1. Juli 2002

Strukturelle Öffnung der Landsmannschaft

Verbandstagsbeschluss vom Oktober 1999 wird umgesetzt: Gesamtverband der Landsmannschaft der Siebenbürger Sachsen in Deutschland e.V. schafft rechtliche Grundlage für die Konstituierung von Untergliederungen (Kreisgruppen u.a.) als selbständige Rechtspersönlichkeiten in Form sogenannter eingetragener Zweigvereine. Bestandsaufnahme und Erläuterungen von Rolf-Dieter Happe.
Die Landsmannschaft der Siebenbürger Sachsen in Deutschland e.V. blickt auf eine nahezu ebenso lange Geschichte zurück wie die Bundesrepublik Deutschland. Nach dem Ende des zweiten Weltkriegs war für die nach Deutschland verschlagenen Landsleute Unterstützung bei Unterbringung, Zusammenführung mit Hilfe des Suchdienstes, aber auch Schutz vor zwangsweiser Rückführung nach Rumänien durch die damalige Weltflüchtlingsorganisation UNRRA dringend erforderlich. Diese Hilfe wurde zunächst von der Betreuungsstelle des Roten Kreuzes in München, dann ab 1946 vom Evangelischen Hilfswerk und ab 1947 vom Hilfskomitee der Siebenbürger Sachsen von München aus geleistet.

Vor diesem Hintergrund wurde im Juni 1949 nur einen Monat nach der Verkündung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland der „Verband der Siebenbürger Sachsen“ gegründet, zu dem anfangs für kurze Zeit bis zur Gründung ihrer eigenen Organisation auch die Banater Schwaben gehörten. Der Verband wurde 1951 in „Landsmannschaft der Siebenbürger Sachsen in Deutschland e.V.“ umbenannt; Aufgabe der Landsmannschaft war gemäß § 2 Absatz 2 lit. a) ihrer Satzung u.a. „die Zusammenfassung der Siebenbürger Sachsen in Deutschland zur Vertretung ihrer gemeinsamen Belange in der Öffentlichkeit, insbesondere vor Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts“.

Aufkommende Interessengegensätze

Eine wirksame Vertretung siebenbürgisch-sächsischer Interessen setzte zwangsläufig einen einheitlichen und zahlenmäßig starken Verband der Siebenbürger Sachsen voraus. Die Landsmannschaft mußte daher darauf bedacht sein, über eine möglichst große Mitgliederzahl zu verfügen, um in der Öffentlichkeit und gegenüber Behörden entsprechendes Gewicht zu haben und Gehör zu finden. Erreichen ließ sich dies nur durch die Zugehörigkeit jedes beigetretenen einzelnen Mitglieds zur Landsmannschaft; nur so konnte die Landsmannschaft als Vertretung der Siebenbürger Sachsen in Deutschland – auch und gerade von der Zahl der Mitglieder her – gestärkt und nach außen eine einheitliche Vertretung gewährleisten.

Die Satzung der Landsmannschaft sieht daher in § 3 – von wenigen Ausnahmen abgesehen – auch nur sogenannte Einzelmitgliedschaften natürlicher Personen vor; den Untergliederungen der Landsmannschaft (Landesgruppen, Gebiets-, Kreis- und Ortsgruppen) wurde dementsprechend in § 21 der Satzung auch keine rechtliche Selbständigkeit eingeräumt, wie sie beispielsweise ein eingetragener rechtsfähiger Verein besitzt. Sinn und Zweck dieser Bestimmung war, eine eigenständige, auf die Untergliederungen beschränkte Mitgliedschaft auszuschließen, so dass die Mitgliedschaft nur bei der Landsmannschaft erworben und die „Mitglieder“ der jeweiligen Untergliederungen zahlenmäßig als Mitglieder der Landsmannschaft gewertet werden konnten. Dies wäre nicht der Fall gewesen, wenn – wie seit den 90er Jahren vereinzelt gefordert – sich die Untergliederungen als eingetragene Vereine mit selbständiger Rechtspersönlichkeit konstituiert hätten, da deren Mitglieder dann nur Mitglieder der jeweiligen Landes- bzw. Gebiets-, Kreis- und Ortsgruppen, aber ohne zusätzliche Beitrittserklärung nicht zugleich Mitglieder der Landsmannschaft geworden wären, was rein zahlenmäßig eine deutliche Schwächung der Landsmannschaft zur Folge gehabt hätte.

