Anhörung gemäß § 24 Sozialgesetzbuch

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Michja
schrieb am 27.08.2015, 14:30 Uhr (am 27.08.2015, 14:48 Uhr geändert).
Sehr geehrte Damen und Herren,
bin seit dem 01.09.2013 Rentner und erhalte seit 01.02.2015 auch eine Rente aus Rumänien. Auch die rumänische Rente beginnt am 01.09.2013. Die Nachzahlung der Rente aus Rumänien vom 01.09.2013 bis 31.01.2015 habe ich noch nicht erhalten.
Nun habe ich von der DRV ein Schreiben erhalten.
"Anhörung gemäß § 24 Sozialgesetzbuch zur beabsichtigten Bescheidrücknahme gemäß § 45 SGB X
hier: Anwendung des § 31 Abs. 1 Fremdrentengesetz"
Darin u. a. folgende Sätze:
"Durch die Minderung der deutschen Rente ergibt sich für die Zeit vom 01.09.2013 bis 31.08.2015 eine Überzahlung von 780,08 €.
Für die Zeit vom 01.09.2013 bis 31.01.2015 werden wir einen Erstattungsanspruch beim ausländischen Versicherungsträger in Höhe von 545,63 € geltend machen, so dass von Ihnen noch ein Betrag von 235,45 € zu erstatten sind.
Sollte der ausländische Versicherungsträger unseren Erstattungsanspruch nicht in voller Höhe erfüllen oder die Nachzahlung bereits an Sie ausgezahlt haben, sind sie zur Rückzahlung des Differenzbetrages verpflichtet."
Vielleicht kann mir jemand sagen was mit dem Satz gemeint ist (fett gedruckt) und was ich der DRV schreiben soll.
Ich verstehe das so, dass ich der DRV eventuell einen Betrag (Nachzahlung) erstatten muss, den ich oder die DRV vom rumänischen Rentenversicherungsträger nicht erhalten habe.
Die 235,45 € habe ich vom rumänischen Rentenversicherungsträger erhalten. Diesen Betrag werde ich der DRV zurückzahlen. Ich sehe aber nicht ein, dass ich der DRV evtl. 545,63 € zahlen soll wenn der rumänische Rentenversicherungsträger die noch ausstehende Nachzahlung nicht leistet.

Danke für baldige Antworten.

MfG
Michael


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