Warum verlangt die deutsche Rentenbehörde das rumänische Arbeitsbuch?

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Fabritius (Moderator)
schrieb am 28.10.2013, 07:05 Uhr
Wegen zahlreicher Anfragen hier nochmals einige Erläuterungen:

1) Zur Feststellung der FRG-Zeiten für die Deutsche Rente reicht der DRV (Deutsche Rentenbehörde) jedes Mittel der Glaubhaftmachung (Adeverinte, Arbeitsbuch, Zeugen). Das ist in § 4 FRG geregelt. Konsequenz wenn "nur" Glaubhaftmachung erfolgt ist die 5/6-Bewertung. Wenn die von Herrn Graeff genannten Lohnistenauszüge beigebracht werden können (Mit Angaben zu den Unterbrechungen der Lohnzahlung durch Krankheit etc), dann erfolgt die volle 6/6-Bewertung.

2) Etwas ganz anderes ist die Rentenberechnung. Für die Berechnung der deutschen Rente unter Beachtung des EU-Rechtes (Günstigkeitsvergleich nach EU-Recht) benötigt die Rentenbehörde von dem rumänischen Rententräger den Zeitennachweis E205. Den bekommt die DRV wenn der Rentenbewerber den Fragebogen E207 UND das Arbeitsbuch einsendet. Ohne diese Unterlagen kann der Zeitennachweis E205 nicht erstellt und die Berechnung der deutschen Rente nur ohne den Günstigkeitsvergleich nach EU-Recht erfolgen. Kann jemand also das Arbeitsbuch weder im Original noch in Kopie vorlegen, entfällt diese Günstigkeitsberechnung.

3) Noch einmal etwas GANZ ANDERES ist die Antragsgleichstellung und die dadurch mögliche (aber nicht verpflichtende!) Berechnung und Auszahlung der rumänischen Rente aus Rumänien. Dafür ist EBENFALLS das Arbeitsbuch nötig, es hat also zwei mal Bedeutung (siehe Punkt 2 und hier Punkt 3). WENN eine Rente in Rumänien berechnet und ausgezahlt wird (geht auch nach Deutschland), dann wird der Bruttobetrag von der deutschen Rente abgezogen, egal wie viel Netto hier ankommt. Deswegen teilen die allermeisten Personen der deutschen Rentenbehörde mit, dass sie die Rente aus Rumänien nicht wollen. Hat jemand hier aus Versehen die Formulare zur Rentenfeststellung in Rumänien (R851) ausgefüllt und vielleicht sogar schon einen Bescheid aus Rumänien bekommen, kann er der Behörde dort eine "Declaratie de Suspendare" = Aufschuberklärung zusenden, dann wird die Rente dort ab dem Folgemonat wieder eingestellt. Das muss er dann der deutschen Rentenbehörde mitteilen, damit diese den Abzug (der gem. § 31 FRG sonst erfolgt) einstellen kann.

Viele Grüße
Fabritius
S.Roth
schrieb am 28.10.2013, 13:12 Uhr (am 28.10.2013, 13:16 Uhr geändert).
Dankeschön, Herr Dr. Fabritius!

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