13. November 2007

Die Auswirkungen der neuen Satzung

Nachdem die neue Satzung vom Verbandstag angenommen worden ist (diese Zeitung berichtete), treffen in der Redaktion, der Bundesgeschäftsstelle und bei den Landesverbänden zunehmend Anfragen ein, die Auswirkungen der neuen Satzung auf die einzelnen Untergliederungen zum Gegenstand haben. Ferner wird nachgefragt, ob und was die einzelnen Untergliederungen aufgrund der neuen Satzung zu tun bzw. zu veranlassen haben. Im Folgenden soll versucht werden, eine Antwort auf die Fragen zu geben, wobei zunächst einige allgemeine Feststellungen zu treffen sind.
Die „Landsmannschaft“ ist als Verein konstituiert, als eingetragener Verein. Bis zur Um­schrei­bung bleibt sie unter ihrem bisherigen Namen im Vereinsregister eingetragen. Der Verein als solcher besteht selbstverständlich fort; er führt künftig lediglich, aufgrund des Ver­bandstagsbeschlusses, den Namen „Verband der Siebenbürger Sachsen in Deutschland e.V.“. An der Identität des Vereins „Verband“ mit der „Landsmannschaft“ besteht kein Zweifel.

Wie jeder eingetragene Verein muss auch die Landsmannschaft neben dem Namen eine eigene Satzung haben, § 57 BGB. Diese Satzung war durch eine Vielzahl von Änderungen im Laufe von mehr als fünf Jahrzehnten unklar, teilweise widersprüchlich geworden; sie sollte überarbeitet und – da in einigen Punkten nicht mehr zeitgerecht – neu gefasst werden, wobei eine Öffnung des Vereins auch für potentielle neue, bislang ausgeschlossene, Mitglieder angestrebt wurde. Die vom Satzungsausschuss erarbeitete neue Satzung ist vom Verbandstag – mit einigen Änderungen –angenommen worden.

Keine unmittelbaren Auswirkungen auf Kreis- und Landesgruppen

Die neue Satzung regelt Angelegenheiten des Verbandes, aber nicht jene von Landes- oder Kreisgruppen, die – soweit sie eingetragen oder zumindest als gemeinnützig anerkannt sind – ihre eigene Satzung haben (müssen). Die neue Satzung des Verbandes betrifft ausschließlich vereinsinterne Vorgänge und hat mit Angele­gen­heiten seiner Untergliederungen unmittelbar nichts zu tun. Der Verband bzw. früher die Landsmann­schaft als „Vereinigung der in Deutschland le­benden Siebenbürger Sachsen und der Gemein­schaften, die sich mit deren Interessen und Zie­len identifizieren“ (§ 1 Abs. 1 der neuen Sat­zung), ist ein Bundesverband, der sich in Landesverbände, Kreisgruppen usw. gliedert. Lediglich in den Fragen, wo es darum geht, wer ist bzw. wer kann Untergliederung des Verban­des sein oder werden, wie ist die Stellung dieser Untergliederungen und wie ihr Verhältnis zum Verband, wirkt sich die Satzung mittelbar auf die Untergliederungen des Verbandes aus.

Die Untergliederungen haben mehr Rechte und Möglichkeiten

Diese Auswirkungen sind grundsätzlich die Gleichen wie die der alten Satzung. Den Untergliederungen werden allerdings künftig viel mehr Rechte und Möglichkeiten, beispielsweise bei ihrer Konstituierung, eingeräumt. Während früher eine Untergliederung nur als rechtlich unselbstständige Untergliederung mög­lich und zulässig war, steht es den Unter­gliederungen nun völlig offen, in welcher Form sie sich zusammenschließen. Dass eventuelle Änderungen oder (bei Neugründungen) die beab­sichtigte Form des Zusammenschlusses dem Landes- oder Bundesvorstand vorher an­zu­zeigen ist, versteht sich für eine Unterglie­derung von selbst und war auch früher so. Nähe­res ist in den §§ 5 (Gliederungen des Ver­ban­des) und 6 (Rechtsformen und Rechts­stellung der Untergliederungen) der neuen Sat­zung nachzulesen. Selbstverständlich müssen die erweiterten Rechte nicht ausgeschöpft werden; jede Untergliederung hat auch das Recht, alles beim Alten zu belassen. Hierdurch entstehen ihr keinerlei Nachteile.

