Witwenrente soll um rumänische Rente gekürzt werden: Verzicht möglich, und wenn ja, mit welchen Rechtsfolgen für den aktl. Witwenrentenbescheid?

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Christinea
schrieb am 10.08.2020, 00:13 Uhr
Hallo ,

meine Mutter bezieht nach dem Tod meines Vaters seit Sept. 2010 Witwenrente. Nun erhielt sie von DRV den Hinweis zur großen Witwenrente, dass im Juni 2020 eine Rentenzahlung in Rumänien bewilligt worden sei und diese, sobald die Überweisung erfolgt, von der deutschen Witwenrente angezogen werden soll. Sie soll mithelfen und unterstützend mitwirken, bei der Auszahlung der Rente durch den rumänischen Staat. Doch genau das will sie nicht!
Einen Antrag in Rumänien hat weder sie noch mein Vater je gestellt.
Ob sie damals bei Antragstellung auf Witwenrente 2010 eine Aufschuberklärung abgegeben hat, weiß ich nicht. Jedenfalls war bei uns immer Tenor, dass wir nie Rente aus Rumänien haben wollten- somit ist sicher, dass meine Eltern einen solchen Antrag auch nicht gestellt haben.
FRAGE:
Kann sie auch jetzt noch , wo die Rente in Rumänien angebl. lt dt. Rentenversicherung im Juni 2020 zugebilligt worden sei- auf diese Verzichten? Wie würde die Erklärung lauten und wer müsste diese bekommen ( also sowohl die dt. Rentenversicherung als auch die rumänischen Behörden?)
Welche ( negativen) Konsequenzen hätte das für die jetzige Höhe ihrer Witwenrente?
Sie möchte nur, dass alles beim Alten bleibt.
Da möglicherweise Widerspruchs- Rechtsmittelfristen schon laufen ( sie erhielt einige Tage zuvor den neuen Witwenrentenbescheid- Anpassung/Erhöhung OHNE fikt. Abzug) wäre ich über eine schnelle Antwort sehr sehr dankbar.
Viele Grüße
Chrissi
Hedwig
schrieb am 11.08.2020, 10:42 Uhr
Vielleicht hilft ein Schreiben ihrer Mutter an die DRV in dem sie erklärt, dass weder ihr Vater noch sie selbst je einen Antrag auf Rente aus Rumänien gestellt hat. Sie will das nicht und möchte die Rente weiterhin nur aus D. beziehen. Und eine Aufschuberklärung beilegen. Einen Versuch ist es wert.
Viel Erfolg!
Erhard Graeff (Moderator)
schrieb am 11.08.2020, 11:12 Uhr
Hallo Christinea,
sehen Sie sich mal auf der Seite der Kanzlei Dr. Fabritius www.fabritius.de um. Da gibt es auf der linken Seite im blauen Bereich das Muster einer Aufschuberklärung. Der zweite Absatz dieser Vorlage sollte eigentlich der Text sein, den die deutsche Rentenbehörde von Ihnen „braucht“. Viel Erfolg!
Christinea
schrieb am 11.08.2020, 15:12 Uhr (am 11.08.2020, 15:13 Uhr geändert).
Vielen herzlichen Dank für Ihre Antwort.

Nun hätte ich doch noch eine Frage:
Wenn Sie jetzt eine Aufschuberklärung nachschickt,ergeben sich dann für sie rechtl. Nachteile?
Außerdem hatte ich mal in einer Übersicht/Artikel von Dr. Fabritius von 2007 gelesen, dass bei Hinterbliebenenrenten keine Wahlmöglichkeit bzgl der Antragstellung für rumän. Renten besteht.

Sollen wir den Eingang des angekündigten rumän. Bescheids abwarten und den rumän. Behörden gegenüber den Verzicht erklären?

