Fiktive ausländische Rente aus Rumänien

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adrian43
schrieb am 21.01.2008, 15:35 Uhr (am 21.01.2008, 15:37 Uhr geändert).
Sehr geehrter Herr Dr. Fabritius..kurz mein Problem mit Fakten:
-Altersrenteneintrit-01.04.2008
-Antragsgleichstellung verschoben-schriftlich an BfA am
27.12.2007(laut Ihrem Beitrag vom 8.01.2008)
-Vordruck E207 erhalten und zurückgeschickt mit der Begründung "Verschiebung"
-Schreiben 16.01.2008 von BfA mit Bescheid über Minderung der zukünftigen deutscher Rente um monatlich 77,57 Euro(berechnet nach Art.107 VO(EWG)Nr.574/72).Als Begründung gibt BfA fölg. Gesetze:-FRG §2 Satz1 Buchst.b)und -Verordng. EWG Nr.1408/71 .
Ihre Antwort an "Marlene" vom 8.1.2008 habe ich gelesen.
Bitte geben Sie mir einen Rat mit welcher Begründung ich
den weiteren Widerspruch einleiten soll !!
Danke und viele Grüße
Fabritius (Moderator)
schrieb am 21.01.2008, 21:21 Uhr
1) Das Formular E 207 benötigt die Behörde nicht für die Rente aus Rumänien sondern für die Rente aus Deutschland mit Berücksichtigung der rumänischen Zeiten nach EU-Recht, also ruhig zurücksenden.

2) Vorsicht íst geboten bei dem Formular E851 oder E202 und jedem, auf welchem eine Bankverbindung mit IBAN und BIC abgefragt werden soll, dieses dient nur der Täuschung von Betroffenen durch die Rentenbehörde: es soll der Eindruck erweckt werden, es gäbe eine Zahlung in € nach Deutschland, doch das ist nicht geplant. Hat man die Formulare einmal ausgefüllt, wird man informiert, nun auch in Rumänien ein Konto für die Lei zu eröffnen.

Deshalb mein Tip weiter: von dem Recht zur Aufschiebung des Leistungsbeginnes (Art 44 VO -EWG- 1408/71) Gebrauch machen und gegen den dann folgenden Bescheid mit einem Fiktivabzug unbedingt Widerspruch einlegen.

Begründet werden sollte damit, dass § 31 sehr genau regelt, wann es zu einem Ruhen der deutschen Rente kommen darf und hier nur einen tatsächliche Zahlung einer ausländischen Rente genannt wird, nicht der gesetzlich zulässige Leistungsaufschub. § 2 FRG hat einen ganz anderen Inhalt und wird von den Rentenbehörden hier sehr "kreativ" über den eigenen Regelungsgehalt hinaus zur Einschränkung des § 31 FRG ausgelegt, was nicht zulässig ist.

Zweites Argument: der Betrag des "Fiktivabzuges" ist falsch und willkürlich berechnet, weil er den konkreten Fakten des Einzelfalles keine Rechnung trägt.

Ich empfehle weniger geübten Personen nach wie vor, sich lieber juristisch beraten zu lassen, als selbst zu experimentieren. Es geht um einiges und die Rentenbehörden nutzen jeden Trick zur Irreführung der Betroffenen, damit diese sich auf eine Rentenzahlung in Lei in Rumänien einlassen, gerade so, als ob man wieder dort leben müsste...

Die Rechnung der Rentenbehörden, dass sich die meisten Betroffenen täuschen lassen und nur wenige sich gegen die krasse Ungerechtigkeit auch wehren, geht meist auf. Aber jeder ist selbst seiner eigenen Sache Schmied...
adrian43
schrieb am 22.01.2008, 08:30 Uhr
Sehr geehrter Herr Dr. Fabritius , vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen...also:-Formular E207 ruhig ausfüllen und an die BfA zurückschicken
-Widerspruch gegen Anrechnung einer Fiktiven Rente einlegen
MfG Adrian43
maggy
schrieb am 09.04.2008, 20:58 Uhr (am 09.04.2008, 20:59 Uhr geändert).
Hallo Adrian43!!!

Was können Sie neues über ihre Angelegenheit-Fiktive
ausländische Rente aus Rumänien - erzählen?!
Wär schön wenn Sie über Ihre Erfahrungen schreiben würden!!

Schöne Grüße

Maggy

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