12. November 2007

Staatsangehörigkeitsgesetze geändert

Das Staatsangehörigkeitsgesetz wurde sowohl in Deutschland als auch in Rumänien geändert. Der in Hermannstadt tätige Rechtsanwalt Heinz Götsch geht im Folgenden auch auf die Eigentmusrückgabe ein. Die allgemeine restriktive Restitutionspraxis des neuen EU-Mitgliedes hat System und wird noch immer zentralistisch gesteuert.
Seit 28. August 2007 ist das deutsche Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in seiner neuen Fassung gültig. § 25 StAG wurde dahingehend geändert, dass die Annahme der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU nicht mehr zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führt. Eine Beibehaltungsgenehmigung der deutschen Behörden (wie bisher gefordert) ist somit nicht mehr notwendig. Es besteht auch keine Pflicht, die deutsche Staatsangehörigkeitsbehörde bei einer eventuellen Antragstellung zu benachrichtigen. Beibehaltungsgenehmigungen (wie von 1. Januar 2000 bis 28. August 2007 gefordert) wurden Antragstellern, welche die rumänische Staatsangehörigkeit annehmen wollten, um die Rückerstattung als Erben von enteignetem Grundbesitz in Rumänien zu fordern, in der Regel nicht erteilt, da die deutschen Behörden die rumänische Staatsangehörigkeit nicht als zwingende Erfordernis für das Recht auf Rückerstattung betrachteten.

Eigentumsrückgabe ohne rumänische Staatsangehörigkeit?

Nach der geänderten Fassung des rumänischen Grundgesetzes von 2003 und den Vorschriften des Gesetzes Nr. 312/2005 steht das Recht auf Erwerb von Grundbesitz den gesetzlichen Erben der Enteigneten, ungeachtet der fehlenden rumänischen Staatsangehörigkeit, auch zu. Die rumänischen Behörden und Gerichte entscheiden in dieser Sache leider sehr widersprüchlich. Das rumänische Verfassungsgericht hat in einem Grundsatzbescheid (Nr. 408/07.10.2004) festgehalten, dass Ausländer und Staatenlose durch gesetzliche Erbschaft Eigentum über Grundstücke erwerben können (durch Testament eingesetzte Erben, die nicht gesetzliche Erben sind, können jedoch kein Grundstück erwerben).

Durch Einzelfallbeschluss Nr. 630/26.06.2007 des rumänischen Verfassungsgerichts wird der Bescheid von 2004 in seiner Begründung bestätigt, kommt aber im Ausspruch, anhand der Gegebenheiten des Einzelfalles, zum gegenteiligen Resultat. Dieser letztere Bescheid wird zurzeit als Begründung der meisten Ablehnungen herangezogen. Das gleiche Gericht entschied unter Nr. 640/ 28.06.2007, dass das Recht der gesetzlichen Erben auf Restitution Sache der Anwendung und Interpretation des Gesetzes durch Behörden und Gerichte sei, erklärt die restriktiven gesetzlichen Regelungen trotzdem als verfassungskonform.

Ein klärendes Urteil scheint politisch nicht gewollt zu sein. Die Grundstimmung in den Bürgermeisterämtern, Kontrollgremien, großen Teilen der Justiz, der Presse und nicht zuletzt in der Bevölkerung ist restitutionsfeindlich. Die Eigentumsrückgabegesetze und deren Ausführungsbestimmungen, die Bescheide des Obersten Gerichtshofes und des Verfassungsgerichtes sind nicht schlüssig, instabil, ausufernd, widersprüchlich, unverständlich und nicht mit der Verfassung von 2003 abgestimmt. Die Rückgabegesetze scheinen nur den Ansprüchen eines Rechtsstaates gerecht werden zu wollen und Wiedergutmachung „möglich“ zu machen. Die allgemeine restriktive Restitutionspraxis (es gibt auch viele positive Entscheidungen) hat jedoch System und wird noch immer zentralistisch gesteuert. Sie zielt auf die Zermürbung der Antragsteller.

Die rumänischen Rückerstattungsgesetze – Gesetz Nr.18/1991 und Gesetz Nr.10/2001 (mit vielen Änderungsgesetzen) – fordern, dass die Staatsangehörigkeit zu jenem Zeitpunkt vorliegen musste, als die Rückerstattung von Grundstücken beantragt wurde. Diesbezügliche Anträge der gesetzlichen Erben werden zurzeit, wegen der fehlenden rumänischen Staatsangehörigkeit, mehrheitlich abgelehnt. Es ist jedoch zu empfehlen, Widerspruch oder Klage zu erheben, da Ablehnungen aus diesem Grund, nach meiner Meinung und vieler namhaften Juristenkollegen, rechts- und verfassungswidrig sind. Die ablehnende Praxis der rumänischen Behörden wird zum Teil von den rumänischen Gerichten und nicht zuletzt von dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte korrigiert. Diesbezügliche Klagen sind gerichtskostenfrei, und es besteht kein Anwaltszwang.

