Arbeitsbuch wg. deutscher Rente

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sibiu75
schrieb am 04.09.2013, 16:28 Uhr
Hallo an alle,
ich hoffe hier ein paar Informationen zu erhalten von eventuell "Gleichermaßen Betroffenen" oder Spezialisten. Meine Mutter ist 1976 durch Heirat aus Siebenbürgen/Rumänien nach Deutschland gekommen, in einem Durchgangslager sind ihre kompletten Papiere "Arbeitsbuch etc" behalten worden bzw. verloren gegangen. Nun möchte die Rentenstelle zum Zwecke der Rentenermittlung bzw. Rentenklärung, diese Arbeitsbücher etc. haben. Wir haben uns nun an eine der noch existierenden Firmen dort gewandt und nach dem Arbeitsbuch gefragt, bekamen auch prompt eine Antwort, wenn wir 60€ überweisen würden, würde man uns das Arbeitsbuch sofort zuschicken!! Ich gehe mal davon aus, dass überhaupt kein Buch mehr existiert und das nur reine Abzocke ist. Hat hier vielleicht jemand bereits ähnliche Erfahrungen gemacht??
Das nächste Problem ist das Durchgangslager, auch hier existieren keinerlei Unterlagen mehr und man wird per EMail von Behörde zu Behörde vertröstet, hat man eigentlich irgendeine Handhabe oder muss man irgendwann einfach kapitulieren und der Rentenstelle gegenüber einfach aufgeben und auf einen Teil der eventuellen Rente verzichten?? Vielen Dank für Eure Antworten bzw. Erfahrungsberichte!!
Erhard Graeff (Moderator)
schrieb am 05.09.2013, 08:43 Uhr
Hallo,
wahrscheinlich stimmt einiges von dem nicht, was Sie vermuten: Wenn Ihre Mutter 1976 "normal" ausgereist ist, hat sie das Arbeitsbuch aus Rumänien nicht mitnehmen können. Somit kann es auch nicht bei irgend einer Durchgangsstelle einbehalten worden sein (weshalb auch?).
Zur vollständigen Anerkennung der Versicherungsjahre in Rumänien benötigt Ihre Frau Mutter kein Arbeitsbuch, sondern Lohnlistenauszüge des/r ehemaligen Arbeitgeber (sogen. Extrase din statele de plata). Vordrucke und weitere Infos bei verband@siebenbuerger.de, 089-2366090
Grüße
S.Roth
schrieb am 05.09.2013, 13:07 Uhr (am 05.09.2013, 13:19 Uhr geändert).
Zunächst möchte ich anmerken, dass ich seit 01.11.2011 Altersrente beziehe, nach deutschen Versicherungszeiten und nach FRG.

Jetzt hat die deutsche Rentenversicherung auch mich aufgefordert, das Arbeitsbuch im Original
oder alle Seiten in bestätigter Kopie nachzureichen, angeblich um die zwischenstaatliche Berechnung nach den EG-Verordnungen durchzuführen.

Wird nun das gesetzlich eingeräumte Aufschubrecht, von dem ich Gebrauch gemacht habe,
mittels EG-Verordnung ausgehebelt, oder wie ist das zu verstehen, dass jetzt dennoch eine Leistungsfeststellung in Rumänien betrieben wird?

sigBenning
schrieb am 01.10.2013, 20:37 Uhr (am 01.10.2013, 20:47 Uhr geändert).
Auch mich hat die Deutsche Rentenversicherung angschrieben um mein Arbeitsbuch von den Rumänischen Behörden zu Beantragen.
Ohne den Arbeitsbuch könnten sie meine Rente nicht berechnen,die Jahre was ich in Rumänien gearbeitet habe.habe auch von Extras din Statele de Plata der Rentenversicherung geschickt und sie meinten das können nicht Anerkennen? Und deshalb können sie mir nur 5/6 statt 6/6 berechnen.
S.Roth
schrieb am 25.10.2013, 16:39 Uhr
Hat ein bereits-Rentner Erfahrung oder ist selbst betroffen von einer Neuberechnung der Rente
nach der sog. EG-Verordnung???

Was sagen unsere Fachleute dazu?
Fabritius (Moderator)
schrieb am 28.10.2013, 07:01 Uhr
Hallo zusammen.

1) Zur Feststellung der FRG-Zeiten für die Deutsche Rente reicht der DRV (Deutsche Rentenbehörde) jedes Mittel der Glaubhaftmachung (Adeverinte, Arbeitsbuch, Zeugen). Das ist in § 4 FRG geregelt. Konsequenz wenn "nur" Glaubhaftmachung erfolgt ist die 5/6-Bewertung. Wenn die von Herrn Graeff genannten Lohnistenauszüge beigebracht werden können (Mit Angaben zu den Unterbrechungen der Lohnzahlung durch Krankheit etc), dann erfolgt die volle 6/6-Bewertung.

2) Etwas ganz anderes ist die Rentenberechnung. Für die Berechnung der deutschen Rente unter Beachtung des EU-Rechtes (Günstigkeitsvergleich nach EU-Recht) benötigt die Rentenbehörde von dem rumänischen Rententräger den Zeitennachweis E205. Den bekommt die DRV wenn der Rentenbewerber den Fragebogen E207 UND das Arbeitsbuch einsendet. Ohne diese Unterlagen kann der Zeitennachweis E205 nicht erstellt und die Berechnung der deutschen Rente nur ohne den Günstigkeitsvergleich nach EU-Recht erfolgen. Kann jemand also das Arbeitsbuch weder im Original noch in Kopie vorlegen, entfällt diese Günstigkeitsberechnung.

3) Noch einmal etwas GANZ ANDERES ist die Antragsgleichstellung und die dadurch mögliche (aber nicht verpflichtende!) Berechnung und Auszahlung der rumänischen Rente aus Rumänien. Dafür ist EBENFALLS das Arbeitsbuch nötig, es hat also zwei mal Bedeutung (siehe Punkt 2 und hier Punkt 3). WENN eine Rente in Rumänien berechnet und ausgezahlt wird (geht auch nach Deutschland), dann wird der Bruttobetrag von der deutschen Rente abgezogen, egal wie viel Netto hier ankommt. Deswegen teilen die allermeisten Personen der deutschen Rentenbehörde mit, dass sie die Rente aus Rumänien nicht wollen. Hat jemand hier aus Versehen die Formulare zur Rentenfeststellung in Rumänien (R851) ausgefüllt und vielleicht sogar schon einen Bescheid aus Rumänien bekommen, kann er der Behörde dort eine "Declaratie de Suspendare" = Aufschuberklärung zusenden, dann wird die Rente dort ab dem Folgemonat wieder eingestellt. Das muss er dann der deutschen Rentenbehörde mitteilen, damit diese den Abzug (der gem. § 31 FRG sonst erfolgt) einstellen kann.

Viele Grüße
Fabritius
S.Roth
schrieb am 28.10.2013, 13:16 Uhr
Vielen Dank, Herr Dr. Fabritius, für die ausführlichen Erläuterungen und Empfehlungen!

Man fragt sich nur, warum man seitens zuständiger Behörde nicht entsprechend informiert
und aufgeklärt wird. Absicht oder Unwissen?

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