Widerspruch gegen gekürzten Rentenbescheid?

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alex44
schrieb am 19.04.2008, 09:42 Uhr
Vorweg eine kurze Beschreibung meines Falles. Wie in diesem Forum empfohlen, habe ich die Antragsgleichstellung aufgeschoben, mit dem Antrag dass durch diesen Aufschub des Leistungsbeginns KEIN FIKTIVABZUG erfolgt. Daraufhin erhielt ich ein Schreiben von der DRV mit der Empfehlung, diese Entscheidung zu überdenken, da es zu Minderung der Rente kommt. Ich antwortete, dass ich bei meiner Entscheidung bleibe. Am 30. Januar 2008 schickte mir die behörde eine Anhörung mit dem erneuten Hinweis, dass meine Rente ab dem 1.4.2008 gekürzt werden wird. Hierauf legte ich erneut Wiederspruch ein.
Daraufhin kam das bisher letzte Schreiben der DRV mit dem neu errechneten Bescheid. Ab dem 1.6.2008 werden mir 126 Euro pro Monat weniger bezahlt (errechneter Betrag der Rumänischen Rente), außerdem werde ich aufgefordert den Mehrbetrag der letzten beiden Monaten zurück zu zahlen. "Zitat: Der Rentenbescheid vom 10.01.2008 wird gem. § 45 SGB X ab 01.04.2008 aufgehoben."
Nun meine Frage: muss ich gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen? Wenn ja, wie ist der weitere Verlauf des Verfahrens? Wie sollte dieses Widerspruchsschreiben formuliert werden?
Fabritius (Moderator)
schrieb am 19.04.2008, 17:27 Uhr
Gegen den Bescheid muss unbedingt Widerspruch erhoben werden, gleichzeitig muss auf die aufschiebende Wirkung hingewiesen werden, dann wird die Behörde sofort den ungekürzten Betrag anweisen. Wenn dann der Widerspruchsbescheid kommt, muss Klage zum Sozialgericht eingelegt werden. Bis dahin werden Musterverfahren weiter fortgeschritten sein, so dass man sich dann anschließen kann. Dieses wurde bereits ausführlich in den Zeitungsartikeln dargestellt, diese können daher ergänzend als Informationsquelle herangezogen werden.

Viele Grüße
alex44
schrieb am 20.04.2008, 12:52 Uhr
Sehr geehrter Herr Fabritius,

vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner offenen Fragen.

Offensichtlich ist der Verlauf meines Falles so gestaltet, dass es nach es nach dem von mir eingelegten Widerspruch gegen diesen Bescheid zu einer Klage beim Sozialgericht hinauslaufen wird. Insofern würde ich zu dem entsprechenden Zeitpunkt gerne noch einmal auf Sie als rechtliche Vertretung zurückkommen, da Sie offenkundig die nötigen Hintergrundkenntnisse besitzen. Ich möchte in jedem Fall vermeiden, in meinen Widerspruchsschreiben formale Fehler zu begehen, die im schlimmsten Fall irreparabel sind und einem späteren Klageverfahren schaden können.

In den bisherigen Schreiben habe ich auf den Artikel 44 Abs 2 EWG 1408/71 sowie die § 2 und § 31 Fremdenrentengesetz hingewiesen, die von den Behörden offensichtlich anders interpretiert werden. Reicht es, den Hinweis auf diese Artikel zu geben bzw. soll ich in dem jetzigen Widerspruchsschreiben neben der aufschiebenden Wirkung auch noch einmal auf diese beiden Punkte hinweisen?

Mit freundlichen Grüßen

Fabritius (Moderator)
schrieb am 20.04.2008, 21:09 Uhr (am 20.04.2008, 21:15 Uhr geändert).
Mit § 2 FRG müssen Sie nicht argumentieren, es ist ein Argument der Rentenbehörde aus einer "Umdeutetung" dieser Vorschrift. Es reicht wenn Sie darauf hinweisen, dass § 31 FRG eben nur bei einer tatsächlichen Zahlung gilt und von der Rentenbehörde nicht gegen seinen Wortlaut angewendet werden darf. Einen Fitkivabzug regelt diese Vorschrift gerade nicht, diesen hat die Rentenbehörde "erfunden".
Sie können sich bei einer Klage gerne an mich wenden, achten Sie auf die Frist nach Zugang des Bescheides. Dieser Weg trifft jeden, der sich nicht auf die Lei in Rumänien einlassen will.

Noch einen Hinweis am Rande: wenn jemand die Formulare alle brav ausgefüllt und damit das Rentenverfahren in Rumänien eingeleitet hat, bekommt keinen Fiktivabzug, darf sich aber nicht in falscher Sicherheit meinen: die böse Überraschung kommt genau dann, wenn die rumänischen Rentenbehörden der deutschen Rentenbehörde den rumänischen Bescheid zusenden. Dann erfolgt die Kürzung (nicht fiktiv sondern echt um den in Euro umgerechneten Betrag aus dem rumänischen Bescheid) mit Rückforderung einer Überzahlung ab dem rumänischen Rentenbeginn, jedoch OHNE die Möglichkeit, noch etwas dagegen zu tun (weil ja in Rumänien tatsächlich eine Rente festgestellt wurde, auch wenn diese nicht gezahlt wird, weil die Betroffenen sich dort kein Bankkonto aufgemacht haben). Dieses ist Teil der Taktik der Rentenbehörde, auf die leider viele Landsleute trotz unserer Informationen hereinfallen, aber es muss es jeder selbst wissen...

Viele Grüße
alex44
schrieb am 21.04.2008, 12:45 Uhr
Sehr geehrter Herr Fabritius,

ich danke Ihnen herzlich für Ihren Ratschlag. Ich werde das entsprechend so in meinem Widerspruch umsetzen und warte dann auf die Reaktion der Rentenbehörde. Bezüglich der Klage werde ich Sie dann zum gegebenen Zeitpunkt kontaktieren.

Viele Grüße

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