Anrechnung Entschädigungszahlungen auf Bürgergeld

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MrsNice
schrieb am 09.06.2025, 14:48 Uhr
Hallo liebes Forum.

Ich erhalte eine Entschädigungszajlung aus Rumänien,da mein Vater Opfer kommunistischer Verfolgung war.Das Gesetz würde auch die Nachkommen ausgeweitet
Ich habe einen Bürgergeldantrag nach sgb2 gestellt und das Geld wurde mir vollumfänglich angerechnet mit der Begründung,dass das leid meinem Vater und nicht mir angetan würde,es also nicht dem Charakter einer Entschädigungszahlung hätte und als Einkommen angerechnet wird.zudem das der deutsche Staat nichts mit Entscheidungen /Gesetzen aus Rumänien zu tun.
Nun möchte ich einen Widerspruch verfassen,weiss aber nicht,wie ich argumentieren soll.
Bernd fabritius schreibt,dass die Leistungen nicht anrechenbar und steuerfrei sind.
Ich habe diesen Text ans Amt übermittelt,würde jedoch nicht berücksichtigt

tick
schrieb am 10.06.2025, 01:18 Uhr
Vorausgesetzt Sie haben die Ablehnungsbegründung richtig geschildert, ist es wohl so, dass das Sozialamt Ihnen nicht glaubt, dass es hier um Entschädigungszahlungen geht, die Sie aus Rumänien erhalten. Somit müssen Sie irgendwie nachweisen, dass es sich tatsächlich um Entschädigungszahlungen handelt.

Herr Fabritius hat hier in der Zeitung über die Entschädigungsberechtigung von Nachkommen geschrieben. Sie könnten hier online den entsprechenden Artikel raussuchen und ihn Ihrem Sozialamt vorlegen. Vielleicht reicht das um glaubhaft zu machen, dass Sie tatsächlich Entschädigungszahlungen bekommen.

Eine andere Möglichkeit (die aber was kostet) wäre die Übersetzung Ihrer AJPIS-Decizie. Damit könnten Sie nachweisen, dass Sie Entschädigungszahlungen erhalten, die eben nicht auf das Bürgergeld angerechnet werden.

Wäre schön wenn Sie uns mitteilen wie das weiter geht.

tick
schrieb am 10.06.2025, 01:47 Uhr
Hier noch die rechtliche Begründung für die Nichtanrechnung von Entschädigungszahlungen des Herrn Fabritius:

Auf Leistungen nach dem SGB XII (Grundsicherung, Sozialhilfe usw.) in Deutschland ist diese Entschädigungsleistung nicht anzurechnen, weil sie ausschließlich Entschädigungscharakter für politische Verfolgung hat. Sie dient damit einem anderen Zweck als alle Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Nr. XII. Es handelt sich um berücksichtigungsfreie Einnahmen nach § 82 SGB XII in gleicher Anwendung der Regelungen für Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und der Anwendungsgesetze.

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