13. Januar 2003

Prof. Zimmermann: "Die Siebenbürger Sachsen - ein Rechtsproblem"

Einen brillanten Vortrag über den Kampf der Siebenbürger Sachsen, ihre bei der Einwanderung nach Siebenbürgen erhaltenen Rechte im Laufe der Jahrhunderte zu wahren, hielt der Historiker Prof. Dr. Dr. Harald Zimmermann im Rahmen der Siebenbürgisch-Sächsischen Kulturtage am 22. November in Gundelsheim. Nach einleitenden Worten über Erwin Wittstocks 1933 erschienenen Roman „Bruder, nimm die Brüder mit“ und dessen historischen Hintergrund führte der Tübinger Mediävist aus (die Rede wird in gekürzter Fassung wiedergegeben):
"Das eigentliche Thema des Romans ist das allmähliche Ende der Siebenbürgisch-Sächsischen Nationsuniversität, die Endphase ihrer Geschichte, ja vielleicht die Endphase der siebenbürgisch-sächsischen Geschichte überhaupt.
Harald Zimmermann während seines Vortrags in Gundelsheim. Foto: Hans-Werner Schuster
Harald Zimmermann während seines Vortrags in Gundelsheim. Foto: Hans-Werner Schuster

Die Nationsuniversität etwa vor 500 Jahren zum ersten Mal mit diesem Namen bezeugt, hat Jahrhunderte überdauert als politischer Zusammenschluss der Siebenbürger Sachsen, als ihre Repräsentanz, als das Organ ihrer Selbstverwaltung, ihrer Autonomie. Dreimal war diese Nationsuniversität zu Grabe getragen worden, einmal in Wien, dann in Budapest und dann in Bukarest. Das erste Mal als Kaiser Joseph II. in Wien 1784 ihre Aufhebung befahl, weil es in seinem Reich, weil es in der Habsburger Monarchie keine Sonderrechte geben dürfe, alle Völker gleich seien, Konzivilität herrschen müsse; unter den Cives, unter den Bürgern, sollten nur Bürger sein. Das zweite Mal wurde die Nationsuniversität aufgelöst nach der Vereinigung des Großfürstentums Siebenbürgen mit dem Königreich Ungarn 1876, als der ungarische Reichstag in Budapest ein entsprechendes Gesetz verabschiedete: die Eingliederung des Sachsenlandes am sogenannten Königsboden in die ungarische Komitatsverfassung. Vergeblich blieb damals der Versuch, wenigstens eine Markgrafschaft Sachsenland im südlichen Siebenbürgen von dieser Lösung auszunehmen. Das dritte Mal wurde die Nationsuniversität 1937 aufgelöst, als das Parlament in Bukarest die in einer Stiftung zusammengefassten letzten Reste der Nationsuniversität per Gesetz einzog und davon zwei Drittel an die rumänisch-orthodoxe und an die rumänisch-unierte Kirche übergeben hat. Begonnen hat diese Enteignung aber schon bald nach dem ersten Weltkrieg, bald nach dem Übergang Siebenbürgens an das Königreich Rumänien 1921 mit dem bekannten Agrargesetz, das die Großgrundbesitzer zum Landabtreten zwang und auch vom Gemeinbesitz an Wald und Wiese und Weide innerhalb der siebenbürgisch-sächsischen Dörfer gegen eine kleine Entschädigungssumme den Großteil einforderte und an die in den Dörfern wohnenden Rumänen übergab. Dieser Aktion fiel auch ein Großteil der so genannten Siebenrichterwaldungen zum Opfer, in den Karpaten zwischen Talmesch und Săliște befindlich, berühmt und bisher zur Erhaltung der Schulen der Sachsen verwendet. Seit rund 500 Jahren waren diese Siebenrichterwaldungen im Besitz der Nationsuniversität nach Schenkungen des Königs Ladislaus und des berühmten Königs Mathias Corvinus.

