Entschädigungsrente aus Rumänien DL 118/90 auf Grundsicherung NICHT anzurechnen.

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Fabritius (Moderator)
schrieb am 22.08.2013, 14:36 Uhr
Auf Grund mehrfacher Anfragen wurde geprüft, ob die für die Verschleppung nach Russland aus Rumänien gem. Gesetz DL 118/1990 und 211/2013 zu zahlende Entschädigungsrente ("Indemnizatie") auf eine in Deutschland bezogene Grundsicherung anzurechnen ist (und daher eine Antragstellung in diesen Fällen keinen Sinn macht) oder ob diese Entschädigung NEBEN der Grundsicherung zusätzlich bezogen werden darf.

Nach meiner Überzeugung ist die Entschädigungsrente für Verschleppung in Rumänien NICHT auf die Grundsicherung anzurechnen und darf daneben zusätzlich bezogen werden.

Was als "Einkommen" auf Grundsicherung/Sozialhilfe angerechnet werden darf, ist in § 82 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Nr. XII ausdrücklich geregelt. Danach darf eine dem Bundesvorsorgungsgesetz (BVG) entsprechende oder damit vergleichbare Leistung NEBEN der Grundsicherung bezogen werden und ist nicht zu dem "anrechenbaren Einkommen" zu zählen. Die Leistung aus Rumänien ist nach meiner Überzeugung einer Leistung nach dem Bundesversorgungsgesetz gleichzusetzen, da auch diese als "Entschädigung" für Kriegsfolgen und erlittenes Unrecht gezahlt wird und damit den gleichen Sondercharakter hat, wie eine BVG-Rente.

Ich würde also Betroffenen empfehlen, die Leistung in Rumänien bei der zuständigen Dienststelle (AJPIS) zu beantragen und solbald der Bescheid vorliegt, dem Sozialamt das mit der entsprechenden Erläuterung mitzuteilen.

Sollte ein Sozialamt dann eine Anrechnung vornehmen wollen, wäre mit der obigen Erklärung Widerspruch einzulegen.

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