Wichtige Hinweise im FORUM, leider wieder hier nicht gepostet!

Um Beiträge zu verfassen, müssen Sie sich kostenlos registrieren bzw. einloggen.

Peter Otto Wolff
schrieb am 10.03.2021, 14:36 Uhr
Entschädigungszahlungen für Kinder von Opfern politischer Verfolgung in Rumänien: Interview mit Dr. Bernd Fabritius
Deutsche aus Rumänien, die Opfer der Zwangsdeportationen in die Sowjetunion und der Zwangsumsiedlungen (Bărăgan, Szeklerland etc.) oder anderer politischer Verfolgung wurden, werden durch das Dekret 118/1990 entschädigt. Durch das Gesetz 211/2013 wurden bereits 2013 alle Betroffene unabhängig von deren Wohnsitz und der Staatsangehörigkeit einbezogen, durch die Gesetze 130/2020 und 232/2020 wurden schließlich die monatlichen Entschädigungszahlungen nun auch auf hinterbliebene Kinder von verstorbenen Opfern ausgeweitet. In den letzten Wochen erhalten zahlreiche Antragsteller Bescheide seitens der Kreisbehörden AJPIS in Rumänien. Für sie besteht dringender Handlungsbedarf. Aktuelle rechtliche Informationen hat SbZ-Chefredakteur Siegbert Bruss im folgenden Interview mit Dr. Bernd Fabritius eingeholt.
Im März 1948 schickte die nach Russland ...
Im März 1948 schickte die nach Russland Verschleppte Dorothea Hermann (hinten, 4. von rechts) ihren Eltern dieses Bild aus dem Arbeitslager Hanjonkowa: „Herzlichen Gruß von Eurer Tochter aus weiter Ferne.“ (Erlebnisbericht in der SbZ Online) Foto: privat
In der Bundesvorstandssitzung vom 6. März haben Sie über erfreuliche Entwicklungen bei der Anwendung der Gesetze 130/2020 und 232/2020 berichtet. Die Entschädigungen für Kinder von Opfern politischer Verfolgung in Rumänien seien „eine unglaubliche Erfolgsgeschichte“. Wie ist es dazu gekommen?

Rumänien hat gleich nach der Wende 1990 die Entschädigung von Opfern des kommunistischen Regimes geregelt. Das galt zuerst nur für rumänische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Rumänien. Die Ausweitung erfolgte 2012 auf Intervention des Verbandes der Siebenbürger Sachsen in Deutschland: In einem engen Dialog mit der rumänischen Regierung konnte eine Delegation des Verbandes, die ich als Bundesvorsitzender leiten durfte, die Ausweitung des Entschädigungsdekrets 118/1990 auf die im Ausland lebenden Betroffenen von Deportation, Verschleppung und politischer Verfolgung unabhängig von der aktuellen Staatsangehörigkeit für unsere Landsleute durchsetzen. Bei Durchsetzung des Gesetzes 211/2013 im rumänischen Parlament gab es sehr große Unterstützung durch den Abgeordneten des Demokratischen Forums der Deutschen in Rumänien, Ovidiu Ganț, dem schon dafür höchster Dank gebührt.
In der Folge kam es immer häufiger dazu, dass gerade Kinder von Verfolgungsopfern von der Auswirkung dieses gravierenden Unrechts auf ihre eigene Kindheit berichteten. Das war dann Anlass, eine Einbeziehung dieses Personenkreises in geltende Entschädigungsregeln auf den Weg zu bringen. Die Initiative der Gruppe der nationalen Minderheiten, besonders der Abgeordneten Ovidiu Ganț (deutsches Forum), Silviu Vexler (jüdische Gemeinschaft) und Slavoliub Adnagi (Serben), war letztlich erfolgreich, so dass die Gesetze 130 und 232/2020 verabschiedet werden konnten. Auch die Deutsch-Rumänische Regierungskommission für Angelegenheiten der deutschen Minderheit in Rumänien, an welcher auch Vertreter des Demokratischen Forums der Deutschen in Rumänien, des Verbandes der Siebenbürger Sachsen in Deutschland sowie der Landsmannschaft der Banater Schwaben in Deutschland beratend beteiligt waren, hat dieses Projekt unterstützt.
Anträge von Betroffenen wurden ab Spätsommer 2020 bei den zuständigen Behörden in Rumänien persönlich oder per Post entgegengenommen, zuerst aber mangels Ausführungsbestimmungen noch nicht bearbeitet. So haben sich bei den Behörden in Rumänien erhebliche Rückstände gebildet. Durch mehrere Gespräche mit den Verantwortungsträgern der rumänischen Regierung und den Abgeordneten der nationalen Minderheiten konnten letztlich offene Anwendungsfragen geklärt und durch ein Ergänzungsgesetz 232/2020 geregelt werden, so dass etwa ab Dezember die Abarbeitung der aufgelaufenen Anträge möglich war. Seit Januar gehen bei Betroffenen nun verstärkt Bescheide ein. Die meisten sind erfreulich positiv und stellen die Leistungsberechtigung fest. Bis alle Rückstände in Rumänien bearbeitet sein werden, rechne ich aber noch mit einigen Monaten.