Neben zahlenmäßiger Schwächung der Landsmannschaft wäre eine zusätzliche Abgrenzungsfrage entstanden, ob nämlich die betreffende Untergliederung nach Konstituierung als eingetragener Verein als dann selbständige Rechtspersönlichkeit neben die bisherige unselbständige Untergliederung tritt oder ob diese in ihr aufgeht? Ein weiteres Problem wäre auch die Zugehörigkeit der Mitglieder gewesen: Gehören sie nun ausschließlich der neuen selbständigen bzw. der weiter bestehenden bisherigen unselbständigen Untergliederung und damit der Landsmannschaft an?

Bei dieser Problemstellung war es nur folgerichtig und verständlich, dass die Landsmannschaft weiterhin auf der Einzelmitgliedschaft bestand und rechtlich selbständige Untergliederungen in Form eingetragener Vereine nicht zuließ. Diesem berechtigten Interesse der Landsmannschaft stand jedoch zunehmend öfter das ebenso berechtigte Interesse der Untergliederungen gegenüber, sich als eingetragener Verein zu konstituieren, wofür ebenfalls gewichtige Gründe sprachen. Dies führte zu einem wachsenden Interessenkonflikt, der in letzter Konsequenz zu einem Auseinanderbrechen der Landsmannschaft und ihrer Untergliederungen hätte führen können, zumal vereinzelte Untergliederungen sich aus aktuellem Anlaß bereits als e.V. konstituiert hatten.

Untergliederungen als e.V., berechtigtes Anliegen?

Was waren bzw. sind nun die Gründe, die dafür sprechen, den Untergliederungen eine eigene Rechtspersönlichkeit in Form eines eingetragenen (rechtsfähigen) Vereins zuzubilligen?

Betrachten wir den Normalfall einer Untergliederung, so haben sich hier vor Ort mehrere Personen zur Durchführung bestimmter gemeinsamer Aktivitäten, wie beispielsweise Brauchtumspflege, Veranstaltung geselliger Zusammenkünfte u.a., zusammengeschlossen. Die Untergliederungen werden von Vorsitzenden, wie beispielsweise den Kreisgruppenvorsitzenden, geleitet, die von der jeweiligen Untergliederung gewählt worden sind. Sieht man von den Fällen ab, in denen sich eine Untergliederung bereits als eingetragener Verein etabliert hat, so handelt es sich bei diesen Zusammenschlüssen um eine BGB-Gesellschaft bzw. um einen nichtrechtsfähigen Verein. Beide Institutionen (BGB-Gesellschaft und nichtrechtsfähiger Verein) sind keine selbständigen Rechtspersönlichkeiten und verfügen über kein eigenes, getrenntes Gesellschafts- bzw. Vereinsvermögen. Die Nichtrechtsfähigkeit bedeutet auch, dass die Gesellschaft bzw. der Verein als solcher nicht Inhaber von Rechten und Pflichten sein kann.

Da kein eigenes, einer Rechtspersönlichkeit zustehendes, Vermögen vorhanden ist, kann die Haftung einer BGB-Gesellschaft bzw. eines nichtrechtsfähigen Vereins im allgemeinen auch nicht auf dieses Vermögen beschränkt werden mit der Folge, dass für eigene Verbindlichkeiten der Gesellschaft oder des Vereins, zu deren Deckung das Gesellschafts- oder Vereinsvermögen nicht ausreicht, alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften. Diese sogenannte Solidarhaftung gilt für beide Institutionen, d.h. für die BGB-Gesellschaft genauso wie für den nichtrechtsfähigen Verein, wenn und soweit Gesellschaft oder Verein unmittelbar einem Dritten gegenüber haften. Diese Haftung besteht natürlich dann nicht, wenn – wie in den allermeisten Fällen – Gesellschaft oder Verein als Untergliederung im Auftrag oder im Namen der Landsmannschaft tätig werden und ein Haftungsfall eintritt. In diesem Fall haftet selbstverständlich die Landsmannschaft.

Eine ganz andere Rechtslage ergibt sich bei einem eingetragenen Verein: Der wesentlichste Unterschied ist zunächst, dass der eingetragene Verein rechtsfähig ist, d.h. Inhaber von Rechten und Pflichten sein kann. Ein weiterer, ebenfalls wesentlicher Unterschied besteht darin, dass der eingetragene Verein über ein eigenes getrenntes Vereinsvermögen verfügt, und dass die Haftung des Vereins auf dieses Vereinsvermögen beschränkt ist, die einzelnen Mitglieder also außer ihren Beiträgen für Verbindlichkeiten des Vereins nicht gesamtschuldnerisch haften.

