Vollmacht für Grundstücksverkauf in Rumänien

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Harald815
schrieb am 17.04.2013, 10:46 Uhr
In meinem heutigen Gespräch mit dem Notar in Rumänien hat dieser bestritten, dass es einem Erben möglich ist sein Erbe zugunsten eines (bestimmten) anderen auszuschlagen. Er kann lediglich ausschlagen und wird dadurch so behandelt als ob es ihn nicht gäbe.
Stibu
schrieb am 17.04.2013, 22:28 Uhr (am 17.04.2013, 22:32 Uhr geändert).
Genau. Das ist ja auch der Inhalt des oben wiedergegeben Zitats aus einem Erbrechtsbuch: Die "Ausschlagung" nur zugunsten einzelner geht nicht. Wer das tut, zeigt, daß er über das Erbe verfügen will. Wer einen Verfügungswillen zeigt, nimmt aber zugleich konkludent an. Juristen denken kompliziert, gell? ;-)
Daher auch zu ihrem ABC-Beispiel: Entweder A ist raus und C kommt rein oder A bleibt. A kann nur dann seinen Teil an B abtreten, wenn er das Erbe annimmt und dann seine Hälfte an B schenkt. Eine "Ausschlagung" zugunsten B führt zur Annahme der Erbschaft. Wenn der Notar Ihnen das heute so bestätigt hat, scheint sich insoweit im C. civ. nou nichts geändert zu haben. Nur ob die Frist zur Annahme noch 6 Monate beträgt, weiß ich nicht (Sie meinten ja, gäbe es nicht mehr).
Harald815
schrieb am 18.04.2013, 11:39 Uhr
Ja, er hat mir explizit bestätigt, dass es die 6monats-Frist nicht mehr gibt.
Aber eine andere Frage:
Ein Erlasser lässt Person A und B als seine Erben. Ohne Testament würde ein Bruder (D) erben. Im Testament wird vermerkt, dass, wenn B ausschlägt C (eine andere Person) erben soll (wahrscheinlich geht das, dass also danach A und C erben). Was geschieht aber wenn C auch ausschlägt? Erbt dann A alles oder erben dann A und D zu je 50% (weil D anstelle von B-> C einspringt)?

Ich merke schon dass Juristen anders denken, aber denken sie wenigstens alle halbwegs gleich?
Stibu
schrieb am 18.04.2013, 22:28 Uhr
Hallo Harald, also noch ein juristisches Gedankenspiel, unseren Psychologen wird's freuen ;-)

Auf der Basis deutschen Rechts sieht es so aus:

Erlasser setzt A und B als seine Erben ein, gesetzlich würde D erben:
D ist damit enterbt und geht leer aus - Geschwister bekommen keinen Pflichtteil.

Im Testament wird vermerkt, dass, wenn B ausschlägt C (eine andere Person) erben soll (wahrscheinlich geht das, dass also danach A und C erben).
Ja, das geht. C ist sogennanter "Ersatzerbe" für B.

Was geschieht aber wenn C auch ausschlägt?
Dann erbt A alles. D ist raus, der ist enterbt. Wenn es die Auslegung des Testamtens zulässt, könnten höchstens die Kinder des C als Ersatzerben für C einspringen, aber das müsste schon irgendwie ersichtlich sein, dass der Erblasser das gewollt hätte.
Harald815
schrieb am 18.04.2013, 22:47 Uhr
Ich danke sehr. In dem von mir konkret angesprochenen Fall sind B und C Umweltschutzorganisationen, die haben keine Kinder. Also erbt, wenn beide aussachlagen würden, A alles. Natürlich werden die für das Ausschlagen etwas verlangen.Eventuell kommt es billiger wenn B annimmt und verkauft, nur ist dann zwischendurch auch B in das Grundbuch einzutragen, was auch einiges kostet.
Sie haben noch die Frage nach dem C.F. gestellt. Das ist Cartea Funciară (das Grundbuch).
Stibu
schrieb am 20.04.2013, 13:49 Uhr
In Deutschland würde der Grundbucheintrag bei Erbe nichts kosten. Und B könnte aus der Erbengemeinschaft dann ausscheiden im Wege der Abschichtung, ohne dass man dafür eine notariellen Beurkundung bräuchte (nur Unterschriftsbeglaubigung). Dann könnte A das Grundbuch ändern lassen, was dann aber kostet (also wäre Ausschalgung von vornherein schon etwas gübnstiger).
Aber da Ihr Fall ja wohl in Rumänien spielt, hilft das hier nicht weiter...
Don07
schrieb am 21.04.2013, 12:50 Uhr
@Stibu,

Anfrage an RA ist raus. Infos frühestens mitte kommender Woche.

Grüße
Don07
Stibu
schrieb am 21.04.2013, 17:52 Uhr (am 21.04.2013, 17:52 Uhr geändert).
Danke don!

