Rumänien weitet Entschädiungszahlungen für Verschleppung und Deportation auf Nachkommen aus

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Roemi
schrieb am 24.07.2020, 16:56 Uhr
Mein Vater hat zu Lebzeiten Entschädigungszahlungen lt. DL 118/1990 aus Rumänien erhalten. Eine Decizie diesbezüglich gibt es bereits.
Zu oben genanntem Artikel habe ich noch einige Fragen:
1. Da die Bewillung (Decizie) meines Vaters bereits aufliegt müssen die Nachweise für die Deportation nicht mehr eingereicht werden. Welche Unterlagen von meinem Vater muss ich dem Antrag noch beilegen? Reicht die Sterbeurkunde aus oder müssen auch noch die Geburts- und Heiratsurkunden beigelegt werden?
2. Den Artikel 7 aus dem neuen Gesetz verstehe ich nicht so ganz. Hat jedes Kind Anspruch auf je 50% der Entschädigung oder alle Kinder insgesamt 50% von der Entschädigungszahlung des Vaters?
Erhard Graeff (Moderator)
schrieb am 15.08.2020, 08:58 Uhr
Hallo Roemi,
machen Sie es den Entscheidern möglichst leicht, Ihren Antrag positiv zu bescheiden. Deshalb reichen Sie alle Unterlagen ein, die den Status Ihres Vaters und Ihren als Sohn definieren. Gehen Sie davon aus, dass niemand Unterlagen aus dem Archiv der Behörde Ihrem Antrag beilegt, damit dieser vollständig ist. Deshalb sollten Sie alles in beglaubigter Kopie beilegen, was Ihr Vater seinerseits eingereicht hat. Zusätzlich dann die Kopie der Decizie, anhand derer Ihr Vater die Leistungen bezogen hat.
Zu Ihrer zweiten Frage: Jedes Kind ist antragsberechtigt. Gewissheit bringen dann hoffentlich die Erläuterungen bzw. Auslegungsdetails zu dem neuen Gesetz. Viel Erfolg!
magellan
schrieb am 06.09.2020, 13:07 Uhr
Hallo Herr Graeff,in der Auslegung des Ergänzungsgesetzes 130 vom 15 Julie 2020 zum 118/1990 ergibt sich für mich folgende Frage?
Ist mit dem Gesetz ein Doppel-Bezug der Entschädigung möglich ?
Meine Eltern (in Rumänien Verstorben vor dem Gesetz )und ich waren im Baragan.
Ich beziehe bereits eine Entschädigungszahlung nach Gesetz 118.
Kann ich nun auch nach meinen Eltern zusätzlich eine zweite Entschädigungszahlung für mich ( Eltern waren im Baragan ich war damals 6 Jahre alt) beantragen ?
Nächste Frage:
Darf und kann meine Tochter diese Entschädigungszahlung nach der neuen Ergänzung mit Gesetz 130 aktuell einen Entschädigungsanspruch stellen obwohl ich noch lebe .
Die Formulierung im Gesetz ist hier sehr offen in der Interpretation daher bitte ich um eine klärende Information.
-Doppelbezug für mich und die Verschleppung meiner Eltern
-Bezug von Entschädigung wenn meine Tochter einen Antrag machen wird.
Erhard Graeff (Moderator)
schrieb am 07.09.2020, 07:24 Uhr
Hallo magellan,
weil die Auslegungsrichtlinien noch nicht bekannt sind, kann ich Ihre erste Frage nicht beantworten. Mit der zweiten ist es einfacher: Nach Ihrem Tod kann Ihre Tochter die Entschädigungszahlung beantragen. Dann ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass der Antrag auch positiv beschieden wird.
Aber grundsätzlich: Die Kanzlei Dr. Fabritius hat mehrmals auch auf SbZ-online angekündigt, neue Erkenntnisse in dieser Sache bekanntzugeben. Erwarten Sie bitte nicht, dass andere - z.B. auch ich - mehr wissen, als auf der Homepage der Kanzlei mitgeteilt wird.
Beste Grüße
Rainer Lehni (Moderator)
schrieb am 07.09.2020, 09:00 Uhr (am 07.09.2020, 09:01 Uhr geändert).
So wie Herr Graeff schreibt, ist die Ausgangslage derzeit. Wegen der fehlenden Anwendungsbestimmungen sind viele Fragen nicht zu beantworten. Der Abgeordnete der deutschen Minderheit im rumänischen Parlament Ovidiu Gant wird deren Bekanntgabe beim rumänischen Arbeitsministerium anmahnen. Neue Informationen werden in der Siebenbürgischen Zeitung veröffentlicht.

Unbeachtet dessen, bleibt es jedem überlassen, jetzt schon einen Antrag bei der zuständigen AJPIS zu stellen. Wird ein Antrag positiv beschieden, erfolgt die Auszahlung immer ab dem Folgemonat nach Antragseingang.

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