Handlungsbedarf besteht sowohl für jene, die positive Bescheide, als auch für jene, die ablehnende Bescheide der AJPIS erhalten. Bitte gehen Sie zuerst auf die positiven Bescheide ein: Was müssen die Antragsteller tun?

Die Feststellungsbehörde AJPIS stellt zuerst in dem Bescheid (Decizie) die Berechtigung der Antragsteller als Betroffenen gemäß Dekret 118/1990 fest. Danach muss die Auszahlbehörde CJP (Pensionskasse), der die Umsetzung der Entschädigungszahlungen übertragen wurde, die Entschädigung als laufende monatliche Zahlung anweisen. Zu diesem Zweck übermittelt die AJPIS ihre Entscheidung nicht nur dem Betroffenen, sondern automatisch auch der Auszahlbehörde CJP. Zur Zahlungsfeststellung und Überweisung benötigt diese Behörde allerdings zwingend weitere Unterlagen, die in aller Regel von der AJPIS nicht übermittelt werden – und gar nicht übermittelt werden können: Nach Zugang der AJPIS-Decizie muss der Antragsteller eine förmliche Zahlungserklärung (Declarație de Transfer) für Auslandszahlungen sowie einen Kontobeleg mit Angabe der für Auslandsüberweisungen nötigen Bankdaten (IBAN/BIC) an die Pensionskasse CJP schicken. Auch ist eine aktuelle Lebensbescheinigung, die nicht älter als sechs Monate sein darf, nötig. In einigen Fällen fordert die CJP diese Unterlagen nach Eingang der Decizie von der AJPIS bei den Betroffenen an. Die meisten Pensionskassen CJP warten allerdings, bis sich die Betroffenen selbst melden und die Auszahlung beantragen. Allen Betroffenen wird daher dringend geraten, nach Zugang der positiven AJPIS-Entscheidung umgehend die genannten Belege an die zuständige CJP zu senden und zur Sicherheit auch eine Kopie der AJPIS-Decizie beizufügen, damit dort das Verfahren gleich zugeordnet werden kann.

Gegen negative Bescheide kann innerhalb von 30 Tagen Einspruch erhoben werden. Was müssen die Antragsteller dabei beachten?

Die in einem negativen Bescheid (Decizie) enthaltenen Informationen über die Angriffsmöglichkeiten sind nicht einheitlich. Einige Behörden informieren über die Notwendigkeit einer Klage bei dem zuständigen Gericht (Tribunal), andere nennen die Möglichkeit eines Widerspruchs (Contestație) unmittelbar bei der AJPIS selbst. Die bessere Lösung ist nach meiner festen Überzeugung gemäß Art. 7 des Gesetzes 554/2004 die Einlegung eines Widerspruchs (Contestație) bei der Behörde selbst. Das ermöglicht die Korrektur von belegbaren Fehlern der Entscheidung auf einfachem Wege und vermeidet die Durchführung eines Gerichtsverfahrens vor einem Gericht in Rumänien, wo sogar Vorladungen und andere Hürden auftauchen können.

