Schenkung einer Immobilie

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Harald815
schrieb am 28.08.2013, 14:56 Uhr
Ist die Schekung einer sich in Rumänien befindlichen Immobilie, beurkundet durch einen deutschen Notar (in Anwesenseit des Schenkers als auch des Beschenkten), in Rumänien gültig?
Verschiedene Notare in Rumänien meinen NEIN. Das Justizministerium beantwortet eine Frage danach damit, dass man einen Notar fragen soll - komische Ansicht (der Notar hat ein Interesse, das JUstizmibnisterium, bzw. ein Gericht, müsste denn das erklären können, woran sich auch Notare zu halten hätten).
Mit einer auf einem Gesetz beruhenden Aussage wäre uns geholfen.
orchesterfallturm
schrieb am 31.08.2013, 14:34 Uhr
Das hängt grundsätzlich von bestimmte Formvorschriften ab, die der rumänische Notar ansetzt. In den vergangenen Jahren haben wir unzählige Gesetzesänderungen und neue Durchführungsvorschriften erlebt, die jeden Fall anders ablaufen ließen. Leider weichen auch die Formansprüche einzelner Notare voneinander ab.
In Ihrem Fall soll die Schenkung dann doch auch im rumänischen Grundbuch dokumentiert werden - oder?
Ich empfehle Ihnen den Ablauf mit einem rumänischen Notar abzustimmen. Von dort aus erhalten Sie dann auch den korrekten Textinhalt vorgegeben. Wahrscheinlich bedarf es einer weiteren Person, falls Schenker und Beschenkte nicht mehr reisen wollen, die durch Vollmacht beim rumänischen Notar vorstellig wird und Unterlagen plus Vertrag unterzeichnet - erst dadurch kann im Grundbuch eine Änderung vorgenommen werden.
Die in Deutschland erstellten notariellen Unterlagen reichen gelegentlich in rumänischer Sprache aus, oft wird der Text bilingual gefordert. Dazu grundsätzlich auch die Apostille.
Also, stimmen Sie sich dort genau ab, wo gehandelt werden muß, in Rumänien, das erspart Ihnen sehr viel Frust.
Harald815
schrieb am 03.09.2013, 14:25 Uhr
Vielen Dank für die Antwort, nur haben Sie etwas falsch verstanden bzw. ich habe mich nicht klar genug ausgedrückt. Die Schenkung soll nicht in das rumänische Grundbuch eingetragen werden, sondern sie ist bereits vor einigen Jahren eingetragen worden, anhand einer Schenkungsurkunde vor einem Notar in Deutschland abgeschlossen, mit Apostille versehen und ins Rumänische übersetzt. Nun soll die Immobilie verkauft werden und der potentielle Käufer meint, und ein Notar meint es auch, dass die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer gar keine Eigentümer sind, weil die Schenkung anhand derer sie eingetragen wurden ungültig sei, da vor einem Notar in Deutschland erfolgt. Nur wenn die Schenkung vor einem Notar in Rumänien beurkundet worden wäre (ev. anhand einer Vollmacht durch den Schenker – bei einem Konsulat niedergeschrieben), wäre sie gültig. Diesen Aussagen entsprechend wäre der damalige Schenker immer noch der Eigentümer der Immobilie. Somit können die derzeitigen scheinbaren Eigentümer (die die Kinder des damaligen Schenkers sind) den Verkauf nicht tätigen. Man müsste, da der damalige Schenker inzwischen verstorben ist, die Erbschaft abwickeln. Ohne Testament würden die Kinder die Erben sein, als solche im Grundbuch eingetragen werden, und dann wäre zwar dieselbe Eintragung im Grundbuch, aber sie wäre gültig.
Mein Frage war also, ob diese Darstellung stimmt, also ob ein Urteil bekannt ist, in dem gerade in einem solchen Fall ein Gerichtsurteil gefällt worden ist, und welches dieses Urteil (Aktenzeichen?) war.
Der Hinweis einen Notar zu befragen ist m.E. nicht besonders hilfreich, da dieser lediglich seine Meinung äußert. Viel interessanter wäre es, wenn man z.B. das Justizministerium oder ein Gericht fragen könnte, denn deren Antwort wäre seitens einer Behörde und somit halbwegs verbindlich. Ob die eine derartige Frage überhaupt beantworten würden?
Für eine weitere Meinungsäußerung wäre ich dankbar, und wahrscheinlich auch hilfreich für Leute die vor dem Problem stehen, eventuell etwas verschenken zu wollen.
orchesterfallturm
schrieb am 03.09.2013, 15:33 Uhr
Der Vorgang ist komplex, wie nunmehr aus den Zusatzinformationen abzulesen ist. Ich biete ein Telefonat an, wenn Sie mir unter valeaverde@web.de Kontaktdaten zuleiten.

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