Ein wichtiges Datum in der niedergehenden Geschichte der Siebenbürger Sachsen ist der 10. Juni 1591. Es war ein Montag, eine neue Woche hatte begonnen und etwas Neues sollte anfangen in der siebenbürgisch-sächsischen Geschichte. Und es wurde doch nur ein Endspiel. Der Sachsengraf Albrecht Huet war aus Hermannstadt nach Weißenburg gekommen in die Residenz des Fürsten Sigmund Báthory. Und vor ihm und vor dessen Räten - man kennt sie alle mit Namen - hielt Albrecht Huet eine berühmte Rede über die Sachsen, was sie sind und wer sie seien.

Huet wandte sich gegen die ungarische Auffassung, dass die Sachsen nur Hospites seien, nur Gäste, keine Cives, keine Bürger. „Sie sagen: Ihr seid nur Gäste, Zugewanderte, Fremde, nicht Einheimische und Bürger. Darauf sage ich: Es ist wahr, unsere Väter sind Gäste gewesen, laut des Königs Andreas` Privileg. Das gereiche uns aber zu Ruhm und Ehre, weil es dort heißt, dass sie von König Geisa eingeladen, gebeten und gerufen worden waren, und dann sind sie auf dem mit dem Schwert erworbenen Gut behalten worden, damit durch beiderlei Rat und Tat das Reich in Frieden bleibe. Darum sind wir nun nicht mehr Gäste und Fremde, sondern wir sind Einheimische und Bürger.“ Der Apostel Paulus hat ähnlich formuliert, dass die Christen nicht Gäste sind im Hause Gottes, sondern Gottes Hausgenossen.

Der Sachsengraf Albrecht Huet war nicht nur ein frommer, sondern auch ein kluger und gelehrter Mann. Er sprach Latein so gut wie Deutsch und Ungarisch und vielleicht auch Rumänisch. Er hatte klassische Bildung, und klassische oder auch biblische Zitate parat. Er hatte in Wien an der Universität Jurisprudenz studiert und hatte fast 20 Jahre am Kaiserhof in Wien gelebt. Ein Jurist weiß natürlich, dass man die richtigen Worte wählen muss, wenn ein Plädoyer wirken soll. Und das waren damals genau die richtigen Worte: Hospes – Gast, Cives – Bürger. Hospes war das alte Wort und Cives war das moderne Wort. Trotzdem, was er da sagte, der Sachsengraf, rhetorisch gekonnt und juristisch fundiert, das hört sich wie der verzweifelte Versuch eines guten Advokaten an, eine miserable Situation schönzureden, und so wurde die Rede wohl auch aufgefasst. Vielleicht nicht gerade von dem erst neunzehnjährigen Fürsten Sigismund Báthory, der war wohl noch zu jung, um alles zu verstehen, aber ich stell mir das so vor, dass um den Mund seiner gelehrten Räte ein nachsichtig mildes, besserwisserisches Lächeln gespielt haben mag, z. B. bei Wolfgang Kovácsóczy, dem Kanzler des Fürsten, der in Padua ebenfalls die Rechte studiert hatte und Verfasser eines staatsrechtlichen Lehrbuches gewesen war, De Administratione Transilvaniae, über die Verwaltung Siebenbürgens, schon 1584, also sieben Jahre vorher erschienen. Im Namen des Fürsten hat dieser Kovácsóczy dem Sachsengrafen geantwortet und allzu gern wüsste ich wie. Nur dass es Punkt auf Punkt geschehen sei, überliefert die berühmte Chronik des Mediaschers Mathias Miles rund 80 Jahre später, sie heißt der Würgengel. Der Name spricht Bände über die damalige Situation Siebenbürgens und der Siebenbürger Sachsen, deren Existenz von nun an abgewürgt werden sollte. Geändert hat sich nämlich durch die gutgemeinte Rede Albrecht Huets 1591 jedenfalls nichts. Das Thema Hospes und Cives blieb brisant, und es gab Anlass für noch viele Diskussionen, bis Cives das modernere Wort obsiegte und die Siebenbürgisch-Sächsische Nationsuniversität aufgelöst wurde - zuerst in Wien 1784, dann in Budapest 1876, dann in Bukarest 1937. Und die Siebenbürger Sachsen wurden Bürger unter Bürgern, Staatsbürger unter Staatsbürgern, zuerst in der Habsburger Monarchie, dann im Königreich Ungarn, dann in Rumänien, im autoritär regierten Rumänien, und bald später waren sie nicht einmal mehr Bürger unter Bürgern. Ein Hospes, ein Gast zu sein, war also die schwächere Rechtsposition.

