27. November 2023

Richtig vererben – es geht ganz einfach!/Rechtliche Hinweise und was man beachten muss

Viele Landsleute haben ihr Leben lang viel gearbeitet und wissen nun oft nicht, wie sie ihr hart erarbeitetes Vermögen möglichst einfach und rechtssicher an die von Ihnen gewünschten Personen oder Gemeinschaften weitergeben können. Darüber soll dieser Artikel aufklären.
Handschriftliches Mustertestament ...
Handschriftliches Mustertestament
Was passiert, wenn kein Testament geschrieben wird?
Trifft man keine Regelungen, was mit dem eigenen Erbe nach dem Ableben geschehen soll, regelt das Gesetz wer Erbe wird: Meist erben dann die Kinder und der überlebende Ehegatte / die Ehegattin das Vermögen. Leben die Ehegatten z.B. im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und haben sie gemeinsame Kinder, dann erbt der hinterbliebene Ehegatte die Hälfte, die andere Hälfte wird zu gleichen Teilen unter den Kindern aufgeteilt. Das Erstellen eines Testaments kann oft demgegenüber mehrere Vorteile haben: Man kann individuelle Wünsche erfüllen, Vereine und Verbände oder auch nicht verwandte Personen begünstigen und vermeidet dadurch Erbstreitigkeiten nach seinem Tode.

Welche Möglichkeiten gibt es für eine selbstbestimmte Erbregelung für die Zeit nach dem Tod?
Die Möglichkeiten, die das Gesetz vorsieht, sind das Testament und der Erbvertrag. Der wesentliche Unterschied dieser beiden Möglichkeiten zeigt sich erst dann, wenn man die Regelung nachträglich ändern will. Ein Testament lässt sich jederzeit und mehrfach wieder ändern, es gilt dann immer die letzte Fassung. Ein Erbvertrag hingegen kann nur schwer bis gar nicht mehr verändert werden. Deswegen wird er weiter unten nur kurz erwähnt, weitere Informationen erteilt jeder Notar, der für einen Erbvertrag sowieso aufgesucht werden müsste (Formvorschrift).

Das Testament – welche Arten gibt es und wie mache ich eines?

Das eigenhändige Testament
Das einfachste und flexibelste ist ein selbst verfasstes Testament, das sogenannte ordentliche eigenhändige Testament. Dieses kann jeder selbst schreiben, wenn einfache Hinweise beachtet werden: Es erfordert (im Gegensatz zum öffentlichen Testament) keinen Notar – und spart daher Aufwand und Kosten. Wichtig und Wirksamkeitsvoraussetzung beim eigenhändigen Testament ist, dass es selbst vollständig handschriftlich geschrieben (also nicht mit Schreibmaschine oder Computer!) und am Ende unterschrieben (am besten Vor- und Nachnamen) sein muss. Wenn mehrere Seiten beschrieben werden, sollen zur Prüfbarkeit der Vollständigkeit auf jeder Seite eine Seitenzahl angegeben werden, und auf der letzten Seite, also abschließend, mit Nennung von Ort und Datum unterschrieben werden.

Aus dem eigenhändigen Testament muss sich zudem der Wille ergeben, dass es sich eben um ein Testament handelt, mithin um die rechtsverbindliche Regelung des eigenen Vermögens. Es empfiehlt sich daher eine Überschrift als „Mein Testament“ oder eine Formulierung wie beispielsweise „Dies ist mein letzter Wille“. Auch sollte vorsorglich bestimmt werden, dass alle vorher aufgestellten Testamente widerrufen werden, damit nur das Aktuelle gilt.

Für die Errichtung eines eigenhändigen Testaments muss man mindestens 16 Jahre alt sein. Eine jüngere Person kann daher ein Testament nur mit einem Notar zusammen erstellen. Auch eine blinde Person kann ein Testament nur gegenüber einem Notar erstellen.

