Am 20.12.2022 hat der Bundestag das „Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ beschlossen,veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Nr. 56 vom 28.12.2022.
Artikel 11 dieses Gesetzes, bezieht sich auf die Änderung des § 31 FRG.
Dem § 31 Absatz 1 wurde folgender Satz angefügt:
„§ 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend“.
Das heißt, Rentenerhöhungen ausländischer Rentenversicherungen sind erst ab dem nächstfolgenden 1. Juli zu berücksichtigen.
Bis jetzt war es so, wenn die ausländische Rentenversicherung die Rente erhöht hat, haben die deutschen Rentenversicherungen ab dem Tag der Rentenerhöhung der Auslandsrente die Anrechnung der Rentenerhöhung durchgesetzt.
Rentner welche Rente nach FRG aus dem Ausland bekommen haben mindestens 2 mal im Jahr einen neuen Rentenbescheid erhalten.
In Zukunft erhalten sie nur noch 1 mal im Jahr, zum 1.Juli, einen neuen Rentenbescheid.
Die Anrechnung des Erhöhungsbetrags der ausländischen Rente erfolgt nicht rückwirkend.
Wer mehr über die Gründe der Änderung des § 31 FRG erfahren möchte kann das in dem folgenden Link nachlesen.
https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/8-sgb-iv-aenderungsgesetz.html
Regierungsentwurf 31.08.2022; PDF, Seite 4 und 131
Anrechnung der rumänischen Rente nur noch einmal im Jahr, am 1. Juli.
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