich der Grenzbestimmungen beim Übertritt von Rumänien in den Schengen Raum (also betrifft díe Grenzübergänge Rumänien- Ungarn). Ich bin deutsche Staatsbürgerin und habe zwei Kinder, die einen rumänischen Vater haben. Für beide Kinder habe ich in Dtl. das alleinige Sorgerecht, beide sind in Dtl. geboren und aufgewachsen, beide besitzen einen deutschen Pass. Der Vater und ich waren nie verheiratet. Der Vater lebt meines Wissens in Rumänien (wenn er sich nicht im Ausland aufhält).Bisher musste ich mir, wenn ich aus einem Rumänienurlaub zurück nach Dtl. wollte immer eine notariell beglaubigte Ausreisegenehmigung vom Vater besorgen. Diese Bescheinigung ist letztes Jahr ausgelaufen. Zum Vater besteht mittlerweile kein Kontakt mehr. Er hat noch nie Unterhalt gezahlt, sich nicht um seine Kinder gekümmert und es besteht wie gesagt kein Kontakt mehr. Dennoch möchte ich auf einen Rumänien Besuch nicht verzichten, da ich viele andere Freunde und Bekannte dort habe und es mir wichtig ist, dass die Kinder einen Bezug zu diesem Land bekommen. Heißt dies nun in letzter Konsequenz, dass ich evtl. Probleme an der Grenze haben werde, wenn ich mit meinen Kindern wieder zurück nach Dtl. reisen möchte? Werde ich Probleme am Grenzübergang von RO nach Ungarn haben, wenn ich diese Ausreisegenehmigung vom Vater nicht habe?
Oder gilt diese Regelung nur für rumänische Staatsbürger? Die Kinder tragen den Familiennamen des Vaters, der eindeutig rumänisch ist, nicht meinen (dies war ein schwerer Fehler, wie sich herausgestellt hat...). Allerdings habe ich natürlich die Geburtsurkunden, in denen ich als Mutter vermerkt bin - aber der Vater steht auch drauf.
Ich möchte nicht mit einem schlechten Gefühl nach RO reisen. Reicht es, wenn die Kinder einen dt. Pass haben und ich nachweisen kann, dass die Kinder ihren ständigen Aufenthalt in Dtl. haben, dort zur Schule gehen und ich in Dtl. das alleinige Sorgerecht besitze?
Sind meine Sorgen begründet?

Ich habe mich im Übrigen an die Generalkonsulin der rumänischen Botschaft in Dtl.gewandt, die mir in einem Telefonat sagte, meine Kinder hätten automatisch auch die rumänische Staatsbürgerschaft, weil der Vater Rumäne ist - ungeachtet dessen, dass die Kinder in Dtl. geboren sind, ich als Mutter dt. Staatsbürgerin bin und ich mit dem Vater nie verheiratet war....das finde ich ziemlich absonderlich, denn ich dachte, man müsste die rumänische Staatsbürgerschaft beantragen. Kann mir jmd. dazu etwas sagen?
Sie sagte weiterhin, dass dies bedeutet, dass diese Erklärung vom Vater unerlässlich ist und ich mich ansonsten nur an das zuständige Amtsgericht in Rumänien wenden kann, um das alleinige Sorgerecht zu beantragen. Dass dies ein langwieriger hochbürokratischerProzess ist, der noch dazu nicht billig ist, dürfte jedem einleuchten. Diesen Aufwand wegen eines simplen Urlaubes zu betrieben erscheint mit etwas absurd....

Denn wenn meine Kinder - wie ich bisher dachte, ausschließlich DEUTSCHE Staatsbürger sind (ich habe noch nie gehört, dass man eine fremde Staatsbürgerschaft automatisch bekommt, wenn man diese nicht beantragt), gilt auch diese Regelung nicht.
Weiterhin frage ich mich, wie der aktuelle Stand bezüglich der Aufnahme Rumäniens zum grenzkontrollfreien Schengen Raum ist - es gab ja Kritik aus Paris und Berlin, die dagegen stimmten - wie ist da der aktuelle Stand? Ich könnte mir die schlaflosen Nächte ersparen, wenn ich wüsste, dass es eh keine Grenzkontrollen mehr gibt....
DANKE für Eure Hilfe!
Fabritius (Moderator)
schrieb am 25.01.2013, 22:30 Uhr
Hallo.
Bin kein Spezialist auf diesem Gebiet, daher leider nur folgende Hinweise:

Es muss in Rumänien kein "neuer" Sorgerechtsprozess durchgeführt werden, sondern das Urteil aus Deutschland muss in Rumänien vollstreckbar erklärt werden - eine "Anerkennung" ist im EU-Recht schon geregelt. Wie das läuft weiß ein Anwalt in Rumänien, den Sie dort einschalten müssen. Dann bekommen Sie vom dortigen Gericht ein Papier, dass das Urteil aus Deutschland angewendet werden kann und Sie haben Ihre Ruhe.