Neben der Haftungsfrage gibt es weitere, auf örtlichen Gegebenheiten beruhende Gründe für die Konstituierung einer Untergliederung als eingetragener Verein: Diverse Gebietskörperschaften (Landkreise, Gemeinden, Städte) haben Programme zur Förderung gebiets- bzw. ortsansässiger Institutionen, wobei die Förderung oft daran geknüpft ist, dass es sich beim Förderungsempfänger um eine selbständige Rechtspersönlichkeit handelt, was eine Bevorzugung privater Einzelinteressen ausschließen soll. Auch wurden vereinzelt von Kommunen aufgelassene, ehemals gemeinde- oder staatseigene Immobilien für Vereinsheimzwecke angeboten, natürlich auch wiederum daran geknüpft, dass es sich beim Grundstückserwerber um eine selbstständige Rechtspersönlichkeit handelt, wobei hier sicher auch Fragen der grundbuchrechtlichen Praktikabilität mit eine Rolle gespielt haben dürften.

Die Reihe an Beispielen ließe sich sicher fortsetzen. Nur die wenigen Vorstehenden sollen jedoch ausreichen aufzuzeigen, dass das auf dem Verbandstag 1999 nun verstärkt und substantiiert vorgebrachte Anliegen diverser Untergliederungen nach Zulassung der Konstituierung als eingetragener Verein sicherlich berechtigt war und ist, auch wenn es auf den ersten Blick dem ebenso berechtigten Interesse der Landsmannschaft nach einheitlicher und zahlenmäßig starker Vertretung der Siebenbürger Sachsen zuwiderzulaufen scheint. Die entsprechenden Anträge der Untergliederungen führten daher auch zu einem Verbandstagsbeschluss, der die begehrte Konstituierung zuließ.

Lösungsansatz Zentralverein : Zweigverein

Trotz der scheinbar gegensätzlichen Interessenlage müssen die Interessen der Untergliederungen auf der einen und die der Landsmannschaft auf der anderen Seite dann nicht zwangsläufig konträr sein bzw. bleiben, wenn eine Regelung dahingehend getroffen wird, dass die bisher unselbständigen Untergliederungen nach Konstituierung als „neue“ eingetragene Vereine weiterhin Untergliederungen der Landsmannschaft bleiben und diese in der Zahl ihrer Mitglieder nicht geschwächt wird. Eine derartige Gestaltung ist vereinsrechtlich möglich und zulässig, und zwar in der Konstellation Zentralverein : Zweigverein. Was bedeutet das im einzelnen?

Bei Konstituierung der jetzt unselbständigen Untergliederungen als rechtsfähige „neue“ sogenannte Zweigvereine würde die Landsmannschaft die Stellung eines Zentralvereins erhalten. Als solchem stehen der Landsmannschaft Einflussmöglichkeiten auf die Zweigvereine zu, was die Einheitlichkeit des Auftretens nach außen gewährleistet. Dennoch dürfen diese Einflussmöglichkeiten aber nicht dazu führen, dass den Zweigvereinen eine eigene Willensbildung oder eine eigenständige Entfaltung eines Vereinslebens genommen wird.

Die Untergliederungen ihrerseits müssen – um sich als Zweigvereine zu konstituieren – zunächst einmal alle rechtlichen Voraussetzungen eines selbstständigen Vereins erfüllen, d.h. sie müssen eigene Aufgaben selbständig wahrnehmen, eine körperschaftliche Verfassung besitzen, einen eigenen Namen führen und vom Wechsel der Mitglieder unabhängig sein.

Im Regelfall liegen diese Voraussetzungen bei den Untergliederungen der Landsmannschaft vor, so dass diese sich grundsätzlich durchaus als sogenannte rechtsfähige Zweigvereine konstituieren könnten. Nicht notwendig ist, dass die Untergliederungen über eine eigene Satzung verfügen; diese kann sich aus der Satzung des sogenannten Zentralvereins, hier: der Landsmannschaft, ergeben.

Die Vorteile dieser Konstellation Zentralverein : Zweigverein sind vor allem, dass die Mitglieder des Zweigvereins immer auch zugleich Mitglieder des Zentralvereins sind, so dass eine zahlenmäßige Schwächung der Landsmannschaft nicht zu befürchten ist. Die Mitgliedschaft im Zentralverein wird (automatisch) durch den Beitritt zum Zweigverein erworben, der seinerseits in der Regel selbst nicht Mitglied des Zentralvereins ist. Diese vertikale Gliederung von Zentralverein und Zweigvereinen würde also beiden Interessenlagen gerecht werden.