Danke nochmal für eine schriftliche Antwort, lieber Herr Graeff ( telef ist gerade leider urlaubsbedingt bis 18.08 niemand zu erreichen)
Ich weiß auch nicht, warum die große Witwenrente nochmals aktuell mit Bescheid vom 29.07.20 festgesetzt wurde.
Erhard Graeff (Moderator)
schrieb am 12.08.2020, 16:57 Uhr
Hallo Christinea,
zur Klarstellung: ich bin seit Ende letzten Jahres in Rente und bin entsprechend nicht mehr auf dem letzten Stand, was die Rentengesetzgebung angeht. Der Verband selbst darf Sie in rechtlichen Sachen auch nicht beraten, das ist Rechtsanwälten vorbehalten, die übrigens eine Versicherung haben, die einspringt, wenn ihre Beratung mal in die Hosen geht. Der Verband darf Sie bloß über die rechtliche Lage informieren. Das tut er vorwiegend über Artikel von Rechtsanwälten, die in der Siebenbürgischen Zeitung - auch online - veröffentlicht werden. Meine „Weisheit“ habe ich aus diesen Artikeln zusammengetragen und ich erinnere mich, dass
- eine Aufschuberklärung nur im Falle einer normalen Altersrente abgegeben werden kann,
- es keinen Fiktivabzug gibt (wenn also kein Geld auf dem Konto der Betroffenen eingeht, auch nichts von der deutschen Rente abgezogen werden darf),
- man zu jedwelchem Zeitpunkt auf Rentenzahlungen aus Rumänien verzichten kann, wenn man dadurch Nachteile erfährt/befürchtet.

Sie bzw. Ihre Mutter müssen nun selbst entscheiden, wie Sie weiter vorgehen oder dann einem Fachmann (Rechtsanwalt oder evtl. Rentenberater) vertrauen, der Sie entsprechend berät.
Viel Erfolg!
Christinea
schrieb am 14.08.2020, 07:16 Uhr
Lieber Herr Graeff,

haben Sie vielen Dank für Ihre Auskünfte.
Ich wünsche Ihnen einen interessanten aktiven Ruhestand bei bester Gesundheit!!!

Viele Grüße
Rainer Lehni (Moderator)
schrieb am 14.08.2020, 08:22 Uhr
So wie Herr Graeff das dargestellt und erläutert hat, ist es immer noch. Danke lieber Erhard.
chrissy67
schrieb am 17.11.2020, 18:26 Uhr
Hallo Christinea,

können Sie mir evtl. sagen wie ich die „Verzichtserklärung“ formulieren soll?

Mein Vater hat nämlich das gleiche Problem: die Witwerrente soll um den rumänischen Anteil gekürzt werden. Ich habe zwar alle Beiträge zu diesem Thema hier im Forum gelesen, weiß aber trotzdem nicht wie ich das Ganze angehen soll und ob meinem Vater, durch die Verzichtserklärung, keine finanziellen Nachteile für die aktuelle deutsche Witwerrente entstehen.

Über eine baldige Antwort würde ich mich sehr freuen.
Vielen Dank und viele Grüße
Christa
Doris Hutter (Moderator)
schrieb am 19.11.2020, 21:24 Uhr (am 19.11.2020, 21:26 Uhr geändert).
Stand Juni 2020:
Es gibt folgende Rechte für die Rentner:

Beim Altersruhegeld (ARG): AUFSCHUBRECHT: Beim Rentenantrag kann man den Antrag gleich mitschicken, auch wenn die RV meint, man brauche ihn nicht. In dem Antrag bittet man darum, dass „die Antragsgleichstellung nicht gelten soll(unbegrenzt)“

Bei Erwerbsminderungs-/Erwerbsunfähigkeitsrente (EU-R)
und Hinterbliebenenrente (H-R): Hier kann ein VERZICHT erklärt werden: Man schickt einfach ein extra Blatt mit, auf dem steht: „Ich verzichte auf Zahlungen aus dem Ausland!“ oder „Ich möchte meine ganze Rente aus D!“ Keine Angst, sollte die
dt. Rentenversicherung drängen, sich auch an Rumänien zu wenden, kann man "NEIN" sagen und höflich ablehnen.
chrissy67
schrieb am 20.11.2020, 08:42 Uhr
Liebe Frau Hutter,

ich bedanke mich ganz herzlich für die Auskunft.

Viele Grüße
Christa

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