Die Nottestamente

Es gibt auch sogenannte Nottestamente. Solche Testamente sind nur dann möglich, wenn kurz vor dem Tod noch kein Testament errichtet worden ist, dies aber gewünscht ist und der Betreffende nicht mehr selbst schreiben kann. In solchen seltenen Ausnahmefällen kann abweichend vom bereits genannten das Testament vor dem Bürgermeister der Gemeinde oder Stadt sowie zwei Zeugen mündlich erklärt werden, in besonders eiligen Fällen und wenn der Bürgermeister nicht verfügbar ist, auch mündlich vor drei Zeugen. Wichtig ist dabei jedoch, den Zeitpunkt, die beteiligten Personen und den Vorgang in einem Protokoll festzuhalten, also die Fertigung einer sogenannten Niederschrift.

Das gemeinschaftliche Testament
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner (nicht einfache Lebensgefährten) können auch ein sogenanntes gemeinschaftliches Testament errichten. Das geht sowohl einfach handschriftlich (eigenhändig) als auch vor einem Notar.

Für das einfache eigenhändige gemeinschaftliche Testament genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament vollständig mit der Hand schreibt und unterschreibt und der andere Ehegatte ebenfalls eigenhändig unterschreibt. Inhaltlich setzen sich die Ehegatten dabei gegenseitig als Erben ein, die Kinder erben dann erst, wenn das letzte Elternteil auch verstorben ist. Damit wird der überlebende Partner zuerst abgesichert und die Kinder – bis auf einen einklagbaren Pflichtteil – vorerst vom Erbe ausgeschlossen. Ein solches Testament könnte lauten: „Wir (Name, Vorname, Geburtsdatum der Partner) setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Der Zweitversterbende wird von unseren gemeinsamen Kindern jeweils zu gleichen Teilen beerbt.“ Ein Nachteil so einer Regelung ist, dass dieses Testament nach dem Tod des ersten Partners meist nicht mehr verändert werden kann und auch hinsichtlich der Erbschaftssteuer Nachteile bestehen können (Kinder erben dann nur einmal – eben nach dem Tod des zuletzt versterbenden Elternteils und es gibt nur einmal den Freibetrag zum Erbfall).

Verfügungen: Neben der Erbeinsetzung (Bestimmung der Erben, ganz oder in bestimmten Anteilen) können in einem Testament auch verschiedene Verfügungen zusätzlich aufgenommen werden.
Natürlich oder juristische Personen (Vereine, Stiftungen) können durch ein Vermächtnis außerhalb der Erbfolge mit einem oder mehreren bestimmten Vermögenswerten bedacht werden, die sie dann von den Erben verlangen können. Beispiel einer solchen Verfügung: „Zu meinen Erben bestimme ich meine drei leiblichen Kinder A, B und C sowie mein Pflegekind D zu gleichen Teilen. Darüber hinaus vermache ich meiner lieben Freundin E die Pendeluhr (Marke, Beschreibung) sowie dem Verband (genaue Benennung der Organisation, Anschrift) einen Betrag von 10 000 Euro.“

Auch weitere Verfügungen sind möglich, die hier nur summarisch aufgezählt werden.

Teilungsanordnung: Hier werden bestimmte Vermögensgegenstände bestimmten Erben bereits konkret zugeordnet, so umgeht man einen Aufteilungsstreit und Auszahlung der Erben.

Auflagen: Die Erben werden zu einem Tun oder Unterlassen verpflichtet (Beispiel: Meine Erben sollen auf meine Katze Muschi/den Wellensittich Hansi sorgen! – Anmerkung: Tieren kann nichts vererbt werden, weil dies rechtliche Sachen sind und daher nicht erben können).

Testamentsvollstreckung: Man kann eine bestimmte Person benennen, die den Nachlass verwaltet und abwickelt.

Zudem sind sogenannte wechselbezügliche Verfügungen möglich, z.B. dass die Erbeinsetzung des einen Ehegatten nicht ohne die des anderen Ehegatten gelten soll und umgekehrt.

Der Erbvertrag – was ist das?

Bei einem Erbvertrag kann man bereits vor dem Tod rechtsverbindlich festlegen, wer das eigene Vermögen erben soll. Es können dieselben Vereinbarungen getroffen werden wie bei einem Testament – und darüber hinaus auch weitere (z.B. im Güterrecht). Ein Erbvertrag kann ebenfalls nur persönlich errichtet werden, ab Volljährigkeit. Beide Parteien des Erbvertrages müssen für die Gültigkeit diesen vorm Notar errichten. Vorteil gegenüber dem Testament ist die größere Vielfalt an Regelungen sowie, gegenüber gemeinschaftlichen Ehegattentestamenten, dass auch nicht verheiratete Lebensgefährten einen Erbvertrag schließen können. Der Nachteil ist, dass dieser nur vor einem Notar geschlossen werden kann, mithin kostspieliger ist. Ein weiterer Nachteil ist die Bindung. Hierzu gleich mehr.

