Dunesdorf - Informationen

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HOG-Informationen / Geschichte

Auszug aus dem Dunesdorfer Kirchenbuch von 1756
I.N.I.C. Der Dunesdorffer Christ Evangelischen Gemeine Kirchenbuch darinnen Einigheit und Friede unter Evangelischen Lehrern und zuhörern zu erhalten nicht allein Gemeinschafftliche Regeln u. nützliche Gewohnheiten schriftlich verfaßet
sondern
In welchem auch alle, so wohl der Kirch, dem Pfarr und Prediger Hoff zugehörige Ackerlander u. Wiesen erb wie nicht weniger von Ao. 1756 alle Taüfflinge, Verehelichte und Verstorbene verzeichnet zufinden. Aufs neue aufgelegt im Jahr nach Christi Geburth 1766 mit Genehmhaltung des Hohen Kirchen Raths Hrn. Hrn. Michael Hanns von Hannenheim, Inspectore rerum Ecclesiasticarum Luca Fernolent, Aedituis Andrea Vebers et Johanne Pildners zusamt einer löblichen Altschafft hiesiger Gemeine Francisco Schinckers, Andr. Linckner u. Steph. Schells.

Einhaltende Regeln sind folgende:

I Articulus
In der Müllen sollen alle Leute Einheimisch und Fremden, dem H. Pastori weichen ausgenommen der Hann, der seinen Tischandern halten muß, doch also, daß niemand gedrungen werde, das abzunehmen, was schon aufgeschüttet ist, denn das soll erstlich abgemahlen werden, und darnach kan der Pfarr aufschütten, imfall Er nicht warten kan.

II Articulus
Theilet man etwas unter die Zuhörer es sey waß es will, so hat der Pfarr zwey Loos denn sein Amt ist zwiefacher Ehren werth. Der Prediger hat ein Loos und der Rector ein halbes.

III Articulus
Über das Kirchen Guth ist der Pfarr der oberste Schutz Herr, und soll ohne seinen Willen und Wißen nirgends hin etwas angewendet werden, weder von Geld noch andern Sachen.

IV Articulus
Wo das Kirchen Geld mit der Lade, zum Pfarr gehalten wird, so soll der Älteste Kirchen Vater den Schlüssel haben, Lade und Schlüßel sollen nicht beysammen seyn.

V Articulus
Adusum Sacra Coena giebt der H. Pfarrer den Wein wofür Ihme im Kückelbusch neben dem Holdvillager Pfarrs Hamm ein Kirchen Land von 20 Schritten breit zum Recompangs gegeben wird.

VI Articulus
Bey dem Zehenden einführen ist dieses von Alters her beybehalten worden, daß der Herr Pfarrer der Gemeine für aller Früchte Einführung giebt 2 ungrische Gulden, ein Brod u. einen Eimer Wein.

VII Articulus
Die Kirche sollen die Kirchen Väter kehren, wofür sie zum Lohne oct. vini 2 haben. Vors Himmel Brodbacken giebt man dem Rectori oct. vini 2.

VIII Articulus
Wenn ein neuer Schulmeister ankommt, ist man Ihm zum heil. Christ.Tag schuldig eine gutte Fuhr Holz und so offt er das Schul Mahl giebt, abermahl eine gutte Fuhr. Zu dem Schul Mahl ist der Rector jährlich schuldig zu geben 1 Eymer Wein, eine gute Küchen, einen guten Braten, wie auch gut Brod darzu.

IX Articulus
Dem Rectori giebt ein jeder Hauß Vater er sey jung oder Alt, Reich oder Arm ja er nehre sich wie er immer wolle, zum Jahrlohn, 3 Viertel Korn und ein Brod. Die Wittwen die dasäen, sie mögen wenig oder viele Saate haben, geben 1 Viertel Korn und ein Brod. Die andere aber, welche auß den Wittwen nichts saen, wie auch ledige Personen die ihre eigene Herren sind, geben 5 Pfennig u. 1 Brod.

X Articulus
Es kommt zu weilen daß alte Männer oder Weiber sich mit allem waß sie haben, ihren Kindern über geben und nichts eigenes behalten, diese geben keinen besondern Lohn; halten sie aber waß besonders und treiben nur Füßerey so sollen sie den Lohn geben, und von der Obrigheit bestraffet werden.

XI Articulus
Wenn man Kirchen Väter erwehlet so hat der Pfarrer absolutam potentiam zum ältesten Kirchen Vater zu nehmen, welchen er der Kirche am nützlichsten zu seyn gedenket, findet er unter denen die des Jahres nicht Geschworne sind keinen darzu tüchtigen Mann, so kann er auch aus dem Rath nehmen excepto solo villuo.

XII Articulus
Das Wachs Liecht so zum Gottesdienst gebrauchet wird, fangen die Kirchen Väter anzugeben a Dominica I Adventus ad diem Paschatos usque Pastori Ministro & Rectori jedem eine einfache Kerze auf die Woche, nach der Länge, wie an dem Deckel in der Kirchen Lade zu sehen.

XIII Articulus
Die Funera betreffend, sind selbige dreyerley: Generalia, Specialia und Specialissima. Von denen Generalibus, da man 3 Moteten singt, eine vor der Leichen Predigt, eine nach gehalterner, und eine auf dem Fried Hoff, giebt man einen Gulden. Vom welchem gebühret dem H. Diacono hl. 22. dem Rectori eben so viel und 3 Brod. Das übrige bleibt dem Hrn Pastori.
Von denen Specialibus gebühret a hl. 50 dem H. Diacono 11 hl,. dem Rectori eben so viel und 3 Brod. Das übrige bleibt dem H. Pastori.
Von einem Specialissimo a hl. 25 gebühret dem Diacono hl. 6 dem Rectori hl. 5 und 3 Brod. Das übrige bleibt dem Hrn. Pastori.