Ursprünglich war das freilich nicht so. Dass ein Gast das allerbeste Recht hatte in früheren Zeiten, das weiß jedes Kind, wenn es deutsche Sagenbücher liest. Auch gelehrte Bücher gibt es über Gast und Gastrecht. Ein Gast war eben nicht irgendjemand, den man gerade eine Zeit lang bei sich aufnimmt und aushält, von dem man sich unter Umständen manches gefallen lässt, aber dann doch froh ist, wenn man ihn wieder los ist. Ein Gast durfte zunächst einmal bleiben, so lange er wollte. Und er genoss eine Fülle von Vorteilen, oft mehr als ein Hausgenosse, und als Staatsgast war er sicher mehr als ein normaler Bürger. Darum hat es viel bedeutet, wenn der ungarische König seinen Gästen, den ins Land gerufenen deutschen Kolonisten Gastrecht gewährt hat, wenn er sie als Hospites Teutonici anredete, als deutsche Gäste. In den Urkunden wird ausgeführt, was das bedeutet und in Gesetzen wird es fixiert, so auch in der Goldenen Bulle von König Andreas II. und im berühmten Andreanum für die Siebenbürger Sachsen von 1224. Und das geht zurück auf frühere ungarische Könige, auf Ladislaus und seinen Nachfolger Kolomanm, den gelehrten Bücherfreund, und letztlich auf Stefan den Heiligen, den Begründer der ungarischen Monarchie, der seinen Nachfolgern gleichsam testamentarisch angeraten hatte, Hospites ins Land aufzunehmen, zum Vorteil des Landes. „Denn schwach und brüchig ist ein Reich mit nur einerlei Sprache und nur einerlei Recht“, heißt es in der berühmten Institutio Morum, die Stefan seinem Sohn hinterlassen hat.

Der Satz ist aufregend. Er scheint den Erfahrungen multinationaler, multikultureller Staaten zu widersprechen, wenn man nur an die österreichisch-ungarische Monarchie denkt, aber auch in Deutschland ist das allmählich ein Problem geworden. Es gibt also Erklärungsbedarf. Zunächst aber sei festgestellt, dass das Gastrecht der deutschen Siedler, der Hospites Teutonici, so vorteilhaft war, dass auch nichtdeutsche Orte alles daran setzten, es zu bekommen. In Siebenbürgen war das anders, weil König Andreas II. in seinem Andreanum 1224 festgelegt hatte, von Broos bis Draas unus sit populus, von Broos bis Draas sei ein Volk, alles nur Hospites Teutonici, alles nur Deutsche, mit Rechten, die einzeln aufgezählt werden, ausschließlich nur für sie und für niemanden anderen bestimmt.

Das hat bekanntlich viele geärgert, nicht nur zur Zeit des Fürsten Sigmund Báthory so um 1600. Hundert Jahre vorher schon hatte der ungarische Staatsrechtler István Werböczy in seinem, bis 1867 wirksamen dreiteiligen Gesetzbuch, dem Tripartitum, formuliert, dass es in Ungarn nur zwei Kategorien von Menschen gäbe, Adelige und Untertanen, sonst nichts. Da war man ja direkt moderat, zur Zeit des Sigmund Báthory, wenn man wenigstens von Cives sprach. Da dachte man an die römischen Bürgerrechte. Erst viel später hat die französische Revolution den Citoyen zum Idealbild des in einem Staate lebenden und Rechte ausübenden Staatsbürgers gemacht. Man war egalitär geworden, und Josef II. in Wien mag vom selben Gedanken beeinflusst worden sein, als er 1784 verordnete, dass in seinem Reiche nur Bürger unter Bürgern sein dürften.

