Anrechnungszeiten

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Mame1007
schrieb am 06.03.2008, 14:54 Uhr
Hallo,

wie erwartet, hat mein Schwiegervater nun den Rentenbescheid einschließlich Fiktivabzug erhalten, welchen ich selbstverständlich per Widerspruch anfechten werde. Aus der weiteren Bescheidbegründung geht hervor, dass "wegen einer Rechtsänderung die bisher vorgemerkten Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung nicht mehr berücksichtigt werden, weil sie vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt wurden." Verwiesen wird auf § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI. Dieser Paragraph erklärt zugleich die Vorschriften über Vertrauensschutz des SGB X für nicht anwendbar.
Meine Frage, kennt jemand die besagte Rechtsänderung bzw. hat jemand ähnliche Erfahrungen gemacht? Gilt die Nichtanrechnung auch, wenn es sich nicht um eine schulische, sondern um eine Berufsausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres handelt?

Darüber hinaus werden viele Beitragszeiten nur mit 5/6 angerechnet, weil sie "nur glaubhaft gemacht" und nicht nachgewiesen sind.
Meine Frage: Sind die Beitragszeiten nicht bereits durch das Arbeitsbuch nachgewiesen bzw. was wird zum Nachweis benötigt?
Erhard Graeff (Moderator)
schrieb am 06.03.2008, 16:12 Uhr
Ab wievieltem Lebensjahr was anerkannt wird, muss Ihnen der Fachmann sagen.
Was das Arbeitsbuch und die 5/6 Anerkennung angeht, gilt Folgendes:
Das Arbeitsbuch ist mehr oder weniger eine Gedächtsnisstütze für den Betroffenen. Es zeigt bloß den Zeitabschnitt an, in dem man in der Firma x beschäftigt war. Weil die Rentenbehörden davon ausgehen, dass man in dieser Zeit auch "unversichert" war (z.B. länger als 6 Wochen krank, unbezahlten Urlaub oder Unterbrechungen wegen Schwangerschaft), kürzen sie diese Arbeitszeiten entsprechend.
Nachweisen kann man die Arbeitszeiten mittels "Extrase din statele de plata", die die einzelnen Arbeitgeber/Betriebe, in denen man beschäftigt war, ausstellen. Selbstverständlich entsprechend der Lohnlisten in den Archiven. Schreiben Sie uns eine Mail an verband (ät) siebenbuerger.de und wir senden Ihnen einen Vordruck für diese Bescheinigungen zu.
Viel Erfolg!
Fabritius (Moderator)
schrieb am 09.03.2008, 12:20 Uhr
Hallo. Die Vorschriften sind schon alt und bestens bekannt. Vor dem 17 Lebensjahr ist eine Berufsausbildung unter bestimmten Voraussetzungen des Einzelfalles als Beitragszeit (nicht als Anrechnungszeit, die tatsächlich auf die Zeit ab 17 begrenzt ist) anrechenbar. Ich rate dazu, den Versicherungsverlauf einmal prüfen zu lassen.
Viele Grüße

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