Einzelheiten zur Konstellation Zentralverein : Zweigverein

Als Teil der Organisation des Zentralvereins darf der Zweigverein keinen anderen als den Zweck des Zentralvereins verfolgen. Auch im übrigen Inhalt darf die Satzung des Zweigvereins nicht gegen die Satzung des Zentralvereins verstoßen. Die Verfassung bzw. Abfassung der Satzungsbestimmungen kann der Gründungsversammlung des Zweigvereins überlassen werden oder vom Zentralverein – z.B. in Form einer Mustersatzung – vorgeschrieben werden.

Auch wenn der Zweigverein in den Zentralverein organisatorisch eingegliedert ist, hat er als Verein die Befugnis zur Regelung seiner eigenen Angelegenheiten. Die Satzung des Zentralvereins muß dem Zweigverein daher immer die Freiheit lassen, seine wesentlichen Organe – Mitgliederversammlung und Vorstand – selbst personell zu besetzen. Der Zentralverein kann die Tätigkeit des Zweigvereins nur so weit regeln oder in diese eingreifen, als dies durch die Satzung des Zweigvereins gedeckt ist, wobei es grundsätzlich der Prüfung durch das Registergericht unterliegt, ob die Grenzen zulässiger Fremdbestimmung überschritten werden.

Im Interesse einer einheitlichen Gestaltung und Handhabung, insbesondere eines einheitlich Auftretens nach außen, sollte trotz Regelungsbefugnis der eigenen Angelegenheiten zweckmäßigerweise von der Landsmannschaft als Zentralverein eine verbindliche Mustersatzung für die Zweigvereine herausgegeben und deren Übernahme in der Satzung vorgeschrieben werden.

Die Mitgliedschaft im Zentralverein wird – wie bereits ausgeführt – durch den Beitritt zum Zweigverein erworben. Man spricht hier von einer sogenannten „gestuften Mehrfachmitgliedschaft“. Mitglieder von Untergruppierungen, die sich in Form eines eingetragenen Vereins zu einem Zweigverein zusammenschließen, werden bzw. bleiben damit Mitglieder der Landsmannschaft als Zentralverein. Andererseits hat ein Austritt aus dem Zweigverein auch die Beendigung der Mitgliedschaft im Zentralverein zur Folge, während bei einem Austritt bzw. Ausscheiden des Zweigvereins aus dem Zentralverein die Mitglieder nicht die Mitgliedschaft im Zentralverein verlieren, konkret also weiter Mitglieder der Landsmannschaft bleiben.

Die Satzung des Zentralvereins kann im Rahmen zulässiger Einflussnahme beispielsweise auch bestimmen, dass der Zweigverein kein eigenes Vermögen erwerben kann, sondern dass er Einnahmen, wie Beiträge, nur für den Zentralverein tätigt, jedoch mit Vollmacht der jeweiligen Vorsitzenden, im vorgegebenen Rahmen über das Konto des Zentralvereins zu verfügen, was in etwa der jetzigen Situation entsprechen würde. Andererseits kann natürlich auch bestimmt werden, dass sämtliche oder nur ein Teil der dem Zweigverein entrichteten Beiträge diesem verbleiben und vom Vorstand des Zweigvereins verwaltet und für eigene Zwecke verwendet werden können.

Die Vertretung des Zweigvereins in eigenen Angelegenheiten obliegt stets dem Vorstand. Die Satzung des Zentralvereins kann jedoch darüberhinaus auch Bestimmungen enthalten, wann und in welchem Umfang der Vorstand des Zweigvereins auch den Zentralverein vertritt, beispielsweise bei der Wahrnehmung von Angelegenheiten des Zentralvereins als quasi dezentrale Verwaltungsstelle. Auch dies würde der heutigen Satzungsituation entsprechen.

Das Recht zur Auflösung schließlich durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann einem Verein nicht entzogen werden. Daher kann weder die Satzung des Zentralvereins noch die Satzung des Zweigvereins bestimmen, dass der Zweigverein durch Beschluss eines Organs des Zentralvereins aufgelöst werden kann. Durch die Bindung des Zweigvereins an den Zentralverein ergibt sich aber andererseits, dass die Dauer des Zweigvereins an den Bestand des Zentralvereins geknüpft ist. Der durch die Auflösung des Zentralvereins damit normalerweise ebenfalls aufgelöste Zweigverein kann jedoch beschließen, dass er – bei entsprechender Umgestaltung der Satzung – als unabhängiger Verein weiterbesteht.