Die Auskunft zur Staatsangehörigkeit stimmt, beantragt werden muss nur eine solche, die man nicht durch Geburt erwirbt. Sie haben ja für Ihre Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht beantragt, sondern sie haben diese durch Geburt erworben. Das gleiche gilt für die des Vaters. Art.5 Buchst.b des Staatsangehörigkeitsgesetzes 21/1991 regelt, dass Kinder eines rumänischen Staatsangehörigen auch bei Geburt ausserhalb Rumäniens automatisch die rumänische Staatsangehörigkeit erwerben. Die Kinder haben also beide Staatsangehörigkeiten. Vielleicht ist das sogar mal von Vorteil.

Grüße
chajajaghvali
schrieb am 05.02.2013, 12:18 Uhr (am 05.02.2013, 12:20 Uhr geändert).
Zunächst einmal vielen Dank für die Information!
Doch ich habe noch eine Frage:
Hier in Dtl. wurde nie ein Urteil vollstreckt, da es damals zur Geburt meiner Kinder noch so war (was sich ja erst jetzt dieses Jahr geändert hat), dass AUTOMATISCH ich als Mutter das alleinige Sorgerecht habe - nur, wenn man das Sorgerecht geteilt hätte (was ich nie gemacht habe trotz Vaterschaftsanerkennung, die er abgegeben hat, weswegen er auch auf der Geburtsurkunde steht), hätte er auch das Sorgerecht bekommen. Ich habs nicht gemacht, weil ich intuitiv wusste, dass es evtl. zu Komplikationen in der Beziehung kommen könnte.
Dies bedeutet: Das Einzigste, was ich habe, ist ein Papier des Jugendamtes, wo in kompliziertem Amtsdeutsch steht: "Es liegt keine gemeinsame Sorgerechtserklärung vor". Auf meine Anfrage, ob man nicht als Zusatz schreiben könnte, dass dies ergo bedeutet, dass ICH die alleinige Sorge für die Kinder trage, wurde mir gesagt,nein, so ist es und so bleibt es, das wäre nun einmal der Wortlaut....
und ich bezweifle, dass das irgendein rumänischer Grenzposten versteht, denn dazu müsste er sich mit dem deutschen Gesetz auskennen.
Also: es liegt kein Urteil vor, dass ich das alleinige Sorgerecht habe, weil ich es damals ganz automatisch mit der Geburt der Kinder erworben habe.
Was nun? Ich hab keine Ahnung, ob man das im Nachhinein als Urteil vom dt. Familiengericht nachgereicht bekommt, wenn man es beantragt?
gerri
schrieb am 05.02.2013, 13:41 Uhr
@ Wenn man das Alles vorher wüsste......
cm
schrieb am 05.02.2013, 18:24 Uhr
Fabritius hat es schon richtig zusammengefasst - Deine Kinder haben durch Geburt zwei Staatsangehörigkeiten.

Das Sorgerecht ist komplizierter. Aus deutscher Sicht gilt das deutsche Sorgerecht. Aus rumänischer Sicht muss das nicht zwangsläufig so sein, abhängig davon, wie das rumänische internationale Privatrecht dies handhabt. Hinzu kommen noch die EU-Regelungen, die Rumänien entweder alle akzeptiert oder mit einem Vorbehalt versehen hat.

Wichtig ist ein Grundsatz des internationalen Rechts: In Deutschland und im deutschen Recht hat die deutsche Staatsangehörigkeit grundsätzlich Vorrang. Umgekehrt gilt: In Rumänien hat die rumänische Staatsangehörigkeit Vorrang. Begibst Du Dich ins rumänische Recht für das Sorgerecht, werden die Kinder als Rumänen betrachtet - die deutsche Staatsangehörigkeit ist unbeachtlich.

Warst Du mal beim Standesamt an Deinem Wohnort in Deutschland? Bis zu einem gewissen Alter der Kinder und mit alleinigem Sorgerecht könnte es durchaus möglich sein, dass die Kinder Deinen Namen erhalten.

Um auf Nummer Sicher zu gehen, würde ich, wie Fabritius vorgeschlagen hat, einen rumänischen Anwalt beauftragen, das alleinige Sorgerecht auch nach rumänischem Recht durchzusetzen. Es gibt in Deutschland einige Kanzleien, die Partnersozietäten in Rumänien haben.

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