FRG-Rentenzahlungen in andere EU-Staaten

Um Beiträge zu verfassen, müssen Sie sich kostenlos registrieren bzw. einloggen.

Fabritius (Moderator)
schrieb am 19.12.2007, 18:47 Uhr
Gestern, am 18.12.2007 hat der Europäische Gerichtshof in drei Fällen bahnbrechende Entscheidungen getroffen und damit die Rechte der Vertriebenen im Rentenrecht gestärkt.

Zwar betreffen alle drei Verfahren Sonderfälle, die nicht den klassischen Fall der Spätaussiedler aus Rumänien darstellen (zwei mal ging es um Beitragszeiten im ehemaligen Reichsgebiet, einmal zwar um Beitragszeiten in Rumänien, allerdings unter Anwendung des Deutsch-Österreichischen Abkommens von 1966 bei Wohnsitz in Österreich; Rechtssache EuGH C 450/05).

Der Europäische Gerichtshof hat jedoch allgemeine Feststellungen getroffen, die eindeutig eine Stärkung der Rechte der Vertriebenen bewirken und auch für andere Fallvarianten Geltung haben.

Der konkrete Fall in Kürze: ein aus Rumänien stammender Kläger ist 1970 nach Österreich ausgesiedelt und besitzt die österreichische Staatsangehörigkeit. Er ist in Deutschland als Vertriebener im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes anerkannt. Im November 1995 erkannte die BfA die von September 1953 bis Oktober 1970 in Rumänien zurückgelegten Beschäftigungs- und Beitragszeiten nach dem FRG als Pflichtbeitragszeiten zur deutschen Altersversicherung an. Im Jahre 1999 beantragte der Betroffene eine Altersrente wegen Vollendung des 63. Lebensjahres. Dieser Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass aus den Fremdrentenzeiten keine Rente ins Ausland gezahlt werden könne. Aus den Gemeinschaftsverordnungen, die das deutsch-österreichische Abkommen von 1966 abgelöst hätten, ergebe sich nichts anderes. Hierbei berief sich die Rentenbehörde auf Anhang VI Teil C Nr. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Hiernach hatte der Wohnsitzes des Betroffenen in einem anderen Mitgliedstaat als die Bundesrepublik Deutschland zur Folge, dass bei seiner Altersrente die von ihm von September 1953 bis Oktober 1970 in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten nicht berücksichtigt wurden.

Nun hat der EuGH festgestellt, dass eine solche Folge, die durch die Bestimmungen des Anhangs VI Teil C Nr. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 zwar zugelassen werde, die Ausübung des Rechtes aus Freizügigkeit innerhalb der Union behindere und daher eine Beschränkung dieser Freiheit darstelle.

Die Bundesregierung hatte die bekannten Argumente geltend gemacht, die Vorschriften des Fremdrentengesetzes seien historisch bedingt und nur vor dem Hintergrund der Bewältigung von Kriegsfolgelasten zu verstehen. Im Übrigen beruhten die Leistungen auf dem Integrationsprinzip und der nationalen Anerkennung für das erlittene Vertreibungsschicksal sowie der Milderung von hierdurch entstandenen Härten. Ihnen stünden jedoch keine an einen Träger im heutigen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Beiträge gegenüber.

Dieser Argumentation ist der EuGH explizit nicht gefolgt und hat sie als unzutreffend verworfen.

Er hat festgestellt, dass es sich um „normale“ Leistung der sozialen Sicherheit handelt, die nicht vom Ermessen der Rentenbehörde abhängen würden und nur dann von der Voraussetzung eines Wohnsitzes im Staat des zuständigen Trägers abhängig gemacht werden dürfen, wenn diese Leistungen „eng an das soziale Umfeld gebunden“ wären.
Dieses sei nicht der Fall.

Wie die Rentenbehörden diese jüngsten Entscheidungen umsetzen, wird abzuwarten sein.

Untersucht wird nun auch, ob die Klarstellungen des EuGH bei Prüfung eines gemeinschaftsrechtlichen Eigentumsschutzes eine erneute Bewertung der Zulässigkeit der 40%-Kürzung erfordern.
roanda
schrieb am 03.01.2008, 21:27 Uhr
Sehr geehrter Herr Fabritius,
wie werden die Arbeitsjahre aus Rumänien in Zukunft bewertet.
Beispiel:11 Jahre in Rumänien gearbeitet-Vollzeit.
17 Jahre in Deutschland
Rentenantritt voraussichtlich 2010.

Wäre Ihnen sehr dankbar für eine verständliche Antwort
Fabritius (Moderator)
schrieb am 03.01.2008, 22:46 Uhr
Rentenantritt 2010 bedeutet Rechtslage 2010 - also muss ich meine Glaskugel rausholen und die Rechtsentwicklung (also die Arbeit des Bundestages der kommenden Jahre) vorhersagen...

Spaß beiseite. ich kann nur sagen, was nach aktueller Rechtslage bei Rentenbeginn jetzt passieren würde, FRG-Berechtigung vorausgesetzt:
1) Die Zeiten in RO werden nach den Kriterien der Anlagen 13 und 14 des SGB VI in das deutsche Rentenkonto eingestellt, es wird eine (deutsche) Rente berechnet.

2) Aus RO wird ein Versicherungsverlauf angefordert, in dem alle "Effektivzeiten und Gleichgestellte Zeiten" aus Rumänien enthalten sind, dann wird damit eine "Pro-Rata-Berechnung" gefertigt. Da diese Zeiten mit den in Deutschland nach FRG anerkannten Zeiten gleich sein können (aber nicht müssen), kann die Rentenberechnung unverändert bleiben, sie kann aber auch besser werden.

3) Den höheren Betrag aus Schritt 1 und 2 bekommt man dann zugesagt.

4) In Abhängigkeit der eigenen Disposition zur Antragsgleichstellung wird in RO ein eigenes Rentenverfahren nach rumänischem Recht (der Schritt 1 war deutsches Recht, die Schritte 2 und 3 EU-Recht) durchgeführt (oder eben nicht). Der dort berechnete Betrag wird von dem Betrag nach Schritt 3 abgezogen.

Ist damit die Frage beantwortet oder ging es um etwas anderes?
roanda
schrieb am 05.01.2008, 09:36 Uhr
Herr Fabritius danke für Ihre Mühe.Ihre Art ist etwas befremdend-wollen Sie mit Überheblichkeit punkten???
Fabritius (Moderator)
schrieb am 08.01.2008, 22:45 Uhr
Hallo Roanda, ich versteh nich recht: was soll überheblich sein? dass ich am Anfang einen Spaß gemacht habe (ausdrücklich so benannt) oder dass ich am Ende höflich gefragt habe, ob es dass war, was Sie gerne wissen wollten?

Mit dem Vorwurf der Überheblichkeit locken Sie nicht unbedingt weitere Bemühungen zu Ihrer Information heraus. Aber vielleicht wissen Sie ja schon alles, was Sie wissen wollten. Gerne geschehen.
Viele Grüße
roanda
schrieb am 09.01.2008, 20:20 Uhr
Herr Fabritius,Sie haben ganz genau verstanden was ich Ihnen mitteilen wollte.
Bleiben Sie gesund und weiterhin so hilfsbereit-besonders Ihren Landsleute gegenüber.
Mit den besten Wünschen

Um Beiträge zu verfassen, müssen Sie sich kostenlos registrieren bzw. einloggen.