25. Juli 2002

Deutsche Ortsbezeichnungen haben Priorität

Bayern ändert Erlasslage zur Eintragung von Ortsbezeichnungen in Ausweisen
Der Freistaat Bayern hat die Verwaltung angewiesen, bei der Eintragung von außerhalb des Grundgesetzes liegenden Geburtsorten flexibel zu verfahren und jeden Einzelfall individuell zu behandeln. Immer wieder häufen sich die Beschwerden von Aussiedlern Heimatvertriebenen über Einwohnermeldeämter und Standesämter, die Geburtsorte oder Sterbeorte von Vertriebenen, die außerhalb des Geltungsbereichs liegen, entweder in der heutigen ausländischen Bezeichnung oder unter Hinzufügung des heutigen Staates eintragen. So verwendete erst kürzlich die hessische Gemeindeverwaltung Groß-Zimmern die rumänische Bezeichnung Sibiu statt des deutschen Ortsnamens Hermannstadt.

Der Deutsche Ostdienst (DOD)vom 22. März 2002 weist darauf hin, dass diese Art der Eintragung nicht der gesetzlichen Lage entspricht und viele Aussiedler und Vertriebene dadurch in ihren Empfindungen verletzt werden. Die Rechtsgrundlage für die personenstandsrechtliche Bezeichnung von Orten außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ist §60 Abs. 2 der Allgemeinen Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden zum Personenstandsgesetz. Dort heißt es: „Bei der Bezeichnung von Orten außerhalb des Geltungsbereiches des Personenstandsgesetzes ist die dort geltende Bezeichnung zu verwenden und, sofern eine nähere Kennzeichnung gemäß Abs. 1 Satz 2 nicht ausreicht, daneben der Staat zu vermerken. Gibt es für einen solchen Ort außer der fremden auch eine allgemein übliche deutsche Bezeichnung, so ist diese zu wählen. Auf Verlangen, oder wenn dies zur Klarstellung notwendig ist, kann die fremde Bezeichnung in Klammern hinzugefügt werden."

Für die Eintragung von Geburtsorten in Personalausweisen oder Reisepässen enthält die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes, die zuletzt am 21. September 2000 im Gemeinsamen Ministerialblatt neu veröffentlicht wurde, unter Nr. 6.2.2.5. den Verweis auf die oben zitierte Dienstanweisung (DA). Dort heißt es unter anderem: „Die Hinzufügung einer fremden Ortsbezeichnung im Sinne des § 60 Abs. 2 Satz 3 DA kann durch Klammerzusatz erfolgen.“ Der Begriff „wenn dies zur Klarstellung notwendig ist" ist hier nicht enthalten. Dennoch kann die Behörde nicht willkürlich, sondern nur im Lichte der DA die Kann-Regelung anwenden, oder wenn es der Passinhaber verlangt. Die Allgemeine Dienstanweisung gilt im übrigen bundesweit bei der Auslegung des Passgesetzes, so dass es grundsätzlich nicht zu unterschiedlichem Verwaltungshandeln kommen dürfte.

Die Gesetzeslage ist damit eindeutig. Die Eintragung der deutschen Ortsbezeichnung hat Priorität. Nur auf Verlangen des Antragstellers oder wenn dies zur Klarstellung notwendig ist, kann die fremde Ortsbezeichnung in Klammern hinzugefügt werden. Die Eintragung des Staates neben der deutschen Bezeichnung des Ortes sieht das Gesetz nicht vor. In solchen Fällen sollten die Betroffenen den Rechtsweg nicht scheuen. Zu befürchten ist, dass die häufigen Probleme bei der Eintragung darauf zurückzuführen sind, dass die Generation der jungen Standesbeamten und Behördenbediensteten mit den ehemaligen deutschen Ortsbezeichnungen nicht mehr vertraut ist und den Begriff der „Üblichkeit" in der DA an der eigenen Kenntnis ausrichtet.
Dabei ist allerdings entscheidend, ob diejenigen, die den Ort kennen, im Sprachgebrauch eher die deutsche oder die fremde Bezeichnung verwenden. Möglicherweise würden Schulungen oder Informationsveranstaltungen zu diesem Thema dazu beitragen, falschen Eintragungen vorzubeugen. Vielfache Beschwerden von Vertriebenen in Bayern haben nunmehr dazu geführt, dass das Bayerische Staatsministerium des Innern eine Weisung an seine Behörden aus dem Jahre 2001 zur Eintragung von Geburtsorten in Pässen und Personalausweisen aufgehoben hat. Die Pass- und Meldebehörden wurden angewiesen, bei der Eintragung von Geburtsorten ab sofort flexibel zu verfahren und jeden Einzelfall individuell zu behandeln. Es ist zu hoffen, dass auch andere Länder diesem Beispiel folgen werden.

(DOD)


(gedruckte Ausgabe: Siebenbürgische Zeitung, Folge 12 vom 31. Juli 2002, Seite 3)

Bewerten:

4 Bewertungen: ++

Noch keine Kommmentare zum Artikel.

Zum Kommentieren loggen Sie sich bitte in dem LogIn-Feld oben ein oder registrieren Sie sich. Die Kommentarfunktion ist nur für registrierte Premiumbenutzer (Verbandsmitglieder) freigeschaltet.