Inzwischen hatte in der Mitte des 17. Jahrhunderts ein ungarischer Adeliger Johann Pongrácz partout in Mühlbach ein Haus erwerben wollen und war abgewiesen worden in allen Instanzen bis hinauf zum Fürsten-Gericht, weil Mühlbach in das Gebiet von Broos bis Draas gehört: Unus sit populus! Hier können voll berechtigte Bürger, Grundbesitzer, Hausherren nur Sachsen, nur Deutsche sein. Und am Anfang des 18. Jahrhunderts, als Siebenbürgen habsburgisch geworden war, forderten die Rumänen im Schei das Bürgerrecht in Kronstadt. Und dann war es wieder etwa 50 Jahre später Stefan Potruban, wohl ein Armenier, Rechnungsbeamter der siebenbürgischen Kameralbuchhalterei in Klausenburg war, der in einer Eingabe an Maria Theresia und Kaiser Joseph II. auf die Vorteile einer Gleichbehandlung aller Bürger und die Nachteile einer Ungleichbehandlung der Untertanen aufmerksam machte. Die Folge waren das Konzivilitätsdekret Kaiser Josephs II. von 1781 und die Aufhebung der Nationsuniversität 1784 und dann das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch in Österreich 1811.

In ihrer Dissertation vor 15 Jahren hat Angelika Schaser - jetzt ordentliche Professorin für Neuere Geschichte in Hamburg – die josephinischen Reformen und den sozialen Wandel in Siebenbürgen behandelt. Es geht um die Vor- und Nachgeschichte des Konzivilitätsdekrets. Schaser hat noch viele historische Episoden vor und nach 1781 aufgedeckt, wo man sich bemühte, den Grundsatz des unus sit populus aufzuweichen. Vor allem war ihr die Nachgeschichte interessant, sie war deswegen in Hermannstadt in den Archiven und hat festgestellt, wie sich der Stadtrat noch etwa 30 Jahre lang mit Händen und Füßen gegen die Ausführung des josephinischen Dekretes gewehrt hat. Das wird breit geschildert, mit größtem Verständnis für die betroffenen Rumänen. Nicht umsonst ist das Buch indessen auch in rumänischer Übersetzung erschienen.

Weniger Verständnis bringt die Neuzeithistorikerin für den Standpunkt der Siebenbürger Sachsen und für ihren Kampf um ihre alten Privilegien auf. Und das liegt wohl daran, dass das egalitäre Denken der Neuzeit heutzutage leichter zu verstehen ist als das differenzierte Denken des Mittelalters. Dass die Siebenbürger Sachsen im Mittelalter Privilegien erhielten, hätte kaum jemand als Bevorzugung der Sachsen und Benachteiligung der anderen gesehen. Es war einfach eine rechtliche Notwendigkeit. Dazu muss man wissen, dass im Mittelalter grundsätzlich das Personalitätsprinzip galt im Rechtsleben, nicht wie heute das Territorialprinzip. Gemäß dem Territorialprinzip muss man sich nach dem Recht des Landes richten, in dem man lebt, gemäß dem Personalitätsprinzip trägt jeder Mensch sein angeborenes Recht, sein jus innnatum, mit sich , wo immer er hingeht. Wenn es zu einem Rechtsprozess kommt, ist der Richter verpflichtet, zunächst festzustellen, nach welchem Recht vorgegangen werden muss. Er fragt den Beteiligten:Qua lege vivis?, nach welchem Rechte lebst du? Darauf folgt das Bekenntnis des Rechtes, und dann ist der Richter verpflichtet nach diesem z.B. deutschen und nicht nach z.B. ungarischem Rechte vorzugehen. Wenn Kontrahenten gleiches Personalrecht haben, ist die Sache nicht schwierig. Einen Ausweg musste man suchen bei rechtsverschiedenen Kontrahenten, aber das gab es ja von Broos bis Draas nicht, da unus sit populus. Wenn nun ein ganzer Kolonistentrupp unter Geisa II. nach Ungarn kam, dann musste also ihr Recht vom König anerkannt werden, wollte er überhaupt Siedler haben. Das war das Recht aus Flandern und aus Luxemburg, das Recht, das an Rhein und Mosel gegolten hat und das nun auch von Broos bis Draas gelten sollte. Natürlich gab es kleine Verschiedenheiten innerhalb dieser Rechtstradition, aber insgesamt konnte man von Deutschem Recht sprechen, vom jus teutonicum. Niemand hätte daran gedacht, eine Rechtsvereinheitlichung zustande zu bringen. Es genügte, wenn man den Kolonisten konzidierte, dass sie sich ihre Richter selbst frei wählen sollten, Richter natürlich, die ihre Sprache sprechen, die die Rechtstradition kennen und Bescheid wissen, was Sitte und Recht ist. Absurd wäre es gewesen, ihnen einen Richter vorzusetzen, der sie unter Umständen gar nicht verstünde. Absurd wäre es gewesen, ihnen fremdes Recht zu oktroyieren, genauso wie es absurd gewesen wäre, ihnen fremde Pfarrer aufzunötigen, die nicht in der Sprache des Volkes hätten predigen können. Und so wird aus freier Richterwahl und freier Pfarrerwahl die Grundlage des Deutschen Rechtes, das in Siebenbürgen gelten sollte. In vielen Hospites-Urkunden, die ich untersuchte, begegnen immer wieder dieselben stereotypen Formeln.

