8. Mai 2002

Schadensausgleich bei rückerstattetem Vermögen

Nach rumänischem Häuserrückgabegesetz ist es unerheblich, ob der Antragsteller Lastenausgleich in Deutschland erhalten hat oder nicht. Dennoch fordern beispielsweise Behörden in Kronstadt eine Bestätigung, wonach die Antragsteller keine Entschädigung in Deutschland erhalten hat. Wie solche Anfragen praktisch zu beantworten sind, darüber berichtete die Siebenbürgische Zeitung Online vom 11. April 2002. Eine andere Möglichkeit ergibt sich aus den Erfahrungen des Ausgleichsamtes beim Landratsamt München.
1. Bei drei Personen (alle aus Kronstadt), die in Rumänien Antrag auf Rückgabe von "nationalisiertem" Vermögen stellten, verlangten die rumänischen Behörden die Vorlage einer Bescheinigung (im Sprachgebrauch der Behörde "Negativbescheinigung" genannt) darüber, dass die antragstellenden Personen keine Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) erhielten.
2. In einem solchen Fall wird ein "Öffentlich-rechtlicher Vertrag" geschlossen zwischen einerseits der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Freistaat Bayern, und andererseits dem Lastenausgleichsempfänger / Erben (Vordrucke gibt es beim Ausgleichsamt).
Gemäß Punkt 1 dieses Vertrages verzichtet der Rückgabeberechtige auf die Gewährung der Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG). Das Amt zieht zu diesem Zweck die betreffende LAG-Akte bei und ermittelt den sogenannten Endgrundbetrag samt Zinsen. Der Betrag, noch in DM berechnet, wird dann in Euro umgerechnet und muss auf das Konto der Zentralkasse beim Bundesausgleichsamt, Kontonummer 5100017062 bei der Deutschen Ausgleichsamt in Bonn, Bankleitzahl 380 109 00, eingezahlt werden.
3. Für den Fall, dass die rumänischen Behörden dem Antrag auf Rückgabe des Objekts nicht stattgeben, verpflichtet sich das Ausgleichsamt den bereits vorgeleisteten Rückforderungsbetrag wieder (ohne Verzinsung) herauszugeben (Punkt 3).
4. Wird von den rumänischen Behörden anstelle der Rückgabe des Objekts eine Entschädigung und damit ein Schadensausgleich in Geld gewährt, verpflichtet sich der/die Rückgabeberechtigte, dies dem Ausgleichsamt unverzüglich anzuzeigen. Letzteres wird dann einen diesbezüglichen Rückforderungsbescheid erlassen. Hierbei hat eine Verrechnung mit dem bereits vorgeleisteten Rückforderungsbetrag zu erfolgen. Ein nicht verbrauchter Betrag wird erstattet (Punkt 4).
5. Erst nach Eingang des vorzuleistenden Rückforderungsbetrages wird die oben erwähnte Negativbescheinigung (dass für das Objekt keine Entschädigung nach dem LAG gewährt wurde) ausgefolgt (Punkt 5).
Ganz allgemein sollte in diesem Zusammenhang festgehalten werden, obwohl es eigentlich bekannt sein dürfte, dass der "Lastenausgleich" keine Vollentschädigung für in Rumänien entschädigungslos weggenommenes oder nur teilweise entschädigtes Vermögen (z.B. ein an Aussiedler bezahlter "Zwangskaufpreis"), sondern nur als eine Art von "Soforthilfe" für die Vertriebenen darstellte, die nur einen Bruchteil des Verkehrswertes der Objekte im Schadensgebiet ausmachte.
Deshalb sollten, individuell, Überlegungen darüber angestellt werden, ob es sinnvoller wäre den Lastenausgleich zurückzuzahlen, um dann durch Rückgabe, ein wertmäßig höheres Objekt zurückzuerhalten - dies trotz der Erkenntnis, dass dieses Objekt in den Jahren des Kommunismus heruntergewirtschaftet wurde und gegebenenfalls teilweise nicht mehr vorhanden ist - oder auf die Rückgabe zu verzichten.

Dr. Heinrich Plattner

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