Eine Ergänzung noch zu den Umweltorganisationen als Erben: In Deutschland würde eine Testamentsauslegung nur in seltenen Fällen zu dem Ergebnis führen, dass eine gemeinnützige Vereinigung neben einer natürlichen Person tatsächlich Miterbe sein soll. In aller Regel erbt nur die natürliche Person und die Vereinigung ist Vermächtnisnehmerin. Auf die Bezeichnung im Testamant kommt es nicht an, da der Laie den Unterschied zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer nicht kennt. Maßgebend ist allein die Auslegung am Willen des Erblassers. Ich vermute, das müsste in Rumänien eigentlich ähnlich sein.
Harald815
schrieb am 21.04.2013, 21:24 Uhr
Im Testament steht explizit (bezogen auf die Immobilie in Rumänien):
Person A soll 50% haben und die Organisation B 50% erben. Sollte B auf das Erbe verzichten, soll die Organisation C erben.
Ob man das in D als Vermächtnis werten kann? Und wer wäre Erbe und wem fiele das Vermächtnis zu? Es wäre übrigens m.E. eine Katastrophe für A (wenn er als Erbe gesehen werden würde), denn A müsste 50% der Wertes der Immobilie in bar auszahlen und wahrscheinlich innerhalb eines relativ geringen Zeitraums.
Ich werde den Fall weiter verfolgen und ev. hier über die Sichtweise in Rumänien berichten.
Stibu
schrieb am 21.04.2013, 22:17 Uhr (am 21.04.2013, 22:24 Uhr geändert).
Im Testament steht explizit (bezogen auf die Immobilie in Rumänien):
Person A soll 50% haben und die Organisation B 50% erben. Sollte B auf das Erbe verzichten, soll die Organisation C erben.