Wann ist ein Widerspruch zweckmäßig und wie kann er begründet werden?

Ein Widerspruch ist dann zweckmäßig, wenn die Behörde Fehler gemacht hat. Nicht sinnvoll ist ein Widerspruch dann, wenn die Behörde überhaupt nicht positiv entscheiden konnte, weil der Antrag nicht vollständig gestellt oder Belege nicht ausreichend gewesen sind.
Im Falle einer Ablehnung ist daher genau zu prüfen, ob alles richtig und vollständig nach Rumänien gesendet wurde. Dann ist die Behörde durch einen Widerspruch darauf hinzuweisen und gegebenenfalls müssen klarstellende Belege spätestens jetzt beigefügt werden. Wenn etwa ein Verschleppungsbeleg der Evangelischen Kirche A.B. in Rumänien (EKR) abgelehnt wurde, weil nach Auffassung der Behörde die EKR keine „zuständige Stelle“ ist (so hat etwa die AJPIS Kronstadt vielfach entschieden), dann ist durch einen Widerspruch darauf hinzuweisen, dass die EKR genau die Institution ist, die über Verschleppungslisten verfügt und daher Belege im Sinne von Art. 13 Abs. 1 DL 118/1990 ausstellen darf.
Wird ein Antrag abgelehnt, weil angeblich der Zeitraum nicht umfassend belegt sei, dieser sich aber aus der Gesamtschau der Unterlagen ergibt (z.B. Verschleppungsdatum aus dem kirchlichen Beleg, Rückkehrdatum aus einem Zuweisungsbefehl oder einer Bahnfahrkarte für Heimkehrer - Ordin de plasare la domiciliu oder Titlu de călătorie repatriați), dann ist genau diese Gesamtschau in der Widerspruchsbegründung aufzuzeigen.
Sind aber die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend, bringt auch ein Widerspruch leider nichts. Dieser würde sofort wieder abgelehnt werden, danach gäbe es nur noch den Gang zum Gericht in Rumänien. Hier rate ich eher dazu, zuerst die Unterlagen in Ordnung zu bringen und dann einen neuen Antrag zu stellen, der auch Chancen auf Genehmigung hat. Bedauerlich ist in diesen Fällen natürlich, dass dann die Leistung nicht rückwirkend gezahlt wird, sondern erst ab dem Folgemonat nach ordnungsgemäßer Antragstellung.

Welches sind die häufigsten Fehler, die die Antragsteller gemacht haben und dadurch einen Negativbescheid erhalten?