Ich will meine Regelungen ändern – geht das?

Ein Einzeltestament ist jederzeit frei widerruflich und änderbar.
Bei wechselbezüglichen Verfügungen gelten Besonderheiten: Gemeinschaftliche Testamente sind frei widerruflich bis zum Tod des anderen Ehegatten. Danach ist dies nur eingeschränkt möglich (beispielsweise durch Ausschlagung oder bei Verfehlungen des Bedachten).

Beim Erbvertrag können unwiderrufliche Verfügungen getroffen werden, sodass der Erbvertrag nur gemeinsam geändert werden kann (vor einem Notar). Sollte diese Bindungswirkung nicht gewollt sein, etwa weil Änderungen mitbedacht werden, kann ein Rücktrittsrecht zugelassen werden.

Die Erbschaftssteuer

Mit dem Tod einer Person (Erbfall) fällt Erbschaftssteuer auf das Erbe bei dem Erben an. Ihre Höhe hängt vom Wert des Nachlasses und dem Verwandtschaftsgrad des Erben ab. Es gibt unterschiedliche Freibeträge, die zu beachten sind. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner erben bis zu einem Betrag von derzeit 500 000 Euro steuerfrei, darüber hinaus wird eine Steuer nach Erbschaftssteuerklasse I fällig. Ein selbstbewohntes Haus ist hier ebenfalls von der Erbschaftssteuer befreit, für ein vermietetes Haus gibt es lediglich eine Steuerreduzierung. Auch Kinder, Stiefkinder und Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind, bzw. Geschwister haben zum Teil deutlich niedrigere Freibeträge. Wegen der Vielfalt möglicher Auswirkungen im Steuerrecht, wird ggf. die Beratung durch einen Steuerberater empfohlen.

Werden Vermögenswerte an steuerbefreite, gemeinnützige bzw. mildtätige Vereine (etwa den Verband der Siebenbürger Sachsen in Deutschland e.V., das Sozialwerk der Siebenbürger Sachsen e.V. oder einen anderen Verein, dessen Arbeit einem wichtig ist und der unterstützt werden soll) vererbt, fällt i.d.R. keine Steuer an. Wichtig ist hier, die Organisation sehr genau (mit genauer Bezeichnung, ggf. Adresse) zu benennen, weil unbestimmte Angaben (z.B. „den Siebenbürger Sachsen“) nicht wirksam sind.

Wenn man einmal verstorben ist, kann eine Regelung für den eigenen Nachlass nicht mehr getroffen werden. Dann gilt gesetzliches Erbrecht, worüber die Nachkommen häufig streiten. Es ist daher empfehlenswert, sich rechtzeitig Gedanken zu machen und diese auch als Testament aufzuschreiben. Ein Testament kann bei der Hinterlegungsstelle eines Gerichtes hinterlegt werden, es kann aber auch einfach den nahestehenden Personen und Erben (bei mehreren in zusätzlich unterschriebenen Kopien, etwa in zugeklebten Briefumschlägen) zur Aufbewahrung übergeben werden.

Die gleiche Empfehlung frühzeitiger Regelung betrifft die Erstellung einer Patientenverfügung bzw. Vorsorgevollmacht. Auf diese kommt es wesentlich an, wenn man am Ende seines Lebens auf Hilfe angewiesen ist, seinen Willen nicht mehr äußern kann und daher (vorher) selbst bestimmen möchte, was gemacht – oder nicht gemacht – werden soll. Rechtlich sichere Vordrucke hierfür gibt es im Internet, bei vielen Sozialverbänden und auch bei der Geschäftsstelle des Verbandes der Siebenbürger Sachsen in Deutschland.

Der richtige Zeitpunkt, sich um solche Fragen zu kümmern, ist: so bald wie möglich.

Rebecca Fabritius, Rechtsassessorin
Kanzlei Fabritius, München

Schlagwörter: Erbe, Rechtsfragen, Testament

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