21. Dezember 2002

Neues Gesetz zur Grundsicherung im Alter

Am 1. Januar 2003 tritt mit dem "Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - GSiG" - kurz "Grundsicherungsgesetz" - eine neue Regelung in Kraft, die für viele Betroffene und deren Kinder wichtige Neuerungen bringt und den Leistungsbezug im Alter erleichtert.
Bisher mussten viele älteren Menschen mit geringen Renten den Weg zum Sozialamt antreten, um dort erforderliche Leistungen zum Lebensunterhalt zu beantragen, wenn die Zahlungen aus der Rentenkasse den Lebensbedarf nicht deckten. Diesen Schritt scheuten viele, weil sie nicht als Bittsteller auftreten oder vermeiden wollten, dass ihre Kinder zum Unterhalt herangezogen und Angaben machen müssen. Das neue Gesetzt schafft hier ab dem 1. Januar 2003 Abhilfe und bringt mit der aus Steuermitteln gezahlten Grundsicherung eine wesentliche Erleichterung.

Rentner, deren Rente geringer ist als 844 Euro pro Monat, werden noch in diesem Monat von der Rentenbehörde angeschrieben und zur Antragstellung aufgefordert.

Anspruchsberechtigt sind nicht nur Rentner nach Vollendung des 65. Lebensjahres, deren Rente gering ist, sondern auch Personen, die bereits jetzt Sozialhilfe beziehen oder - aus welchen Gründen auch immer - überhaupt kein Einkommen haben. Erforderlich ist ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland (§ 1 GsiG). Die Anerkennung als Vertriebener oder Spätaussiedler oder die deutsche Staatsangehörigkeit sind nicht Voraussetzung.

Auch Personen, die bereits das 18. Lebensjahr vollendet haben, können Grundsicherung erhalten, wenn sie dauernd voll erwerbsgemindert sind, also nicht mehr als drei Stunden täglich arbeiten können.

Gezahlt wird die Leistung dann, wenn das eigene Einkommen und gegebenenfalls das des Ehegatten nicht zur Deckung der Lebenskosten ausreichen. Bei der Antragstellung müssen daher Angaben zum laufenden Einkommen und zur Vermögenslage gemacht werden.

Wesentlich neu ist, dass Kinder nur dann mit herangezogen werden, wenn deren jährliches Gesamteinkommen gemäß § 16 SGB IV einen Freibetrag von 100 000 (hunderttausend) Euro übersteigt. Dass dieser Freibetrag nicht erreicht wird, steht im Gesetz bereits als Vermutung drinnen, so dass Kinder in der Regel ihr Einkommen nicht offen legen und nachweisen müssen. Nur wenn bestimmte Anhaltspunkte für ein Überschreiten bestehen, kann das Grundsicherungsamt Auskünfte und Unterlagen anfordern (§ 3 Abs. 2 GSiG).

Zuständig für die Antragsaufnahme sind die Städte- und Gemeindeverwaltungen und auch die Rentenbehörden (BfA, LVA). Gezahlt wir die Leistung von den bei Städten und Gemeinden neu eingerichteten "Grundsicherungsämtern". Der Gang zum Sozialamt bleibt daher erspart.

Die Höhe der Grundsicherung wird wie folgt berechnet: 115 Prozent des für die Sozialhilfe geltenden Regelsatzes, zuzüglich der "angemessenen" Kosten für Unterkunft und Heizung, zuzüglich der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie für Schwerbehinderte mit Merkzeichen G (Gehbehinderung) weitere 20 Prozent des Regelsatzes. Von dieser Summe wird das eigene Einkommen abgezogen und die Differenz als Grundsicherung ausgezahlt. Der Regelsatz ist regional unterschiedlich und beträgt ca. 290 Euro im Monat.

Dazu folgendes Rechnungsbeispiel: Herr Maier bezieht eine monatliche Rente von 350 Euro netto. Ihm steht ein Regelsatz von 290 Euro zu. Er zahlt 300 Euro monatlich Warmmiete. Maier ist nicht schwerbehindert. Damit stehen ihm 115 Prozent des Regelsatzes, zuzüglich der Warmmiete, also insgesamt 768,50 Euro Grundsicherung zu. Davon wird die eigene Nettorente (350 Euro) abgezogen, so dass ihm monatlich 328,50 Euro als Grundsicherung ausgezahlt werden, zusätzlich zu der Rente. Voraussetzung ist natürlich, dass Herr Maier einen entsprechenden Antrag stellt. Gesetzt der Fall, Herr Maier bezieht keine Rente, dann würde er eine Grundsicherung in Höhe von 768,50 Euro ohne Abzüge ausbezahlt bekommen.

Die Grundsicherung wird jährlich neu festgestellt und zwar gleichzeitig mit der üblichen Rentenanpassung zum 1. Juli eines jeden Jahres. Dann wird erneut geprüft, ob noch Bedürftigkeit besteht.

Hilfestellung bieten gerichtlich zugelassene Rentenberater und Rechtsanwälte mit Praxis im Sozialrecht.

RA Bernd Fabritius
stellvertretender Bundesvorsitzender


(gedruckte Ausgabe: Siebenbürgische Zeitung, Folge 20 vom 15. Dezember 2002, Seite 3)

Bewerten:

18 Bewertungen: +

Noch keine Kommmentare zum Artikel.

Zum Kommentieren loggen Sie sich bitte in dem LogIn-Feld oben ein oder registrieren Sie sich. Die Kommentarfunktion ist nur für registrierte Premiumbenutzer (Verbandsmitglieder) freigeschaltet.