Die häufigsten Fehler, die aus von mir geprüften Ablehnungsbescheiden leider ersichtlich sind, wären sehr leicht vermeidbar gewesen, wenn Betroffene die Informationen in der Siebenbürgischen Zeitung beherzigt hätten oder ihre Anträge vor dem Absenden noch einmal geprüft hätten:
Notwendige persönlich Belege (Geburtsurkunden, Sterbeurkunden) wurden nicht in der rumänischen Fassung oder mit beglaubigten Übersetzung vorgelegt, sondern nur die deutsche Fassung oder gar eine deutsche Übersetzung einer ursprünglich rumänischen Urkunde beigefügt. Solche Urkunden, die in einer rumänischen Behörde nicht gelesen werden können, werden nicht berücksichtigt.
Der erforderliche genaue Beleg des erlittenen Schicksals wurde nicht oder unvollständig (ohne Beginn UND Ende der Maßnahme) oder unbeglaubigt übermittelt. Damit die Behörde eine Geldleistung für die Verschleppung berechnen kann, muss deren Zeitraum natürlich monatsgenau belegt sein, und zwar durch belastbare, vollständige und zumindest in beglaubigter Kopie vorgelegte Unterlagen.
Rumänische Behörden haben KEINE Verpflichtung, fehlende Belege oder fehlende Angaben selbst zu klären. Das ist Aufgabe des Antragstellers vor Einreichung des Antrages. UNZUREICHEND und daher Grund für Ablehnungen ist etwa die Einsendung nur einzelner Blätter eines Arbeitsbuches, die keinen Zusammenhang des Dokumentes erkennen lassen. Nicht ausreichend ist auch die Einsendung einer Sterbeurkunde, in welcher zwar ein Sterbeort „URSS“ angegeben ist, ein weiterer Beleg, warum die Person in Russland gewesen ist, aber fehlen. Ein solcher Beleg kann z.B. durch ein Verschleppungsnachweis der Kirche oder eine andere Adeverință oder durch Zeugenaussagen erbracht werden. Ohne solche ergänzenden Belege kann die Behörde nicht ausschließen, dass der Aufenthalt und das Versterben in Russland vielleicht andere Gründe hatte, die nicht von DL 118/1990 erfasst sind, und sie muss den Antrag ablehnen.
Ablehnungsgründe können leider vielfältig sein, die konkrete Begründung ergibt sich leider oft nicht aus der Decizie selbst. Die Behörde gibt meist nur oberflächlich an: „Der Antragsteller hat nicht bewiesen, unter die Vorschrift des Art. 1 des Gesetzes DL 118/1990 zu fallen.“ Bei dieser häufig anzutreffenden Sammelbegründung müssen die nach Rumänien gesendeten Unterlagen genau überprüft werden, um jenes Element herauszufinden, das für einen positiven Bescheid gefehlt hat. Genau das Element ist zu ergänzen und entweder innerhalb der Frist von 30 Tagen durch einen Widerspruch oder danach durch einen neuen Antrag einzureichen.

Der Suchdienst des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) hilft neuerdings bei der Nachweisführung von Russlanddeportierten (SbZ Online vom 11. Februar 2021). Welchen Betroffenen empfehlen Sie, sich mit einer Suchanfrage an das DRK zu wenden?

Diese sehr wichtige Hilfe des DRK sollten die Betroffenen in Anspruch nehmen, die Beginn und Ende der Verschleppung nicht durch andere Unterlagen bereits belegen können. Wer bereits eine rumänische Bescheinigung, ein Arbeitsbuch, Unterlagen aus Russland etc. hat, aus welchen in einer Gesamtschau Beginn und Ende der Maßnahme ersichtlich sind, muss diesen Antrag nicht stellen. Wichtig ist erneut der Hinweis, dass andere Unterlagen aus Deutschland, wie Heimkehrerbescheinigung, Registrierschein etc. als Belege NICHT ausreichen, weil dieses nicht Ursprungsbelege, sondern aus rumänischer Sicht nur Bewertungen ausländischer Behörden sind. Derartige Unterlagen können, bei Bedarf, nur ergänzend ein Gesamtbild stärken, reichen aber alleine als Verschleppungsbeleg nicht aus.

Das Teutsch-Haus der Evangelischen Kirche in Rumänien (EKR) und einzelne Kirchengemeinden stellen ihrerseits Nachweise für die Russlanddeportation aus, doch einige Kreisbehörden AJPIS lehnen, wie Sie vorhin erwähnten, diese Unterlagen ab. Was raten Sie in solchen Fällen?

In diesen Fällen rate ich zu Widersprüchen, wenn die Belege sonst vollständig sind (Beginn und Ende der Maßnahme in einer Gesamtschau feststellbar). Die grundsätzliche Ablehnung von EKR-Bescheinigungen halte ich aber für unzulässig. Erfolgt die Ablehnung von EKR-Bescheinigungen nicht dem Grunde nach, sondern weil die Belege unvollständig sind – z.B. wenn das Rückkehrdatum fehlt, dann empfehle ich Bemühungen zur Abklärung des Rückkehrdatums, etwa durch DRK-Anfrage oder Vorlage qualifizierter Zeugenerklärungen.

