11. April 2002

Häuserrückgabe mit Hindernissen

Die Rückgabe und Entschädigung von Immobilien in Rumänien ist mit allerlei Hindernissen verbunden. So versuchen Behörden in Kronstadt und anderen Orten die Antragsteller durch willkürliche Fragen zu entmutigen. Detlef G. Barthmes, Siebenbürgen- und Wirtschaftsreferent der Landsmannschaft, bietet dazu praktische Tipps.
Knapp einen Jahresetat müsse Rumänien für Entschädigungen einst enteigneter Immobilien demnächst aufbringen, melden rumänische Medien. Im Einklang mit dem Gesetz 10/2001 wurden bis Mitte Februar insgesamt 208 197 Ansuchen bei den zuständigen Behörden eingereicht. 74 000 Antragsteller fordern die Auszahlung von Entschädigung, die restlichen die Rückgabe in natura. Laut Hochrechnungen belaufen sich die Entschädigungsforderungen auf rund 150 000 Milliarden Lei, der Staatshaushalt von 2002 wird hingegen auf rund 178 000 Milliarden Lei beziffert. Vorerst werden noch alle Ansuchen geprüft, ein Sondererlass der Regierung soll danach festzulegen, wie mögliche Entschädigungen praktisch gehandhabt werden. Auch eine Wiedergutmachung in Form von Aktien oder anderer Wertpapieren ist dabei im Gespräch.
Das Kronstädter Unternehmen für Wohnraumverwaltung RIAL (früher: ILL) handhabt das Häuserrückgabegesetz indes nach eigenem Gutdünken. So forderte RIAL die Antragsteller brieflich auf, eine Bestätigung vorzuweisen, aus der ersichtlich ist, dass man für den einst enteigneten Besitz keine Entschädigung in Deutschland erhalten habe. Das irreführende Verfahren wird mittlerweile in mehreren Ortschaften Siebenbürgens praktiziert.
Solche Anfragen rumänischer Behörden sollten laut Empfehlung von Detlef G. Barthmes, Siebenbürgen- und Wirtschaftsreferent der Landsmannschaft, mit den Hinweis beantwortet werden, dass der Antragsteller keine Entschädigung im Sinne des Gesetzes 10/2001 in Deutschland erhalten habe (siehe auch Siebenbürgische Zeitung-Online vom 26. November 2001).
Bei dem in Deutschland empfangenen Lastenausgleich handelt es sich nicht um eine Entschädigung im Sinne des Gesetzes 10/2001. Zahlungen, die nicht vom rumänischen Staat geleistet wurden, könnten nach Artikel 5 dieses Gesetzes nur dann eine Rolle spielen, wenn es ein diesbezügliches zwischenstaatliches Abkommen gegeben hätte, was zwischen Rumänien und Deutschland jedoch nicht der Fall war. Das rumänische Außenministerium erteilt auf Anfrage eine Bestätigung, dass kein einschlägiges Abkommen zwischen Deutschland und Rumänien besteht. Die Betroffenen können auch selbst durch Eidesstattliche Versicherung ("declaratie pe propria raspundere") die Erklärung abgeben, dass sie für die Immobilie, auf die sich der Antrag bezieht, keine (oder nur die möglicherweise in Rumänien erhaltene) Entschädigung im Sinne des Gesetzes 10/2001 erhalten haben. Eine solche Erklärung könne auch in rumänischer Sprache abgefasst und vor einem deutschen Notar beglaubigt unterzeichnet werden. Es sei allerdings noch nicht klar, ob sich die Behörden hiermit allgemein zufrieden geben würden, teilte Barthmes mit.
Das rumänische Immobiliengesetz bietet eine schwache juristische Grundlage für die Rückgabe von Gemeinschaftseigentum, was separate Verhandlungen mit der rumänischen Regierung erforderlich macht. Wenig Erfolg mit ihrem Ansuchen hatte das Kronstädter Forum als Folgeorganisation einst deutscher Einrichtungen. Im Grundbuch fehle dafür der Vermerk "deutsch" oder "sächsisch", begründeten die Behörden ihren abschlägigen Bescheid. Eine rühmliche Ausnahme ist das Haus in der Michael-Weiß-Gasse, das inzwischen in Forumsbesitz übergegangen ist.

sb/mo


Artikel zum Thema Häuserrückgabe:

Entwicklung des Häuserrückgaberechts in Rumänien von Detlef G. Barthmes, Siebenbürgische Zeitung-Online vom 26. November 2001

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