Staatsangehörigkeitsgesetz in Rumänien novelliert

Durch Dringlichkeitsbeschluss der rumänischen Regierung (OUG 87/2007) wurde Anfang September auch das rumänische Staatsangehörigkeitsgesetz novelliert (zur erwähnten deutschen Gesetzesänderung besteht allerdings kein Zusammenhang). Hauptsächlich sollen dadurch die Anträge auf Annahme oder auf Wiederannahme der rumänischen Staatsangehörigkeit schneller bearbeitet werden. Die Bestimmungen über die Annahme bzw. Wiederannahme sind in der alten Fassung des Gesetzes von 1991 gültig.

Die Voraussetzungen für die Annahme bzw. Wiederannahme sind unterschiedlich je nach Zeitpunkt des Verlustes. Bei Verlust der rumänischen Staatsangehörigkeit vor dem 22. Dezember 1989 können ehemalige Staatsbürger, ihre Kinder und Enkelkinder (ungeachtet des Geburtslandes) die rumänische Staatsangehörigkeit gebührenfrei wieder annehmen, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht vorbestraft sind und rumänisch sprechen, auch dann, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Ausland beibehalten.

Für Antragsteller, die nach dem 22. Dezember 1989 freiwillig auf die rumänische Staatsangehörigkeit verzichtet haben, gilt Entsprechendes mit dem Unterschied, dass der Antrag gebührenpflichtig ist, keine rumänischen Sprachkenntnisse, aber ein Mindesteinkommen in Rumänien nachgewiesen werden müssen. Abkömmlinge mit Wohnsitz im Ausland sind in diesem Fall nicht antragsberechtigt. Für Minderjährige gibt es Sonderbestimmungen. Minderjährige haben bei der Ausreise aus Rumänien in der Regel die rumänische Staatsangehörigkeit verloren, wenn beide Eltern darauf verzichtet haben.

Der Nachweis der rumänischen Staatsangehörigkeit kann bei ständigem Wohnsitz außerhalb Rumäniens mit folgenden Unterlagen erbracht werden: rumänischer Reisepass, Einbürgerungsurkunde oder Bescheinigung der Einbürgerungsbehörde (über das rumänische Konsulat zu beantragen). Für Kinder unter 14 Jahren kann auch das Standesamt des rumänischen Geburtsortes eine diesbezügliche Bescheinigung ausstellen.

Der Inhaber eines nicht mehr gültigen rumänischen Reisepasses ist weiterhin rumänischer Staatsbürger, sofern er nicht darauf verzichtet hat, auch wenn er inzwischen die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen hat. Ein nicht mehr gültiger Reisepass wird jedoch nicht als Nachweis anerkannt.

Eine Wiedereinbürgerung könnte sich im Falle derer lohnen, die gemäß Dringlichkeitsbeschluss der rumänische Regierung (OUG 184/2002) bei der Rückgabe der Immobilie ein so genanntes unveräußerliches „spezielles Nutzungsrecht“ für das Grundstück erhalten haben. Das Nutzungsrecht wäre dann mit Nachweis der rumänischen Staatsangehörigkeit in Eigentumsrecht wandelbar. Bei einer beabsichtigten Veräußerung der Immobilie lohnt sich der Weg über die Wiederannahme der rumänischen Staatsangehörigkeit nicht, da bei einem Verkauf an einen rumänischen Staatsangehörigen dies „spezielles Nutzungsrecht“ von Rechts wegen in Eigentumsrecht übergeht.

Ein möglicher Antrag auf Einbürgerung oder Wiedereinbürgerung sollte jedoch nur nach reiflicher Überlegung und individueller Beratung gestellt werden.

Zum Schluss: Die Väter der Verfassung von 2003 haben mit dem Recht der „gesetzlichen Erben“, Grundstücke zu erwerben, ein Ei gelegt, das von den Vätern der Enteignungen (welche noch immer an den Schalthebeln der Macht in Rumänien sitzen) nicht ausgebrütet werden will. Mit Friedrich Schiller: „Wer kämpft kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.“

Heinz Götsch, Rechtsanwalt/Hermannstadt

Schlagwörter: Rechtsfragen, Restitution, Eigentumsrückgabe

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