Was ist eine „qualifizierte Zeugenerklärung“?

Eine Zeugenerklärung ist dann qualifiziert, wenn der Zeuge möglichst ausführlich schildert, was er zu dem Sachverhalt sagen kann, und auch angibt, woher der Zeuge das heute noch weiß. Der Zeuge soll in ganzen Sätzen einfach berichten, woran er sich erinnern kann. Je mehr der Zeuge noch berichten kann, desto glaubhafter ist seine Aussage. Auch muss die Aussage unterschrieben und die Unterschrift beglaubigt sein. Auf meiner Homepage www.fabritius.de befindet sich ein deutsch-rumänischer Vordruck für qualifizierte Zeugenerklärungen, der kostenlos ausgedruckt werden kann. Zeugen sollten möglichst auch Belege beifügen, die ihren Bezug zum Sachverhalt belegen (Verschleppungskollegen sollten, wenn möglich, den eigenen Verschleppungsbeleg beifügen).

Neben den Russlanddeportierten gab es auch andere politische Opfer des Kommunismus in Rumänien, wie Bărăgandeportierte, Zwangsevakuierte im Burzenland, Personen mit Berufsverbot oder politische Häftlinge. Was sollten die Kinder dieser Opfer beachten?

Es gelten genau die gleichen Empfehlungen. Anträge müssen vollständig gestellt werden, das erlittene Unrecht muss belegt werden, Unterlagen müssen gegebenenfalls übersetzt und Kopien beglaubigt sein. Mehrere Sachverhalte bei einer Person (z.B. Russlandverschleppung, danach Bărăganverschleppung oder Zwangswohnsitz) sind in einem Antrag zu nennen und werden bei Berechnung der Entschädigung berücksichtigt. Anträge nach mehreren Betroffenen (nach Vater und Mutter und ggf. sogar wegen eigener Verfolgung) sind hingegen unzulässig, hier wird von mehreren möglichen Entschädigungen nur die höchste gezahlt (Art. 5 des Gesetzes 118/1990).

Die Bescheide der AJPIS berechtigen nicht nur zu Entschädigungszahlungen, sondern auch zu anderen Leistungen. Wie können die Berechtigten diese Vergünstigungen in Anspruch nehmen?

Alle Leistungen, die im Leistungskatalog des Art. 8 des Gesetzes 118/1990 aufgezählt sind, stehen gemäß Art. 8 Abs. 3 auch den Berechtigten nach Art. 5, also den Kindern, zu. Dazu gehören kostenlose ärztliche Behandlung in Rumänien, kostenlose Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, 12 Fahrten pro Jahr in der ersten Klasse der Bahn in Rumänien, Steuerbefreiungen, ein Kuraufenthalt, sogar eine kostenlose Grabstelle. Genaue Infos dazu können bei Interesse, unter Vorlage der Feststellungsdecizie der AJPIS, bei den Behörden in Rumänien erfragt werden.

Vielen Dank für diese sehr hilfreichen rechtlichen Informationen.
Schlagwörter: Rechtsfragen, Bernd Fabritius, Entschädigung, Entschädigungszahlung, Russlanddeportation, Zwangsarbeit, Zwangsevakuierte
Doris Hutter (Moderator)
schrieb am 10.03.2021, 20:46 Uhr
Herr Wolff, schon wieder ein neuer und provozierender Titel:
"Wichtige Hinweise im FORUM, leider wieder hier nicht gepostet!"

Für verlässliche, also überprüfte Infos, Ratschläge und Hilfestellungen haben wir die Siebenbürgische Zeitung und den Premium-Bereich für unsere Mitglieder. Für die bemühen wir uns als Verein vorrangig.

Wie gut stünde unser Verband der Siebenbürger Sachsen in Deutschland e.V. da, wenn alle Sachsen, die unsere Informationen aus zweiter Hand bekommen, Mitglieder im Verband werden würden!
Dann würden uns die geleisteten Hilfestellungen übrigens viel leichter fallen und auch viel größere Freude bereiten.

