Aufschuberklärung - Entscheidungsbefugnis beim rumänischen Versicherungsträger? Rechtens?

Um Beiträge zu verfassen, müssen Sie sich kostenlos registrieren bzw. einloggen.

ella0602
schrieb am 25.11.2013, 12:30 Uhr
Sehr geehrte Forenteilnehmer,

bin seit einiger Zeit eine eifrige stille Mitleserin. Nun habe ich folgendes Problem:

Meinem Antrag auf Altersrente habe ich gleichzeitig die Aufschuberklärung, wie von RA Dr. Fabritius empfohlen, beigefügt. Die DRV teilt mir nun mit, dass über den Aufschub nur der rumänische Versicherungsträger entscheiden kann und der Antrag dorthin weitergeleitet wurde.

Dies kann ich nicht nachvollziehen, da ich die deutsche Rentenversicherung gebeten habe, die Verschiebung der Antragsgleichstellung zu beachten.

Hat jemand ähnliche Erfahrungen gemacht?

Viele Grüße
ella
Fabritius (Moderator)
schrieb am 25.11.2013, 18:29 Uhr
Die entsprechende Regelung lautet:

Artikel 50 VO (EG) 883/2004 Allgemeine Vorschriften:

(1) Wird ein Leistungsantrag gestellt, so stellen alle zuständigen Träger die Leistungsansprüche nach den Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten fest, die für die betreffende Person galten, es sei denn, die betreffende Person beantragt ausdrücklich, die Feststellung der nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erworbenen Ansprüche auf Leistungen bei Alter aufzuschieben.
(…)

Also: da gibt es nichts zu entscheiden, die Aufschuberklärung wird eingereicht und damit ist die Grundlage für die Rentenfeststellung im Ausland entzogen.

Ob die deutsche Rentenbehörde dann den in Deutschland gestellten Antrag noch nach Rumänien sendet und gleichzeitig mitteilt, dass das aber umsonst ist weil keine Rentenfeststellung dort zu erfolgen hat, ist eher eine theoretische Frage. Meine Meinung dazu: nicht nötig. Wichtig:

das Formular (R) 851 NICHT ausfüllen, sonst sendet die Behörde das nach Rumänien und die Feststellung der Rente dort beginnt.

Viele Grüße

Um Beiträge zu verfassen, müssen Sie sich kostenlos registrieren bzw. einloggen.