Die neue Satzung des (Bundes-)Verbandes hat auch keine Auswirkungen auf die Satzung der Untergliederungen; diese sollte jedoch kurz darauf hin überprüft werden, ob sie nicht im Widerspruch zur neuen Verbandssatzung steht, was in den allermeisten Fällen verneint werden dürfte. Bis hierher hat die Neufassung der Satzung also keine, zumindest keine nachteiligen Auswirkungen auf die Untergliede­rungen.

Wie gehen die Kreisgruppen mit der Namensänderung um?

Die einzige Satzungsänderung, die sich un­mittelbar auswirken kann (nicht muss), ist die Namensänderung in „Verband“. Die meisten Un­ter­gliederungen führen in ihrem Namen den Namensbestandteil „Landsmannschaft der Sieben­bürger Sachsen“, der sich in fast allen Fäl­len auf die Zugehörigkeit der Unterglie­derung zum Verband zurückführen lässt. Durch die Namensänderung des Vereins, dem die Unter­gliederungen weiterhin angehören, sind sie ohne weiteres berechtigt, sich auch selbst „Verband der Siebenbürger Sachsen, Landes­verband …, oder Kreisgruppe …“ zu nennen.

Hier nun liegt der Unterschied zur alten Sat­zung, nach der es – lange Zeit – nur rechtlich unselbstständige Untergliederungen, also keine e.V.’s etc. gab. Rechtlich unselbstständige Unter­gliederungen mussten und müssen immer den Namen des Gesamtvereins, dem sie angehören, führen. Rechtlich selbstständige Untergliede­run­­gen hingegen sind hier als Ausfluss der Ver­einsautonomie frei bei der Namenswahl. Im ers­­teren Fall (rechtlich unselbstständige Unter­gliederungen) bedarf es keiner Namens- und damit Satzungsänderung der eigenen Satzung durch eine Mitgliederversammlung, sehr wohl aber im zweiten Fall (rechtlich selbstständige).

Was geschieht mit dem Namen der Landes- und Kreisgruppen?

Bei der Entscheidung der Frage, ob eine Na­mensänderung im Sinne des „Gleichziehens“ mit dem Verband nicht doch dem eigenen Namensrecht vorzuziehen sei, wird sicher für die rechtlich selbstständigen Untergliederungen auch zu bedenken sein, dass sich die Gliede­rungen möglichst nicht wie „Flickerlteppiche“ präsentieren, was auch zu einer Schwächung des Gesamtverbandes führen könnte. Darüber hinaus könnte der Bundesvorstand gemäß § 7 der Satzung mit nachfolgender Bestätigung durch den Verbandstag in den Verbands­richtlinien unter II. (Ausführungs­bestim­mun­gen zur Satzung) auch regeln, dass zur Erlangung der Rechtsstellung einer Gliederung des Verbandes aus Gründen der Geschlossenheit und Einheitlichkeit die Führung des Verbands­namens erforderlich ist. Namensanpassung und -änderung sollten jeden­falls dem zuständigen Registergericht und dem Finanzamt angezeigt werden (diesbezügliche Musterschreiben können bei Bedarf bei der Bundesgeschäftsstelle angefordert werden). An­sonsten ist bezüglich der Namensänderung nur eine entsprechende Änderung des Briefkopfs etc. erforderlich.

Zusammenfassend kann also gesagt werden, dass mit Ausnahme der Namensänderung in dem geschilderten Umfang die Satzungs­än­de­rung keine unmittelbaren Auswirkungen für die Untergruppierungen hat. Insbesondere ist eine Annahme der Satzungsänderung durch die Untergliede­rungen in keiner Weise veranlasst. Diese wäre auch überflüssig und unwirksam, da für Änderung und Annahme der Verbandssatzung ausschließlich der Verbandstag zuständig ist, der die Änderung gerade beschlossen hat. Für die weitaus überwiegende Mehrzahl aller Untergliederungen ist durch die Satzungsänderung des Verbandes daher nichts veranlasst. Bei Zweifeln und Fragen hilft die Bundesgeschäftsstelle in München gerne weiter.

