26. April 2002

Rückgabe darf nicht an Staatsangehörigkeit geknüpft werden

Der UN-Menschenrechtsausschuss hat am 2. November 2001 eine wichtige Entscheidung zur Enteignung auf Grund der Benes-Dekrete (Fall Walderode) getroffen, die ein neues Licht auch auf das rumänische Bodenrückgabegesetz wirft.
Das Urteil wurde im Wortlaut in der Neuen Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2002, Heft 3, Seite 326, veröffentlicht:
„Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte Art. 2, 14, I, 26; Fakultativprotokoll zum Internationalen Vertrag über bürgerliche und politische Rechte Art. 5 It lit. b.
Ein in einem Gesetz enthaltenes Erfordernis zur Erlangung der Staatsbürgerschaft als notwendige Bedingung für die Rückgabe von Eigentum, das kürzlich von den Behörden konfisziert wurde, trifft eine willkürliche und daher benachteiligende Unterscheidung zwischen Individuen, die gleichermaßen Opfer früherer staatlicher Enteignungen sind, und stellt eine Verletzung von Art. 26 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte dar.
UN-Menschenrechtsausschuss, Entscheidung vom 2. November 2001 – CCPR/C/73/D/747/1997 (Dr. Karel Des Fours Walderode/Tschechische Republik)“

(gedruckte Ausgabe: Siebenbürgische Zeitung, Folge 7 vom 30. April 2002, Seite 1)

Bewerten:

Noch keine Kommmentare zum Artikel.

Zum Kommentieren loggen Sie sich bitte in dem LogIn-Feld oben ein oder registrieren Sie sich. Die Kommentarfunktion ist nur für registrierte Premiumbenutzer (Verbandsmitglieder) freigeschaltet.