40% Rentenkürzung oder Rente aus Rumänien?

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MariaM
schrieb am 17.01.2025, 20:45 Uhr
Guten Tag,
jetzt habe ich schon viele Beiträge durchsucht, aber noch keine Antwort auf meine Frage gefunden:
Fällt die Rentenzahlung über das Fremdrentengesetz trotz 40% Kürzung in Deutschland grundsätzlich höher aus als eine Direktzahlung der Rente von Rumänien?
Hat jemand dazu Erfahrungen oder Erklärungen? Mir fällt eine Überlegung schwer ohne vorherige Kenntnis der jeweiligen Rentenbescheide.
Vorab – vielen Dank!
Maria
tick
schrieb am 22.01.2025, 17:10 Uhr (am 22.01.2025, 17:19 Uhr geändert).
Wenn du deine Rente bei der Deutschen Rentenversicherung beantragst, hast du die Möglichkeit eine "Aufschuberklärung" (ich glaube so heißt das Papier) mit einzugeben, dadurch erhältst du deine Rente ausschließlich von der Deutschen Rentenversicherung.
Ohne diese Aufschuberklärung wird die Rentenversicherung von sich aus, für deine Versicherungszeiten in Rumänien, für dich bei der rumänischen Rentenversicherung einen Rentenantrag stellen.

Was jetzt folgt weiß ich nur vom Hörensagen:
Angeblich hat das keinen Einfluß auf die Höhe der Rente insgesamt. Die Renten in Rumänien sind vermutlich niedriger als hier, aber angeblich bekommt man die Differenz von hier so wie nach dem FRG berechnet. Ob das so stimmt weiß ich nicht.
Peter Otto Wolff
schrieb am 24.01.2025, 10:28 Uhr (am 24.01.2025, 10:32 Uhr geändert).
Hallo tick, ich bin kein Rentenexperte, aber Deine finale Vermutung, die DRV stellt in RO den Rentenantrag für die nicht-Aufschübler und zahlt danach dennoch die Differenz, ist unlogisch. Mal ausgeklammert Verwaltungsaufwand, Bankgebühren, Währungsrisiko. Logisch wäre, wenn die DRV für Aufschübler die DE-Rente bezahlt und die in RO errechnete Rente von denen einfordern würde, was sie definitiv nicht tut, da zu viel Aufwand! Dies ist nur eine logische Betrachtung, keine Renten-Beratung. Bedauerlich finde ich den Zustand, dass niemand von den sachkundigen Moderatoren der Fragenden dezidiert antwortet.
tick
schrieb am 24.01.2025, 20:31 Uhr (am 24.01.2025, 20:55 Uhr geändert).
Deine "logische Betrachtung" hilft hier auch nicht weiter, meine Vermutung könnte trotzdem richtig sein.
Hier bin ich über eine Schreiberei von unseren Brüdern un Schwestern gestolpert:


Landsmannschaft der Banater Schwaben e.V.
Bundesvorsitzender Peter-Dietmar Leber
24.07.2020 Verbandsleben

Rentenbescheide aus Rumänien

In unserer Bundesgeschäftsstelle gehen vermehrt Anfragen von Mitgliedern ein, die vom rumänischen Rentenamt einen Rentenbescheid für ihre in Rumänien zurückgelegten Arbeitsjahre erhalten haben.