Beitritt von Personenvereinigungen

Zum künftig möglichen Beitritt von Personenvereinigungen und juristischen Personen herrschen noch große Unsicherheit und manchmal auch ernste Besorgnis, was angesichts der auch kulturell und intellektuell möglichen Bereicherung nicht ganz verständlich erscheint.

Grundsätzlich besteht kein Beitritts- oder Aufnahmezwang. Ob eine Personenvereinigung oder eine juristische Person Mitglied im Verband wird, darüber entscheidet allein das Ergebnis der Beitrittsverhandlungen, die in einem Protokoll festgehalten werden und vom Bundesvorstand mit einer Zweidrittelmehrheit angenommen werden müssen. Die Verhandlungen – mit wem auch immer – werden auf der Basis von Gleichberechtigung und auf gleicher Augenhöhe geführt. Nur wenn beide Seiten eine zufriedenstellende Regelung über alle Punkte finden, sollte das Beitrittsprotokoll unterzeichnet werden.

Was die vielfach geäußerten Ängsten einer „Unterwanderung“ und einer „feindlichen Übernahme“ auf Verbandsseite und einer Selbstaufgabe bzw. eines Vereinnahmtwerdens auf Seiten potentieller Beitrittsinteressenten angeht, ist zunächst klarzustellen, dass Beitrittskandidat oder aufzunehmendes Mitglied immer nur der Verein als solcher bzw. die Gesellschaft oder die Firma usw. als solche ist, dass also deren Mitgliederzahl keine direkten Auswirkungen auf die Gesamtmitgliederzahl haben wird; eine Unterwanderungsgefahr dürfte von daher nicht bestehen. Wegen des Neulandes, das der Verband in diesem Punkt beschreitet, ist in der Beitrittsordnung übrigens auch eine Probezeit vorgeschrieben, während derer die Mitgliedschaft problemlos beendet werden kann, falls sie sich als unzumutbar herausstellen sollte. Als letztes Mittel bliebe nach der Probezeit auch noch die Möglichkeit eines Ausschlusses.

Ängste vor "Unterwanderung" und "Vereinnahmung"?

Ebenso wenig wie Unterwanderung auf der einen Seite ist Selbstaufgabe auf der anderen Seite zu befürchten. Tritt zum Beispiel eine Heimatortsgemeinschaft als Verein bei, ist gerade deren weitere Existenz Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Nur solange die HOG besteht, kann sie Mitglied im Verband sein. Daneben bleibt es der HOG natürlich unbenommen, auch Mitglied in diversen anderen Vereinen zu sein oder zu werden; ihre Autonomie und Aktionsfreiheit werden durch die Mitgliedschaft im Verband in keiner Weise beeinträchtigt. Es drohen somit weder Selbstaufgabe noch Vereinnahmung. Selbstverständlich können daneben auch einzelne, ein Großteil oder alle Mitglieder einer HOG auch Verbandsmitglieder werden oder sein, wie es auch heute schon teilweise der Fall ist. Angesichts der annähernd gleichen Interessenlage und Zielsetzung (HOG mehr ortsbezogen, Verband siebenbürgenweit) fand eine Unterwanderung oder gar Übernahme weder in der Vergangenheit statt, noch ist sie für die Zukunft zu befürchten; im Gegenteil, beide, HOG wie Verband, würden sich ergänzen, und es träte eine Stärkung beider ein.

Wie stark die Zusammenarbeit und die Verzahnung zwischen dem Verband und den Heimatortsgemeinschaften sein werden, wird Gegenstand der Beitrittsverhandlungen sein; sie können – je nach dem Willen der Verhandelnden – von sehr lose bis sehr eng reichen. Es gilt hier, noch Erfahrungen zu sammeln.

Insgesamt gesehen, bietet die neue Satzung des Verbandes somit mehr Möglichkeiten zur Selbstentfaltung und zur Bereicherung des Verbandslebens. Es liegt an uns, wie wir sie nutzen. Lasst uns mit erwartungsfroher Neugierde eine Art Neuanfang wagen.

Rolf-Dieter Happe

Schlagwörter: Verbandstag, Landsmannschaft, Verband, Satzung

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