16. Februar 2000

Gegen Rentenkürzungen vorgehen

Das Bundessozialgericht hat am 16. Dezember 1999 die Vorschriften zur 40-Prozent-Kürzung der Aussiedlerrenten für verfassungswidrig befunden und das Bundesverfassungsgericht eingeschaltet. Handlungsbedarf ergibt sich dadurch nur für betroffene Rentner, die bisher die 40-Prozent-Kürzung nicht angegriffen haben. Diese sollten nach Zugang des Rentenbescheids innerhalb eines Monats Widerspruch erheben. Wenn der Rentenbescheid schon älter als ein Monat ist, ohne dass bisher ein Anfechtung erfolgte, kann beim Rentengeber ein Antrag gemäß § 44 SGB X gestellt werden.
Das Bundessozialgericht hat am 16. Dezember 1999 in mehreren Entscheidungen aufgrund seiner Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Vorschriften zur 40-Prozent-Kürzung der Aussiedlerrenten, entsprechend Artikel 100, Absatz 1, des Grundgesetzes, das Bundesverfassungsgericht eingeschaltet. Über die verfahrensrechtlichen Konsequenzen der Kasseler Entscheidungen wurde in dieser Zeitung bereits am 15. Januar berichtet. Um den vielen Fragen entgegenzukommen, mit denen sich inzwischen Betroffene und Nichtbetroffene an die diesbezüglich tätigen Rechtsanwälte, die landsmannschaftliche Bundesgeschäftsstelle und an die Redaktion gewandt haben oder noch wenden könnten, wird nachfolgend die Sach- und Rechtslage noch einmal detailliert dargestellt.

Die Entscheidungen des Bundessozialgerichts bewirken noch nicht die Aufhebung der Kürzung, da nur das nunmehr eingeschaltete Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe Verwerfungskompetenz für Gesetze hat. Die endgültige Entscheidung dieses Gerichts ist demnach abzuwarten.
Personen, die noch keinen Rentenbescheid, sondern nur eine Rentenauskunft oder einen Kontenklärungsbescheid erhalten haben, sind von der 40-Prozent-Kürzung noch nicht betroffen. Diese Personen müssen bis zum Erhalt des endgültigen Rentenbescheids nichts wegen der 40-Prozent-Kürzung unternehmen. Empfehlenswert ist nur die Prüfung der anderen Fehlerquellen (Qualifikationsanerkennung, 5/6-Kürzung, Bereiche etc.). Dieses fällt nicht in den Tätigkeitsbereich der Interessengemeinschaft. Hier ist bei Bedarf die Hilfe eines Rentenberaters oder Rechtsanwalts mit Erfahrung im Fremdrentenrecht einzuholen
Die 40-Prozent-Kürzung kann also nur Personen betreffen, die bereits in Rente sind:
Rentner, die den Rentenbescheid schon einmal wegen der 40-Prozent-Kürzung angegriffen haben und deren Verfahren noch offen ist, müssen nichts unternehmen. Wenn die Kürzung nach Zugang des Rentenbescheids einmal angegriffen worden ist, reicht dieses aus.
Handlungsbedarf besteht also nur für Rentner, die bisher die 40-Prozent-Kürzung nicht angegriffen haben. Diese sollten nach Zugang des Rentenbescheids innerhalb eines Monats Widerspruch erheben. Wenn der Rentenbescheid schon älter als ein Monat ist, ohne dass bisher ein Anfechtung erfolgte, kann beim Rentengeber ein Antrag gemäß § 44 SGB X gestellt werden. Dafür reicht ein Brief an die Rentenbehörde mit folgendem Wortlaut aus: „Im Hinblick auf die Vorlagebeschlüsse des BSG vom 16.12.1999 beantrage ich eine Neuberechnung der Rente ohne Kürzung der Entgeltpunkte für FRG-Zeiten. Gleichzeitig beantrage ich ein Ruhen dieses Verfahrens bis zur Entscheidung durch das BverfG.“ Nach Stellung dieses Antrags ist nur noch auf das Ergebnis aus Karlsruhe zu warten.
Mitglieder der Interessengemeinschaft, die bereits ihren Rentenbescheid der Bundesgeschäftsstelle der Landsmannschaft zugesandt haben, müssen ebenfalls nichts unternehmen. Die erforderlichen Schritte werden nach Zugang ihres Rentenbescheids automatisch eingeleitet.
Wegen mehrfacher Anfragen sei jedoch zusätzlich auf Folgendes hingewiesen:
1Der einfache Beitritt zur Interessengemeinschaft mit Zahlung des Unterstützungsbetrags von 100 DM ohne Zusendung des Rentenbescheids führt nicht dazu, dass im Einzelfall eine Tätigkeit erfolgt. Diese Personen müssten, wenn sie nun eine entsprechende, kostenlose Tätigkeit zur Anfechtung der 40-Prozent-Kürzung wünschen, ihren Rentenbescheid der Bundesgeschäftsstelle der Landsmannschaft zusenden.
2Die Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist zur Unterstützung von deren Tätigkeit für das Erreichen des gemeinsamen Zieles empfehlenswert. Die Einsendung des Rentenbescheids zur Einleitung einer Tätigkeit ist dann zweckmäßig, wenn jemand nach den obigen Kriterien betroffen ist und weder selbst tätig werden möchte noch einen anderen Anwalt mit der Tätigkeit beauftragt hat. Die Interessengemeinschaft unternimmt dann nach Zusendung des Bescheids alle erforderlichen Schritte, ohne dass Rückfragen notwendig wären.
3Wenn Betroffene zusätzlich zu der 40-Prozent-Kürzung eine Prüfung ihrer Bescheide auf andere Fehler (z.B. fehlende Anerkennung der Qualifikation, falsche Bereiche, 5/6-Kürzung) wünschen, dann sollten diese sich an einen Rentenberater oder Rechtsanwalt ihrer Wahl mit Erfahrung im Fremdrentenrecht wenden, weil diese Prüfung nicht Gegenstand der Tätigkeit der Interessengemeinschaft ist. Wenn Betroffene bereits einen Anwalt ihrer Wahl eingeschaltet haben, braucht der Bescheid nicht zusätzlich der Interessengemeinschaft eingesandt zu werden. Die 40-Prozent-Kürzung wird dann innerhalb eines Mandates von dem gewählten Anwalt mit bearbeitet.
Die Interessengemeinschaft wird den von ihr eingeschlagenen Weg weitergehen und alle in der Sache erforderlichen Schritte unternehmen.

RA Bernd Fabritius
Stellvertretender Bundesvorsitzender
RA Ernst Bruckner
Bundesrechtsreferent

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