Außerdem wäre unsere Gemeinschaft viel größer.

Also, herzlich willkommen im Verein, liebe Landsleute!
Anna K
schrieb am 13.03.2021, 15:07 Uhr
Hallo zusammen!
Noch eine erfreuliche Nachricht in Sachen Entschädigung und zwar, dass man bei Besuch bzw. Reise in Rumänien kostenlose Bahnfahrten, ärztliche Behandlung etc. erhält. Weil ich gerne wieder nach Siebenbürgen fahren möchte, würde ich auch gerne wissen, wo und wie man das “document” erhält um es vorzulegen.
Weiß schon jemand Bescheid oder hat nähere Informationen?
rosicos
schrieb am 14.03.2021, 07:45 Uhr
Hallo Anna,

bei der AJPIS.

LG
rosicos
Peter Otto Wolff
schrieb am 14.03.2021, 11:19 Uhr
Hallo, die Information stimmt, gleichzeitig mit Genehmigung der Entschädigung weist die AJPIS die CJP darauf hin, außer den festgesetzten Zahlungen, sich auch um Durchführung des Art. 8 der LEGE 118/1990 zu kümmern. Da werden die Zusatzleistungen aufgezählt, z. B. auch 12 kostenlose Bahnfahrten 1. Klasse/Jahr (in RO), ein Kuraufenthalt pro Jahr, etc. Auf der home-page der CJP-Brasov gibt es Formulare für Antrag Bahntickets, auf Kururlaub. Wie das dann technisch funktioniert, hat m.W. noch kein Lebender getestet. Bez. Kururlaub ist der Anspruch auch nur theoretisch, es gibt eine Prioritätenliste, ob bereits im Vorjahr in Anspruch genommen, Höhe der Entschädigung/Rente etc. Nicht jeder kommt wohl zum Zuge. Aber...man darf hoffen, zunächst auf die Genehmigung des Antrags auf Entschädigung, dann sehen wir weiter, wenn wir es erleben.
Peter Otto Wolff
schrieb am 14.03.2021, 11:45 Uhr
Rosicos, Information falsch! Die CJP kümmern sich um diese Zusatzleistungen, auf deren Seite finden sich auch Formulare für Bahnkarten, Kur-Urlaub, etc.
Anna K
schrieb am 14.03.2021, 15:43 Uhr
Schönen Dank für die Info
Andree
schrieb am 22.05.2023, 09:58 Uhr
Hallo Herr Wolf, könnten Sie mir sagen wo ich dies folgende im rum. Gesetz finde?

"Alle Leistungen, die im Leistungskatalog des Art. 8 des Gesetzes 118/1990 aufgezählt sind, stehen gemäß Art. 8 Abs. 3 auch den Berechtigten nach Art. 5, also den Kindern, zu. Dazu gehören kostenlose ärztliche Behandlung in Rumänien, kostenlose Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, 12 Fahrten pro Jahr in der ersten Klasse der Bahn in Rumänien, Steuerbefreiungen, ein Kuraufenthalt, sogar eine kostenlose Grabstelle. Genaue Infos dazu können bei Interesse, unter Vorlage der Feststellungsdecizie der AJPIS, bei den Behörden in Rumänien erfragt werden."

MFG Andree (waldemar_andree@yahoo.de)oder 07151-563219
Peter Otto Wolff
schrieb am 23.05.2023, 09:24 Uhr
Hallo, das steht in Art. 8 des Decret-Lege 118/1990! Zuständig für die Gewährung dieser Rechte sind die CJP, darauf wird auch in den "decizii" der AJPIS ausdrücklich hingewiesen. Hinweis: manche "Rechte" sind natürlich eher theoretischer Natur, oder überholt, z.B. Recht auf einen Telefonanschluss oder einer Grabstelle. Andere wieder hängen von Prioritäten ab, z.B. auf einen Kurplatz.

Um Beiträge zu verfassen, müssen Sie sich kostenlos registrieren bzw. einloggen.