Hierzu einige Informationen: Das Fremdrentengesetz ist 1952 in Kraft getreten und hat als Leitprinzip die Eingliederung der volksdeutschen Vertriebenen, Aus- und Spätaussiedler. Auf unsere Landsleute übertragen: Anerkannte Aus- und Spätaussiedler aus Rumänien erhalten für die in Rumänien zurückgelegten Arbeitsjahre eine Rente nach dem Fremdrentengesetz, das heißt, die in Rumänien zurückgelegte Erwerbsbiografie wird mit Hilfe von Tabellenwerten in das deutsche Rentensystem übertragen. Mit Rentenbeginn nach dem 30. September 1996 wurden diese um 40 Prozent gekürzt. Darüber hinaus werden Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nur glaubhaft gemacht, aber nicht nachgewiesen wurden, nur zu fünf Sechsteln angesetzt. Abhilfe schaffen hier detaillierte Bescheinigungen des ehemaligen rumänischen Arbeitgebers über Beschäftigungs-, Urlaubsund Krankheitstage. Die Altersrente in Deutschland basiert somit für viele unserer Landsleute aus Anwartschaften, die in Deutschland und in Rumänien entstanden sind.

Mit dem Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union 2007 ist eine neue Situation eingetreten. Es wird nämlich geprüft, ob ein EU-Bürger auch in einem anderen EU-Staat Rentenversicherungszeiten aufweist; der jeweilige EU-Staat zahlt diese Rente dann auch aus, unabhängig davon, wo der EU-Bürger jetzt seinen Wohnsitz hat. Manche unserer Mitglieder füllen dieses Formblatt – wissentlich oder unwissentlich – auch aus und erhalten dann eine „Decizie de pensie“ für die Zeiten in Rumänien. Die Rente wird auf jedes Konto in Deutschland überwiesen, einmal im Jahr muss eine Lebensbescheinigung
an die rumänische Rentenversicherung geschickt werden. Um diesen Betrag wird dann die in Deutschland erhaltene Rente (Kombination aus „normaler“ Altersrente in Deutschland und Fremdrente) gekürzt. Unter bestimmten Umständen können Landsleute auf diese Weise sogar eine höhere Rente erzielen, zum Beispiel wenn in Rumänien mehr Zeiten für die Rente berücksichtigt werden als nach dem Fremdrentengesetz in Deutschland. Dieser Betrag wird dann nicht mit der Rente aus Deutschland verrechnet.

Es gibt aber auch Landsleute, die das nicht so handhaben und den aktuellen rechtlichen Rahmen dahingehend ausschöpfen, dass sie mit dem Einreichen des Rentenantrags bei der Deutschen Rentenversicherung auch einen Aufschub der Feststellung der Leistung aus Rumänien auf unbestimmte Zeit beantragen. Wenn diese „Aufschuberklärung“ mit dem Rentenantrag mit eingereicht wird, so erhält der Rentner seine Rente (Kombination aus „normaler“ Altersrente in Deutschland und Fremdrente) von der Deutschen Rentenversicherung. Für Betroffene ist das sicher einfacher, für die Deutsche Rentenversicherung aber dahingehend ein Problem, dass so erhebliche Mittel von
ihr aufgebracht werden müssen, für die nach EU-Recht eigentlich die rumänische Rentenversicherung aufkommen würde.

Sollte trotz der Aufschuberklärung eine „Decizie de pensie“ von der rumänischen Rentenversicherung bei Betroffenen eingehen – auch solche Fälle gab es bereits –, so ist sowohl der rumänischen Rentenversicherung als auch der Deutschen Rentenversicherung mitzuteilen, dass eine Rente aus Rumänien nicht erwünscht sei und man den Bezug der Rente aus Deutschland wünsche. Wenn von der rumänischen Rentenversicherung dann der entsprechende Bescheid („Decizie de suspendare“) eingeht, ist dieser der Deutschen Rentenversicherung zu schicken. Entsprechende Formulierungsvorschläge können in unserer Bundesgeschäftsstelle angefordert werden, sie dienen aber lediglich der Erstinformation. Ohne Kenntnis der jeweiligen Aktenlage kann keine verbindliche Auskunft erfolgen. Eine Rechtsberatung selbst ist in solchen Fällen in Deutschland den Angehörigen der
Berufsgruppen der Rentenberater und Rechtsanwälte vorbehalten, die dann auch dafür haften.

Peter-Dietmar Leber

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