15. August 2012

Einheit oder Einheitlichkeit?

Ein Dilemma des rumänischen Staates / Diskussionsbeitrag zur debattierten Verfassungsänderung
Nun wird in Bukarest ohne große Hemmungen über eine Verfassungsänderung debattiert: Einkammersystem? Nur 300 Abgeordnete? Sonderbedingungen für nationale Minderheiten – oder doch eher nicht? Alles scheint zur Disposition zu stehen. Nur eines nicht: Der erste Artikel. Warum nicht auch er? Ist er allein als ein unantastbares Heiligtum von jeder Erörterung ausgenommen? Stammt er von Michael dem Tapfern oder von Stefan dem Großen und Heiligen, gar von noch weiter „oben“, von Decebal?

1991 ist der 1. Artikel aus der Verfassung von 1923 übernommen worden. Er konnte damals als ein Markstein gelten, als ein Symbol für die Rückkehr zu der idealen Ära des bürgerlichen Großrumänien, das 1919 entstanden und 1946 vom Kommunismus abgeschafft worden war. Darum also nach der Wende von 1989 wieder: „Rumänien ist ein nationaler, souveräner und unabhängiger, einheitlicher und unteilbarer Staat“ („stat național, suveran și independent, unitar și indivizibil“).

Dass dieser erste Artikel der großrumänischen Verfassung von 1923 den damals neu entstandenen Nationalstaat als souverän, als unabhängig und unteilbar bezeichnete, war natürlich wünschenswert und konnte von allen Bürgern des Landes bejaht werden, die dem neu formierten Staat – und sich in ihm – eine gute Zukunft wünschten. Dass der erste Verfassungsartikel den Staat als einen „einheitlichen“ definierte, war freilich zunächst ein grober Irrtum, sodann ein ideologischer Selbstbetrug und darum ein verhängnisvoller Fehler. Fast ein Drittel der Bürger Großrumäniens waren ethnisch Nichtrumänen. Diese zu „nationalen Minderheiten“ abgewerteten und darum nur theoretisch gleichberechtigten Bürger des Landes hatten denn auch gegen diese Formulierung der Verfassung protestiert. Sie waren im Parlament aber von der im Glücksrausch der Vereinigung befangenen Mehrheit glatt überstimmt, überfahren worden. Der Kontext der politischen Erklärungen und die konkreten Maßnahmen, die dann im neuen Staatsgebilde getroffen werden mussten, zeigten deutlich genug, dass es darum ging, das durchaus nicht einheitliche Gesellschaftsgebilde der recht unterschiedlichen Landesteile erst zusammen zu führen. Dazu hätte es genügt, das Ziel des Zusammenschlusses in der Verfassung zu verankern und es damit als Postulat vorweg zu nehmen: den Willen zur definitiven Einheit des aus so verschiedenen Teilen zusammengefügten neuen Staates. Dessen Landesteile hatten gerade noch zu fünf verschiedenen Staaten gehört, nämlich zu Österreich (die Bukowina), Ungarn (das Banat und Siebenbürgen), Russland (Bessarabien), Bulgarien (die Süddobrudscha) und zum Königreich Rumänien, das ja auch seinerseits schon aus zwei „Vereinigten Fürstentümern“ zusammengewachsen war – die freilich als solche tatsächlich fast als „einheitlich national“ gelten konnten. Doch der Wille zur Einheit, zur unteilbaren Einheit, ist eines; das Streben nach Einheitlichkeit ist etwas davon recht verschiedenes.

