Entschädigungszahlung an Kinder von Russlandeportierten

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juli_dani
schrieb am 13.11.2024, 11:56 Uhr
Hallo liebe Siebenbürger Sachsen,

für meine Mutter (Ende November 86 J.alt) hatte ich im April 2024 einen Antrag auf Entschädigungszahlungen in Sibiu gestellt.
Die Bewilligung kam im Juli.
Letzte Woche bekam sie dann den Brief mit dem bewilligten monatlichen Zuschuss in Höhe von 569 Lei !
Die Rechtsgrundlage für die Gewährung des monatlichen Zuschusses ab Punkt B:
Copil art. 5 alin. (4)din Decretul-lege nr. 118/1990, republicat X (angekreutzt)
Meine Frage hier im Forum:
Ist das denn rechtens?
Ich verstehe das die Bewilligungssumme nach der in Russland
Monate/Jahre deportierten Zeit des Elternteils berrechnet wird.
Jeddoch ist de Vater meiner Mutter im Jan.1945 deportiert worden und im August 1945 dort schon verstorben!!
Gibt es da keine andere Grundlage der Berrechnung?
Schließlich ist meine Mutter im Alter von 6 J. als Halbweise
in Rumänien zurückgeblieben. Ist dieses nicht schwerwiegender wie ein Kind das sein Elternteil nach Jahren wiederbekommen hat?
Sie ist als jüngstes Kind mit noch weiteren Geschwister (7 insgesamt, wovon auch die älteste Schwester mit nur 19 J. nach Russland deportiert wurde) bei der Mutter unter ärmsten und schwersten Verhältnisse aufgewachsen und dann mit 14 J. noch zur Vollweise geworden. Ab dann musste sie ihr Leben alleine bestreiten,....etc.!
Der Beschluss wurde am 17. Okt. 2024 erfasst und endet mit:
"Die Entscheidung kann gemäß dem Verwaltungsgerichtsgesetz nr. 554/2004 angefochten werden, mit späteren Änderungen und Ergänzungen."
Keine Fristangabe dabei.
Den Brief hat meine Mutter am 7. Nowember erhalten.
Ich bin ziemlich ratlos über eine eventuell weitere Vorgehenweise.
Auf baldige Beantwortung/Hilfe würde ich mich freuen.
Liebe Grüsse
Peter Otto Wolff
schrieb am 14.11.2024, 10:46 Uhr
Hallo, kann Deine Empörung 100% verstehen, die Gesetze 118/1990 sowie 130+232/2020 sind jedoch in dieser Sache eindeutig ungerecht, da ist aber auch nichts zu machen, leider!
juli_dani
schrieb am 15.11.2024, 18:17 Uhr
Vielen Dank für ihre schnelle Antwort.
Ich habe es bereits geahnt.
Habe mich gleichzeitig auch um eine Hilfestellung an den Herrn Brebenel gewendet, der hier in den vorherigen Beiträgen
schon mehrmals erwähnt wurde.

LG
tick
schrieb am 19.11.2024, 18:33 Uhr (am 19.11.2024, 19:03 Uhr geändert).
Was sagt denn Herr Brebenel zu Ihrem Fall?
Vermutlich gibt es hier im Forum noch die/den eine oder anderen in gleicher Situation.
LG

juli_dani
schrieb am 28.11.2024, 22:45 Uhr
Hallo,
nachdem ich Herrn Brebenel entschieden!! darauf hingewiesen habe, das meine Mutter vor der Deportation geboren worden ist, bekam ich zur Antwort:
"unter diesen Umständen ist die Entscheidung nicht rechtmäßig, da Ihre Mutter Anspruch auf den vollen Betrag hatte, der ihrem Vater zugestanden hätte."

Wie verlangt wurde, habe ich sämtliche angeforderten Unterlagen an Ihn per E-Mail geschickt. Darauf habe ich 2 Tage später diese Antwort erhalten:

"ich habe die Entscheidung, gelesen und sie ist korrekt.
Leider war meine Einschätzung in Ermangelung von Unterlagen falsch.
Ihr Fall fällt unter Artikel 5, Absatz 4 des DL 118/1990, der besagt, dass: ............"

Sowie auch noch:

"Sie waren am Tag der Deportation Ihres Vaters geboren, der während der Deportation starb.
Somit fallen Sie unter die Bestimmungen von Artikel 5, Absatz 4 des DL 118/1990 und die Entscheidung ist korrekt.
Ich möchte mich noch einmal für die anfänglichen Fehlinterpretationen Ihrer Situation entschuldigen"

Für mich nicht nachvollziehbar, weil von vornherein klar war, wann meine Mutter geboren wurde und es eigentlich um dass alleine ging!!

Warum der Anwalt aber noch die Unterlagen verlangt hatte und nach Sichtung Dieser zu dem Entschluss gekommen ist, dass das Geburtjahr meiner Mutter jetzt doch nicht mehr von Relevanz ist, kann ich nicht verstehen.
LG
Peter Otto Wolff
schrieb am 30.11.2024, 14:08 Uhr
Hallo, ich hoffe es sind dir durch die anfänglich unrichtigen Aussagen des Anwalts keine Kosten entstanden. Auch Anwälte können irren, es ehrt ihn, dass er immerhin seinen Fehler erkannt hat. Leider ist genau deine Konstellation genau so im Gesetz vorgesehen, wie ich erläutert hatte.
juli_dani
schrieb am 04.12.2024, 16:42 Uhr
Hallo Herr Wolff,
nein uns sind keine Unkosten entstanden.
Danke für Ihre Rückmeldung.

Was ich aber immer noch nicht begreife ist, es ging im Grunde genommen "nur" um das Geburtjahr meiner Mutter. Und warum versteht! gerade vor allem ein Anwalt!! das nicht.

Weil auf mein 1. Schreiben an ihn, kam folgendes zurück:
"Gemäß Art. 5 , Abs. 7 des DL 118/1990 „hat ein Kind, das nach Beendigung der in Art. (1) und (2) geborene Kind hat Anspruch auf eine monatliche Beihilfe in Höhe von 50 % der Beihilfe, die sein verstorbener Elternteil erhalten hätte und die zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Art. 4 festgesetzt wird.“
Dies muss bei Ihrer Mutter der Fall sein, wenn sie nach der Rückkehr ihres Vaters aus dem Lager geboren wurde.
Unter diesen Umständen ist die Entscheidung richtig."

Daraufhin habe ich ihn um das Missverständnis seinerseits aufmerksam gemacht und dann kam unter anderem dieses zurück:

"unter diesen Umständen ist die Entscheidung nicht rechtmäßig, da Ihre Mutter Anspruch auf den vollen Betrag hatte, der ihrem Vater zugestanden hätte."

Und wie schon in meinem vorherigen Beitrag erwähnt, nach dem Zusenden sämtlicher von ihm geforderten Unterlagen, von ihm dann gesagt zu bekommen dass es doch richtig ist wie das Amt in Sibiu entschieden hat.

Ja irren ist menschlich, aber nach 2 Mal über eine Sache reden und selbst ein Anwalt das nicht "begreift"=begriffsstützig ist, dann hört es bei mir auf.

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