Zusammenfassung

Die Konstellation Zentralverein : Zweigverein wird den Interessen sowohl der Landsmannschaft nach Erhalt der zahlenmäßigen Stärke wie auch der Untergliederungen nach Konstituierung als eingetragene Vereine gerecht. Durch die „gestufte Mehrfachmitgliedschaft“ ist sichergestellt, dass die Landsmannschaft als einheitlicher und zahlenmäßig starker Verband bestehen bleibt. Die Möglichkeit der Vorgabe einer Mustersatzung für die Zweigvereine gewährleistet, dass eine „Gefährdung“ des Gesamtverbandes bzw. der Siebenbürgischen Zeitung wegen der gebotenen Satzungstreue nicht zu befürchten ist; sie sichert darüberhinaus auch ein nach außen einheitliches und geschlossenes Auftreten.

Den Untergliederungen andererseits wird die Möglichkeit eingeräumt, sich als eingetragene rechtsfähige Vereine zu konstituieren, wobei ihnen trotz der möglichen Einflussnahme genügend Raum zur Entfaltung eigener Aktivitäten verbleibt. Sie können vor allem als selbständige Rechtspersönlichkeiten nun Inhaber von Rechten und Pflichten werden und sich auch eigenständig am Rechtsleben beteiligen. Insgesamt stellt die aufgezeigte Konstellation somit einen durchaus fairen und für Alle annehmbaren Weg dar.

Umsetzung des Verbandstagsbeschlusses

Der bereits angesprochene Beschluss des Verbandstages vom Ende Oktober 1999 und die in seiner Ausführung vorgenommene Änderung bzw. Ergänzung der Satzung in § 21 Absatz 5, dass sich Untergruppierungen (Kreisgruppen etc.) „als gemeinnützige eingetragene Vereine organisieren und eintragen lassen“ können, „wenn sie damit den Gesamtverband bzw. die Siebenbürgische Zeitung nicht gefährden“, ließ gleichwohl die Unsicherheit weiterbestehen, dass verbandsschädigende Bestimmungen Eingang in neu zu beschließende Satzungen finden könnten.

Durch ein Referat des Verfassers auf der Tagung des Bundesvorstandes und der landsmannschaftlichen Kreisgruppenvorsitzenden im September 2001 in Otzenhausen konnten die diesbezüglichen Befürchtungen weitestgehend ausgeräumt werden, indem die vorgenannte Konstellation Zentralverein : Zweigverein als Lösungsmöglichkeit aufgezeigt und von den Tagungsteilnehmern gebilligt wurde. Die hierfür erforderlichen Satzungsänderungen nebst Entwurf einer Mustersatzung für die Zweigvereine wurden vom Verfasser zwischenzeitlich ebenfalls vorgelegt und vom Bundesvorstand verabschiedet. Sie werden nunmehr den Delegierten des Verbandstages zur Beschlussfassung zugeleitet.

Die rechtliche Grundlage für die Konstituierung von Untergliederungen als selbständige Rechtspersönlichkeiten in Form sogenannter eingetragener Zweigvereine ist damit geschaffen. Hervorzuheben bleibt abschließend nur noch, dass durch diese strukturelle Öffnung der Landsmannschaft kein Zwang zur Konstituierung als eingetragener Verein für die Untergliederungen geschaffen wird. Die bevorstehenden Satzungsänderungen räumen lediglich die Möglichkeit einer solchen Konstituierung ein, lassen den Untergliederungen aber selbstverständlich die Möglichkeit und das Recht, auch „alles beim Alten zu belassen“.

Rolf-Dieter Happe


(gedruckte Ausgabe: Siebenbürgische Zeitung, Folge 10 vom 30. Juni 2002, Seite 3)

Artikel zu ähnlichem Thema:

Eintragung der Kreisgruppen als "Zweigvereine" der Landsmannschaft möglich, Siebenbürgische Zeitung-Online vom 22. September 2001

Bewerten:

Noch keine Kommmentare zum Artikel.

Zum Kommentieren loggen Sie sich bitte in dem LogIn-Feld oben ein oder registrieren Sie sich. Die Kommentarfunktion ist nur für registrierte Premiumbenutzer (Verbandsmitglieder) freigeschaltet.