11. Dezember 2018

Bundesarbeitsministerium rechtfertigt Fremdrentenkürzungen

Berlin - Die Redaktion der Siebenbürgischen Zeitung hat in einer Presseanfrage vom 3. September 2018 an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) auf die durch die Fremdrentenkürzungen bedingte soziale Gerechtigkeitslücke kritisch hingewiesen und um Stellungnahme gebeten. In seiner Antwort vom 3. Dezember 2018 weist das BMAS auf den vom Bundeskabinett am 29. August 2018 beschlossenen Entwurf eines „Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung“ hin und listet eine Reihe von darin enthaltenen Verbesserungen auf: garantiertes Rentenniveau bis 2025 bei mindestens 48 Prozent; garantierter Rentenversicherungsbeitragssatz bis 2025 bei höchstens 20 Prozent; verbesserte Leistungen bei Erwerbsminderung – Anhebung der Zurechnungszeit für Rentenzugänge ab 2019; bessere Anerkennung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder; Entlastung von Beschäftigten mit geringem Verdienst. Von diesen Verbesserungen würden laut BMAS auch Aussiedler und Spätaussiedler profitieren, deren im ausländischen Herkunftsgebiet zurückgelegte Versicherungszeiten nach dem Fremdrentengesetz in der deutschen Rente anerkannt werden.
Wie ein Sprecher sagte, würden, soweit Fremdrenten mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) berechnet werden (zum Beispiel bei Wohnsitz in den neuen Bundesländern), die Fremdrentner ebenfalls von der Anhebung auf den Westwert profitieren. Zurzeit liege der aktuelle Rentenwert (Ost) bei 95,8 Prozent des Westwerts. Die Angleichung der „Ost-Renten“ werde im Jahr 2024 abgeschlossen sein. Die Entgeltpunkte für die Fremdrente und die Entgeltpunkte für die Rente von Personen, die DDR-Beitragszeiten haben und ihre Entgelthöhe nicht nachweisen können, würden auf der Basis der gleichen fiktiven Verdienste (Tabellenentgelte) ermittelt.

Das BMAS räumt in seiner Stellungnahme ein, dass im Unterschied zu den Entgeltpunkten für DDR-Beitragszeiten „die Entgeltpunkte für Fremdzeiten bei Renten, die ab Oktober 1996 beginnen, allerdings nur in Höhe von 60 Prozent berücksichtigt“ werden. Dies sei dadurch gerechtfertigt, „dass für die Fremdzeiten keine Beiträge zu einem deutschen Rentenversicherungsträger gezahlt wurden (vgl. auch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 2006, Aktenzeichen 1 BvL 9/00 und weitere)“. Bis zu diesen Kürzungen seien „vergleichsweise hohe Fremdrenten“ gezahlt worden, die laut BMAS „teilweise die auf deutschen Beiträgen beruhenden Renten in strukturschwachen Gebieten überstiegen“.

Das Fremdrentengesetz sei ein Kriegsfolgengesetz und mithin nur für einen Übergangszeitraum konzipiert. Über 50 Jahre nach Kriegsende und angesichts der Überwindung der deutschen und europäischen Teilung sowie der gesellschaftlichen Veränderungen in den ausländischen Herkunftsstaaten – einige seien mittlerweile Mitglied der Europäischen Union – habe das Fremdrentengesetz „seinen ursprünglichen Sinn verloren“. Demzufolge sei über eine Reform des Gesetzes, selbst eine Abschaffung des Fremdrentengesetzes diskutiert worden. Letztlich habe man das Fremdrentengesetz beibehalten, „allerdings – auch um die Akzeptanz dieser Regelungen zu erhalten – auf einem abgesenkten Niveau (vgl. u. a. Bundesratsdrucksache 197/91, Bundestagsdrucksache 13/4610)“. „Die deutschstämmigen Aussiedler und Spätaussiedler“, so schließt die Erklärung des BMAS, „sind die einzige Personengruppe, die aus ausländischen Zeiten eine deutsche Rente erhält“.

CS




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Schlagwörter: Bundesarbeitsministerium, BMAS, Hubertus Heil, Fremdrente, FRG, Soziales, Aussiedler, Spätaussiedler, Rumänien, Rente

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