In Deutschland kann man gar nicht "bezogen auf etwas" erben. Erben kann man nur alles oder nichts. Einzelne Gegenstände - z. B. eine Immobilie - kann man nur im Wege eines Vermächtnisses bekommen. Nur im Ausnahmefall, wenn wirklich mehrere ungefähr gleich viel des Gesamtvermögens bekommen sollen und daher beide als Erben anzusehen sind, kann bei einer Benennung von Gegenständen eine Teilungsanordnung vorliegen, die vorgibt, wie die Erben den Nachlass unter sich aufzuteilen haben. Das setzt aber eben voraus, dass die genannten auch wirklich gemeinsam (Mit-)Erben (also Rechtsnachfolger des Erblassers) sein sollen.
Wenn aber im Testament steht "soll 50% der Immobilie erben", dann ist das ein Vermächtnis auf 50% der Immobilie, das ist ganz eindeutig. Da muss dann niemand was auszahlen, sondern der Erbe (der, der wirklich Erbe ist, also Rechtsnachfolger des Erblassers sein soll) muss der Eintragung des Vermächtnisnehmers als Miteigentümer zu 50% zustimmen.
Da es auch in Rumänien Vermächtnisse gibt, müsste das dort zumindest ähnlich sein.
Harald815
schrieb am 22.04.2013, 13:15 Uhr
Der Fall, ich kenne ihn ganz gut, ist taufrisch und in Deutschland abgeschlossen.
Mit der Barauszahlung habe ich mich getäuscht, Entschuldigung, das wäre nur bei Pflichtanteilsforderungen der Fall.
Das Testament hatte mehrere Seiten und besagte zunächst, dass für das sich in Deutschland befindende Vermögen deutsches Recht gewählt wird. Man sei sich bewusst, dass es dadurch womöglich zu einer Nachlassspaltung kommen wird.
Es folgen Aufzählungen der wichtigeren Vermögenswerte (Häuser, Wohnungen, Konten, Depots, wertvollster Schmuck usw.) in Deutschland. Als Alleinerbe wird A eingesetzt. Eine Serie von Vermächtnissen werden B, C (die beiden Organisationen), und einigen Personen vermacht.
Nun folgt:
„bezüglich des in Rumänien sich befindenden Vermögens“
es folgt wieder die Aufzählung, diesmal nur Immobilien, denn es gibt in Rumänien kein anderes Vermögen.
Hieraus soll A 50% bekommen und die anderen 50% B erben. Tritt B zurück soll C 50% erben.
Das deutsche Nachlassgericht hat A als Alleinerben anerkannt und fragte ob ein Erbschein benötigt würde. A meinte für Deutschland keines zu benötigen, aber für Rumänien. Der Beamte meinte, dass der Erbschein nur für die Güter in Deutschland Gültigkeit hätte, für Rumänien müsse man selbst sehen wie man weiter kommt. A beantragte trotzdem den Erbschein.
Wie Notare in Rumänien reagieren wird sich herausstellen. Von den Verhandlungen werde ich auch informiert, es geht aber sehr langsam voran. Wenn dann hier gemachte Behauptungen auch eingebracht werden, wird es noch komplizierter.
Mein Rat an A wäre: Einige dich mit B und C dass beide verzichten und trage dann nur dich als Erbe in die Grundbücher ein. Kann die Einigung (wegen zu hoher Vorstellungen von B oder C) nicht zustande kommen, dann lass B oder C sich in die Grundbücher eintragen (was aber auch hier in Frage gestellt wurde, denn Umweltorganisationen werden nicht als Eigentümer in Grundbücher eingetragen). Ich bin gespannt wie das Ganze, und vor allem wann, ein Ende findet.
Stibu, sind Sie nun der Meinung, dass B bzw. C nur Vermächtnisnehmer sind (weil A, auch wenn nur für Deutschland explizit so benannt) Alleinerbe ist? (Im Erbschein selbst steht nur " ..ist beerbt worden von A allein" - kein Bezug auf irgend ein Land.)
Kann man eigentlich auf ein Vermächtnis einfacher verzichten als auf ein Erbe (ausschlagen)?
Eigentlich muss man das Vermächtnis einfordern, besser wäre aber schon ein expliziter Verzicht – eigentlich formlos. (Stimmt dies?)
Stibu
schrieb am 24.04.2013, 23:39 Uhr (am 25.04.2013, 00:02 Uhr geändert).
Ihr Fall ist ein wenig komplex, denn das Testament geht offensichtlich noch von der alten Erbrechtslage in Rumänien aus, während es nunmehr, wie bereits dargelegt die Nachlassspaltung seit 2011 nicht mehr gibt. Für einen rumänischen Erblasser mit Lebensschwerpunkt in Deutschland findet daher auch bei einer Verweisung im Testamtent auf rumänisches Recht, hier in Deutschland deutsches Recht Anwendung (für einen Deutschen sowieso, außerdem wurde ja zulässig deutsches Recht gewählt). Die im Testament erwähnte Nachlassspaltung kann somit nicht mehr eintreten. Es kann damit auch nur jemand Alleinerbe des gesamten Vermögens werden. Das in Rumänien belegene Vermögen wird im deutschen Erbschein nicht mehr ausgenommen (das wusste der Rechtspfleger, mit dem Sie sprachen, offenbar auch noch nicht, aber es ist wohl verzeihlich, wenn er von der Rechtsänderung 2011 noch nichts mitbekommen hat, die entsprechenden Erbrechtsbücher, in die man beim Nachlassgericht schaut, wurden seither auch noch nicht neu aufgelegt, immerhin steht ja die Ausnahme im Erbschein dann doch nicht drin, wie Sie sagen, also im Endeffekt doch richtig gemacht), ist von diesem also mit erfasst. Da die Organisationen auch hinsichtlich des in Deutschland belegenen Vermögens nur Vermächtnisnehmer sind, bleibt es dabei - sie können nicht Miterben sein, auch nicht in Rumänien, denn der Erbfall ist (da nach dem 1.1.2011 erfolgt, davon gehe ich bei "taufrisch" aus), komplett nach deutschem Recht zu behandeln. Ich unterstelle dabei deutsche Staatsangehörigkeit. Für einen rumänischen Staatsangehörigen würde sich nach der Aussage von Notar Süß (in der in dem erbrechtlichen Faden wiedergegebenen Erläuterung) zwar bei Beantragung des Erbscheines in Rumänien ohne Rechtswahl rumänisches Erbrecht ergeben, aber wiederum für den gesamten Erbfall. Vorliegend wurde ja aber ohnehin deutsches Recht gewählt, was auch in Rumänien zulässig ist, soweit es das Heimatrecht des Erbalssers ist, Art. 2634 CCN (bitte selbst lesen, ich spreche kein rumänisch und helfe mir nur mit google translate ;-) ). Im - hier nicht gegebenen - Extremfall könnte man damit in der Tat zwei Erbscheine bekommen, einen deutschen und einen rumänischen, wobei es da auch wieder Kollisionsregeln geben müsste für die Zuständigkeit oder jedenfalls für die Anerkennung, das weiß ich nicht genau.
Jedenfalls wurde bisher der deutsche Erbschein in Rumänien für bewegliches Vermögen anerkannt, das steht fest. Nachdem nunmehr die Nachlassspaltung für Immobilien nicht mehr besteht, müsste er auch daher konsequent auch dafür anerkannt werden. Die Aussage der Notarkammer war dazu nicht besonders genau. Vielleicht wussten die es auch nicht so genau, ist ja erst zwei Jahre alt das neue Zivilgesetzbuch.