Erst vor wenigen Wochen ist mir ein Buch in die Hand gekommen von dem Szegediner Mittelalterhistoriker Gyula Kristo, in deutscher Übersetzung Die Geburt der ungarischen Nation, und der führt nun aus, dass die Geburt der ungarischen Nation ins 13. Jahrhundert fällt. Er zitiert zwei Historiker der damaligen Zeit. Der eine ist der so genannte Anonymus - in Budapest sehen Sie ihn im Stadtwäldchen sitzen und darüber nachdenken, was er in seinem Buch schreiben sollte – der soll auf dem Standpunkt gestanden sein, dass es in der ungarischen Monarchie am Anfang nur Untertanen gegeben hätte. Etwa 60 oder 70 Jahre später schreibt ein anderer Kaplan des damaligen ungarischen Königs, Simon Kéza, und definiert: Zur ungarischen Nation gehören nur diejenigen, die abstammungsgemäß schon seit vordenklichen Zeiten Jahren echte Magyaren gewesen sind. Sie können sich vorstellen, welchem Standpunkt hier in Deutschland applaudiert wird. Das ist die Auffassung, die hier in Deutschland auch vertreten wird: dass alle Staatsbürger sind und keine Differenzierungen sein sollten. Mein Neuzeit-Kollege in Tübingen, Dieter Langewiese, hat über Nation und Nationalismus und Nationalstaat geschrieben, und Abstammung kommt gar nicht vor. Nation wird nur nach dem Pass definiert, nach der Staatsbürgerschaftsurkunde, die man besitzt. Das Territorium gibt den Ausschlag, nicht die Sprache, nicht die gemeinsame Geschichte und Erinnerung, nicht die Herkunft. Das Territorialprinzip hat sich durchgesetzt, und es musste wohl so sein.

Was dieser Spaziergang in die Vergangenheit mit unserer Situation jetzt hier zu tun haben könnte. Ist das nicht alles längst passé? Nunmehr eine historische Reminiszenz, nichts weiter?

Aber wenn Sie unsere Siebenbürgische Zeitung lesen, dann wissen Sie, dass gerade in letzter Zeit viel diskutiert worden ist, ob wir noch Siebenbürger Sachsen sind, wenn wir nicht mehr in Siebenbürgen leben und was es denn heißt und was es denn ausmacht, Siebenbürger Sachse zu sein. Ein an uns haftendes Recht wie in früheren Zeiten, das wir mit uns tragen, wohin wir auch gehen, haben wir sicher nicht mehr, aber was wir sonst mitgenommen haben, könnte sich auszahlen, unseren Kindern und Enkelkindern weiterzugeben."

(gedruckte Ausgabe: Siebenbürgische Zeitung, Folge 1 vom 15. Januar 2003, Seite 7)

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