Geburtsurkunde mit Apostille

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Marky
schrieb am 02.07.2025, 17:16 Uhr
Meine Frau besitzt eine rumänische Geburtsurkunde mit beglaubigter Übersetzung. Diese hat bisher immer ausgereicht. Für eine Antragstellung wird allerdings jetzt eine Geburtsurkunde mit Apostille verlangt. Kann man beim rumänischen Konsulat eine alte Geburtsurkunde mit Apostille versehen lassen? Leider antwortet das rumänische konsulat auf Anfragen nicht.
tick
schrieb am 03.07.2025, 14:23 Uhr
Was braucht deine Frau:
a) braucht sie eine "Geburtsurkunde mit Apostille"?
b) oder braucht sie eine "beglaubigte Kopie mit Apostille der Geburtsurkunde"?

zu a)
Soweit mir bekannt ist, werden Originaldokumente nicht mit Apostillen versehen.

zu b)
Eine "beglaubigte Kopie mit Apostille eines Originaldokumentes" kann jeder Notar machen.

Regine ( Jini )
schrieb am 03.07.2025, 19:13 Uhr
Hallo Marky, hallo tick,
erstmal: Neeee, tick, Notare stellen keine Apostillen aus.

Marky, Deine Angaben sind etwas schwammig und ungenau; ich versuche sie etwas einzuordnen.
Deine Frau hat ihre rumänische Geburtsurkunde hier in D bei einem vereidigten ÜbersetzerIn in die deutsche Sprache übersetzen lassen.
Und nun die einfachste Version:
Jeder vereidigte Übersetzer/Dolmetscher muß sich in einem Register, z.B. beim zuständigen Landgericht registrieren lassen. Auf Antrag stellt dann das Landgericht eine Apostille aus.
Eine Apostille (Haager Apostille) ist nichts anderes als eine Bestätigung der Echtheit des Dokumentes, also einfach ausgedrückt:
die Bestätigung der Original-Unterschrift des Übersetzers/Dolmetschers.

Auf dem übersetzten Dokument findest Du den Namen und Stempel des vereidigten Übersetzers/der Übersetzerin. Ruf´ ihn/sie doch mal an (oder das Übersetzungsbüro) und frage ihn/sie, bei welchem Landgericht er/sie registriert ist.
Zweite Möglichkeit: Du rufst direkt beim Langericht an (zuständig für den Wohnort des Übersetzers) und fragst nach dem Menschen XY...
In jedem Landgericht gibt es die Abteilung:
Apostille und Legalisationen, die haben auch eine Tel.-Nr.!
Kosten der Apostille: ca. 25,00 Euro.

Guten Erfolg!
tick
schrieb am 03.07.2025, 21:40 Uhr
Hallo Regine,
ich habe mich hier zu einer "beglaubigten Kopie mit Apostille für ein Originaldokument" (z. B. die rumänische Geburtsurkunde) geäußert, weil der Herr hier, Marky, davon schreibt, dass er sich schon an ein rumänisches Konsulat gewendet hat, und daraus schließe ich, dass es nicht um die deutsche Übersetzung geht, auf die du dich beziehst.

Also, wenn man eine beglaubigte Kopie mit Apostille eines Originaldokumentes braucht, wird zuerst eine beglaubigte Kopie von einem Notar angefertigt, die der Notar an ein Gericht weiter gibt, wo dann die Apostille hinzugefügt wird. Bei manchen Notaren bekommt man die beglaubigte Kopie gleich ausgehändigt und damit muß man selbst zum Gericht gehen, wo die Apostille hinzugefügt wird. Ohne beglaubigte Kopie vom Notar geht es nicht.

Und wenn Marky eine Apostille auf der Übersetzung haben möchte, kann er sich an deine Ausführungen halten.
tick
schrieb am 04.07.2025, 16:35 Uhr
Inzwischen habe ich sehr Unterschiedliches zu Apostillen gehört, so dass ich meine Schreiberei hier zurücknehmen muß, weil ich nicht einschätzen kann was richtig ist.
goettinger
schrieb am 02.08.2025, 08:17 Uhr (am 02.08.2025, 08:21 Uhr geändert).
Hallo @Marky und alle anderen,

erstens muss gesagt werden, was eine Apostille ist und wofür sie überhaupt infrage kommt.

