Legea 130/2020, ich frage für einen Freund

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Peter Otto Wolff
schrieb am 29.11.2020, 13:05 Uhr (am 29.11.2020, 13:07 Uhr geändert).
Hallo Anna K, danke für die Blumen, einerseits. Andererseits gibt es so viele gestellte Fragen, so viele Ungereimtheiten in der Sache, so viele Meinungen, dass mir viel lieber wäre, wir würden aus berufenem Munde Antworten erhalten. Das ist für den Einzelnen höchst verwirrend, er muss aufgrund von Meinungen seine eigenen Handlungen steuern. Und Handeln sollte man ja, wenn uns das Gesetz nach soviel Jahren schon Ansprüche einräumt. Das lange Schweigen lässt den Schluss zu, niemand weiß offiziell Genaues, sonst würde er ja sprechen und uns erleuchten.
williderwil
schrieb am 01.12.2020, 18:19 Uhr
Recht herzlichen Dank, Herr Peter Otto Wolff - für Ihre Antwort, jedoch verstehe ich den Rum. Text nicht so recht und möchte diesen nicht falsch interpretieren:
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b) a fost constituită în prizonier de către partea sovietică după data de 23 august 1944 ori, fiind constituită ca atare, înainte de această dată, a fost reţinută în captivitate după încheierea armistiţiului.
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...wären Sie so freundlich, mir bei einer Aufklärung zu helfen?
In dem Arbeitsbuch meines Vaters steht das Datum; 26.07.1944 bis
20.04.1951 (prisoneriat). Also vor (23. Aug. 1944 încheierea armistiţiului)
Übrigens ist das Arbeitsbuch in Original, also Rumänischer Sprache... kann ich des nicht nur beglaubigt einsenden?

Danke im Voraus
Wilhelm B.
Peter Otto Wolff
schrieb am 01.12.2020, 22:52 Uhr (am 01.12.2020, 23:05 Uhr geändert).
Hallo williderwil,

b) a fost constituită în prizonier de către partea sovietică după data de 23 august 1944 ori, fiind constituită ca atare, înainte de această dată, a fost reţinută în captivitate după încheierea armistiţiului.

bedeutet übersetzt:

war von der sowjetischen Seite nach dem 23 August 1944 als Gefangener genommen/behandelt, oder war schon vor diesem Datum Gefangener und wurde nach Abschluss des Armistitiums weiter in Gefangenschaft gehalten.

Wenn das rum. Arbeitsbuch als Original vorliegt, können Sie natürlich eine Kopie (lieber gleich 2) beim Bezirksamt beglaubigen lassen, und der Fisch ist geputzt!
williderwil
schrieb am 02.12.2020, 11:17 Uhr
Danke für die Aufklärung,
hatte es ebenso interpretiert jedoch war ich unsicher...
Werde alles in Gang bringen, doch steht noch eine Frage offen;
Meine Mutter - 93 Jahre alt lebt noch und bezieht für 5 Jahre Deportation, Entschädigung nach Decret 118 / 1990... daher die Frage; ob ich den Antrag trotzdem, von Seite meines verstorbenen Vaters, stellen kann?

Freundlichen Grüß
Wilhelm B.
Peter Otto Wolff
schrieb am 02.12.2020, 12:32 Uhr
Hallo williderwil, ich kann es natürlich nicht abschließend garantieren, sondern nur logisch beurteilen. Ihre Mutter bezieht ihre Entschädigung für selbst erlittene Deportation. Das hat rein gar nichts mit dem zu tun, was Ihrem Vater zustünde. Sie haben hingegen nach den Gesetzen 130/2020 u. 232/2020 ein eigenes Recht als Nachkomme Ihres Vaters. Zumindest habe ich nichts Gegenteiliges in den Gesetzen gelesen. Die Moral: auf jeden Fall die Rente beantragen, so einen glasklaren Fall möchte ich auch haben!
williderwil
schrieb am 02.12.2020, 19:28 Uhr
...werde ich beantragen!
Und nochmals herzlichen Dank.
Wilhelm B.
Reußmarkt-174
schrieb am 04.12.2020, 11:34 Uhr
Hallo zusammen!
Lieber Peter Otto Wolff, vielen herzlichen Dank für deine Arbeit zur Klärung und Aufklärung in dieser Sache!
Dass man die vom CNSAS erhaltenen Listen dem Verband zur Verfügung stellt, finde ich klasse. Können dann Interessierte auf Anfrage beim Verband, eine Bestätigung erhalten, dass die Eltern von-bis deportiert waren? Kennt man jemanden, der schon eine Überweisung aus Rumänien erhalten hat?
Euch allen, eine sorgenfreie, gesunde Adventszeit!
rosicos
schrieb am 09.12.2020, 10:22 Uhr
Hallo Herr Wolff,

Die Moral mit der Rente ist falsch, das ist eine Entschädigung und keine Rente.So kann man Leute verwiren.

LG Rosicos
Anna K
schrieb am 09.12.2020, 14:18 Uhr
Hallo,
weiß jemand oder hat aktuelle Erfahrungen, ob die beglaubigte Zeugenerklärung einer Russland-Deportierten (die noch lebt)als Deportationsnachweis zur Antragstellung von rum. Behörden anerkant wird?
Würde die Erklärung einer Zeugin reichen oder benötigt man zwei?
Vielen Dank
Peter Otto Wolff
schrieb am 09.12.2020, 16:33 Uhr (am 09.12.2020, 16:39 Uhr geändert).
Anna K, eine vor einer Behörde, vor einem Notar abgegebene beglaubigte Zeugenerklärung ist ein starker Beweis. Allerdings muss der Bezeugende selbst einwandfrei nachgewiesen haben, wo wann er Betroffener war. Wenn man weitere Beweise, z.B. Bescheinigung vom Zentralarchiv der EK, vom CNSAS, vorweist, wird aus einem Beweis ein Nachweis, dem vom AJPIS schwer zu widersprechen ist!
Ob eine Zeugenerklärung alleine reichen würde, kann ich nicht beurteilen, es ist eine Ermessensentscheidung der rum. Behörde, auf die ich nicht setzen würde.
Peter Otto Wolff
schrieb am 09.12.2020, 16:49 Uhr
Rosicos, formal stimmt es, es ist eine Entschädigung, das ergibt sich auch aus dem Kontext meines Beitrags. Diese Entschädigung kommt als monatliche Zahlung daher, sollte sie genehmigt werden, wie eine Rente! Hoffe Sie nicht zu arg verwirrt zu haben!
Anna K
schrieb am 09.12.2020, 18:07 Uhr
Peter Otto Wolff danke
So habe ich auch vermutet, war unsicher.
Vielleicht erhalten wir dann doch noch von der Ev.Kirche mit Hilfe der Zeugenerklärung den Nachweis für Rumänien.
Grüße nach Stuttgart
rosicos
schrieb am 09.12.2020, 21:06 Uhr
Hallo Anna K,
Als ich 2013 den Antrag an die AJPIS für meinen Schwiegervater gestellt habe ,war die Zeugenerklärung
ausreichend, aber gesetzlich müssen zwei Zeugen sein.

In dem Gesetz 232/2020 heist es erst Antrag an die CNSAS und wenn der negativ ist werden auch Zeugenerklärungen hilfreich.

LG
Rosicos
Anna K
schrieb am 11.12.2020, 19:54 Uhr
Rosicos, danke schön

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