Dass die Einheit gewollt und gewünscht war, lag auf der Hand. Ganz gleich, wie man die Legitimität des Landerwerbs einschätzt, den das rumänische „Altreich“ nach dem Ersten Weltkrieg infolge des alliierten Sieges verzeichnen konnte: Die Erklärung der „Nationalversammlung“ der Siebenbürger Sachsen vom 8. Januar 1919 entbot „dem rumänischen Volke“ zu Recht „seine brüderlichen Grüße und herzlichen Glückwünsche zur Erfüllung seiner nationalen Ideale“. Denn diese Ideale waren in den letzten Jahrzehnten tatsächlich zum Allgemeingut fast aller Rumänen geworden. Zwar war die intellektuelle Schicht unter den Rumänen noch relativ dünn. Doch waren die nationalen Ideale, die damals auch die anderen Nationalitäten des Raumes auf jeweils verschiedene Weise erfüllten, in der rumänischen Bevölkerung schon so gut verankert, dass man von der Vereinigung aller Rumänen in einem Staat wirklich als von der „Erfüllung“ eines nationalen Wunsches sprechen konnte. Nur hatten die Rumänen der vormals ungarischen Territorien ihre Vorstellung von dieser „Einheit“ durch ihre „Karlsburger Beschlüsse“ vom 1. Dezember 1918 mit ganz anderen Visionen verbunden als diese dann durch die in Bukarest beschlossene Verfassung 1923 festgeschrieben wurden. Der rumänischen Nationalversammlung von Karlsburg 1918 ging es auch um „die volle nationale Freiheit für alle mitwohnenden Völker. Jedes Volk wird den Unterricht, die Verwaltung und die Rechtspflege in seiner eigenen Sprache durch Personen aus seine Mitte erhalten.“ Mit den „mitwohnenden Völkern“ waren die ungarischen und deutschsprachigen Bürger des Banats und Siebenbürgens gemeint. Und wenn heute der Jahrestag der Karlsburger Erklärung zum Nationalfeiertag des nachkommunistischen Rumänien erhoben worden ist, dann stehen sich dieser Feiertag und der erste Artikel der Verfassung eigentlich sperrig gegenüber. „National, souverän, unabhängig, unteilbar“

Gewiss: Es dürfte jetzt zu spät sein, aus Rumänien einen Bundesstaat nach Schweizer Muster zu machen. Aber die Parole der Dezentralisierung geht schon lange durch die Innenpolitik des Landes – und muss sich doch ständig am Bukarester Zentralismus wund reiben. Im Pariser Minderheiten-Schutzvertrag hatte Großrumänien schon 1919, also Jahre vor der Verabschiedung der Verfassung, den siebenbürgischen Szeklern und Sachsen eine begrenzte Autonomie zugesagt. Mit der Unterschrift unter diesen Vertrag hatte sich Rumänien zu einem Schritt verpflichtet, der es genau in die Richtung der Karlsburger Beschlüsse wies. So hätte es dem rumänischen Staatsbewusstsein gut getan, wenn die Möglichkeit regionaler Varianten von der politischen Öffentlichkeit schon damals, 1920, begrüßt und als Entfaltung des Reichtums und der Vielfalt des Nationalstaates begriffen worden wäre. Die ideologische Fessel der „Einheitlichkeit“ hat den jungen Staat der vereinigten Rumänen ja bis in die kommunistische Zwangsvorstellung der „unificare“ gezwängt. Es wäre daher ein patriotischer Befreiungsschlag, wenn diese Selbstbehinderung aus der Verfassung ausschiede. „National, souverän, unabhängig, unteilbar“ – das wäre für das Wohlbefinden des Landes und auch für die (im Grunde schon zeitlich überholten) ethnisch-nationalen Glücksgefühle der Mehrheit genug, und könnte dazu beitragen, den Weg zu einer fröhlichen gemeinsamen Zukunft zu öffnen.

Warum also, so ist zu fragen, muss heute, 2012, ausgerechnet und nur der erste Artikel der Verfassung tabuisiert und von der Änderungsdebatte ausgeklammert werden? Und dies ist eine durch und durch patriotische Frage. Nicht von einer unpatriotisch-separatistischen Absicht her gestellt, sondern vom Willen her, dem jungen Großstaat Rumänien (hundert Jahre sind im alten Europa eine kurze Frist!) eine natürliche, eine gesunde, eine auf seine reichen Gegebenheiten zugeschnittene Entfaltung zu erlauben.

Friedrich Zeidner

Schlagwörter: Rumänien, Politik, Verfassung

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Neueste Kommentare

  • 15.08.2012, 17:03 Uhr von bankban: In der Tat ein guter Artikel, wenngleich ich es bezweifeln würde, dass tatsächlich (beinahe) die ... [weiter]
  • 15.08.2012, 09:11 Uhr von Schreiber: Hallo Friedrich. Nagel genau getroffen. Danke. Die aus rumänischem Nationalismus entspringende ... [weiter]

Artikel wurde 2 mal kommentiert.

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