Eine Apostille ist eine Legalisation oder "Überbeglaubigung" einer Urkunde zum Zwecke deren Verwendung bzw. Vorlage im Ausland, also in einem anderen als dem die Urkunde ausstellenden Staat.

Insoweit machet eine Apostille NUR bezüglich des ausländischen Originals (nicht der Kopie) Sinn und kann auch nur von einer ausländischen übergeordneten Behörde ausgestellt werden. In Rumänien ist das die "Prefectură", in Deutschland sind das die Landgerichte oder (in z.B. Niedersachsen) teilweise die Polizei bzw. das Bundesjustizministerium für vom Bund ausgestellte Urkunden (z.B. Führungszeugnis).

Eine Apostille für eine hier angefertigte Übesetzung macht nur Sinn, wenn der deutsche vereidigte Übersetzer eine rumänische Übersetzung anfertigt und diese IN RUMÄNIEN (oder der Republik Moldau) verwendet wird.

Dass eine deutsche Behörde für eine rumänische Geburtsurkunde eine Apostille verlangt ist normalerweise nicht rechtens.

Ich verweise hier auf die Verordnung (EU) 2016/1191 aus welcher ich zitiere:

"... zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die
Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union ...
...
Artikel 1
Gegenstand
(1) Diese Verordnung sieht bei bestimmten, von den Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellten öffentlichen
Urkunden, die den Behörden eines anderen Mitgliedstaats vorgelegt werden müssen, ein System zu Folgendem vor:
a) zur Befreiung von der Legalisation oder einer ähnlichen Förmlichkeit und
b) zur Vereinfachung sonstiger Förmlichkeiten.
...
Artikel 2
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für öffentliche Urkunden, die von den Behörden eines Mitgliedstaats gemäß dessen
nationalem Recht ausgestellt werden, den Behörden eines anderen Mitgliedstaats vorgelegt werden müssen und in erster
Linie dazu dienen, einen oder mehrere der folgenden Sachverhalte zu belegen:
a) Geburt;
b) die Tatsache, dass eine Person am Leben ist;
c) Tod;
d) Namen;
e) Eheschließung, einschließlich Ehefähigkeit und Familienstand;
f) Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe;
g) eingetragene Partnerschaft, einschließlich der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen, und Status der
eingetragenen Partnerschaft;
h) Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, Trennung ohne Auflösung der eingetragenen Partnerschaft oder
Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft;
i) Abstammung;
j) Adoption;
k) Wohnsitz und/oder Aufenthaltsort;
l) Staatsangehörigkeit;
m) Vorstrafenfreiheit, sofern öffentliche Urkunden darüber für einen Unionsbürger von den Behörden des Mitgliedstaats,
dessen Staatsangehörigkeit dieser Bürger besitzt, ausgestellt werden.
..."

Wenn die rumänische Geburtsurkunde allerdings vor dem EU-Beitritt (01.01.2007) Rumäniens erstellt wurde, so gesehen also eben nicht von einem Mitgliedsstaat, dann kann die deutsche Behörde theoretisch doch verlangen, dass die Urkunde mit einer Apostille versehen wird. Aus meiner Erfahrung (ich bin vereidigter Übersetzer) reicht jedoch in der Regel der Hinweis auf die EU-Verordnung, um den übereifrigen Beamten zu beruhigen und den Verzicht auf die Beibringung der Apostille zu erreichen.
tick
schrieb am 03.08.2025, 14:27 Uhr (am 03.08.2025, 14:30 Uhr geändert).
Danke für die ausführlichen Erläuterungen.

Aus eigener Erfahrung kenne ich nur die Beglaubigung einer Unterschrift mit Apostille. Irrtümlicherweise dachte ich, dass es bei der Beglaubigung von Dokumenten ähnlich läuft.

Inzwischen habe ich gelernt, wenn ein Dokument mit einer Apostille versehen werden soll, es am einfachsten ist, wenn man bei der Behörde nachfragt, die das Dokument ursprünglich ausgestellt hat, weil es wie oben gesehen unterschiedliche Wege zur Apostille gibt.
Regine ( Jini )
schrieb am 04.08.2025, 17:11 Uhr
Hallo goettinger, ich schließe mich ticks "Danksagung";-) an; endlich mal die Ausführungen eines Fachmannes zu dem komplexen Thema "Haager Apostille".
Und sollten Marky und seine Frau weiterhin Hilfe benötigen, dann: Voila, "hier werden sie geholfen" (tick, den Spruch kennst Du ja auch;-))).

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