Bleiben wir bei der deutschen Rechtslage: hier ist A Alleinerbe des Gesamtvermögens, die Organisationen B und C sind Vermächtnisnehmer und haben einen Anspruch, der der normalen Verjährung unterliegt (3 Jahre). Sie können das Vermächtnis aber auch schon früher ausschlagen.
Grundsätzlich gilt für die Ausschlagung von Vermächtnissen das Gleiche wie für die Ausschlagung einer Erbschaft. Ausgeschlossen ist die Ausschlagung daher, wenn der Vermächtnisnehmer das Vermächtnis angenommen hat, § 2180 Abs. 1 BGB (verzichten kann man dann dem Erben gegenüber immer noch darauf, aber das würde hier im Fall bedeuten, C kommt nicht zum Zug, wenn B das Vermächtnis annimmt). Abweichend von den Regelungen zur Ausschlagung einer Erbschaft ist die Ausschlagung eines Vermächtnisses jedoch nicht gegenüber dem Nachlassgericht, sondern formlos gegenüber dem Beschwerten zu erklären, § 2180 Abs. 2 BGB. Ebenfalls abweichend von der Regelung des § 1944 BGB für die Ausschlagung der Erbschaft bestimmt das Gesetz für die Ausschlagung eines Vermächtnisses keine Ausschlagungsfrist.
Harald815
schrieb am 25.04.2013, 22:33 Uhr
Hallo,
ich bin erst jetzt zum Lesen des letzten Beitrages gekommen und bin zu müde um mich genügend konzentrieren zu können. Werde ihn morgen in Ruhe lesen, bis ich ihn verstehe oder zumindest verstehe, was ich nicht verstehe. Vielen Dank. Trotzdem kann ich schon sagen: der Verstorbene hatte sowohl deutsche als auch rumänische Staatsangehörigkeit und ist Mitte 2012 in Deutschland verstorben. In Rumänien war zwar Vermögen vorhanden, aber kein Wohnsitz.
Stibu
schrieb am 25.04.2013, 23:19 Uhr
Verständlich :-)
Wie auch immer die Lage nun in Rumänien genau beurteilt würde: Der deutsche Erbschein muss dort jetzt eigentlich komplett anerkannt werden, nachdem es die Nachlassspaltung nicht mehr gibt und deutsche Erbscheine für bewegliches Vermögen auch früher schon galten. Also eigentlich müßte Erbschein mit Apostille und das beglaubigt übersetzt dem Notar genügen, um das Grundbuch umzuschreiben. Allenfalls könnte vorher noch der Erbschein in einen rumänischen umzuschreiben sein. Aber eine Prüfung der Erbrechtslage dürfte eigentlich nicht mehr stattfinden.
Harald815
schrieb am 27.04.2013, 00:17 Uhr
Nun habe ich den Beitrag, weniger müde, gelesen und hoffe, dass das was er aussagt nicht nur stimmt, sondern auch von den Notaren in Rumänien so gesehen wird – man kann ja so lange einen suchen, bis man den Richtigen gefunden hat.
Ich verstehe, dass in dem konkreten Fall
· A Alleinerbin ist, für den gesamten Nachlass.
· Für die Grundstücke in Rumänien B bzw. C nur ein Vermächtnis von 50% erhalten, das sie von A fordern können / müssen.

Nun sind zwei Fälle vorstellbar,
1. derjenige, dass B den Anteil übernehmen will (mit Eintragung in das Grundbuch) oder
2. derjenige, dass B „ausgezahlt“ werden möchte.

Im Falle 1. ist es klar, B wird in das Grundbuch eingetragen, für den Fall 2. muss aber dafür gesorgt werden, dass C, die eigentlich nicht direkt als Vermächtnisnehmer vorgesehen sind, (ohne Ansprüche zu stellen) A gegenüber verzichten (formlos, aber rechtlich verbindlich).
Nun kann B A ein Angebot machen, unter welchen Umständen es bereit wäre auch zu verzichten. Akzeptiert A das Angebot, wird das Problem gelöst sein. A zahlt, B kassiert, B und C haben rechtsverbindlich A gegenüber den Verzicht erklärt und A kann beruhigt sich allein, anhand des Erbscheins, als Eigentümerin eintragen lassen. Also: Keine Übersetzung des langen Testamentes nötig, kein Ein- und Austragen von B im Grundbuch (was im Falle einer Annahme mit anschließendem Verkauf der Fall wäre), keine Handlungen für B bei rumänischen Behörden usw. Der Fall wäre relativ unbürokratisch zu lösen, sofern man sich bezüglich des Preises für den Verzicht von B einig wird.

Habe ich es richtig verstanden – kann ich A dies so darstellen – empfehlen?

Wenn nun B sich in keiner Weise äußert, ist dann A 3 Jahre lang (normale Verjährung) diesem Verhalten wehrlos ausgesetzt? Und dann bei C eventuell nochmals 3 Jahre?

Vielen Dank.

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