14. Dezember 2000

Rentenkürzungen können bis Jahresende angefochten werden

Für Rentner, die vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1996 in Ruhestand getreten sind, läuft am 31. Dezember 2000 eine wichtige Frist ab. Bis zu diesem Datum können sie Anträge auf Berechnung der Rente und Nachzahlung ab dem Jahr 1996 ohne die 40-Prozent-Kürzung stellen. Betroffene, die bisher weder Widerspruch eingelegt noch einen Antrag auf Neuberechnung ohne Kürzung gestellt haben, sollten diesen Antrag noch in diesem Jahr stellen, damit Ansprüche aus dem Jahr 1996 nicht verloren gehen.
Wie allgemein bekannt, wurde durch das Gesetz zur Förderung des Wirtschaftswachstums (WFG) für alle Rentner, deren Rente nach dem 30. September 1996 begonnen hat, eine Reduzierung der Rentenwerte aus dem Herkunftsland um 40 Prozent eingeführt. Aufgrund unzähliger Gerichtsverfahren, auch durch die Interessengemeinschaft gegen Rentenkürzungen unseres Verbands, hat das Bundessozialgericht durch Beschluss vom 16.12.1999 diese Kürzung für verfassungswidrig erklärt und das Bundesverfassungsgericht eingeschaltet. Es bestehen nun Hoffnungen, dass diese Kürzung wieder abgeschafft wird.
Damit Betroffene im Falle einer positiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch in den Genuss einer ungekürzten Rente kommen, müssen sie
a) entweder den Rentenbescheid innerhalb einer Monatsfrist nach Zugang mit einem Widerspruch anfechten
b) oder - wenn sie keinen Widerspruch erhoben haben - einen Antrag auf Neuberechnung ohne Kürzung stellen. Dieser Antrag kann auch nach Ablauf der Monatsfrist gestellt werden.
Es ist jedoch zu beachten, dass gemäß § 44 Abs. 4 des Sozialgesetzbuches X im Falle eines solchen Antrages auf Neuberechnung Rentenzahlungen maximal für vier Kalenderjahre rückwirkend erbracht werden. Das bedeutet, dass alle Ansprüche auf Nachzahlung einer Rente für das Jahr 1996 (also bei denen, deren Rente im Jahre 1996 schon begonnen hat) mit Ablauf des 31.12.2000 verfallen, wenn der Antrag nicht bis zu diesem Zeitpunkt gestellt worden ist.
Betroffene, die noch nichts diesbezüglich unternommen haben, sollten daher einen solchen Antrag noch in diesem Jahr stellen. Für Mitglieder der Interessengemeinschaft unternimmt der von dieser beauftragte Rechtsanwalt das Nötige, wenn der Bescheid rechtzeitig vor Fristablauf (also noch vor Weihnachten) bei der Geschäftsstelle der Landsmannschaft eingeht. Da in jedem Fall geprüft werden muss, ob auch wirklich eine 40-Prozent-Kürzung von der Rentenbehörde durchgeführt wurde, sollte nur derjenige selber den Antrag stellen, der diese Kürzung auch anhand der Rentenberechnungswerte im Bescheid erkennt. Allen anderen ist zu empfehlen, rechtzeitig den Rat eines Rechtsanwaltes mit Praxis im Fremdrentenrecht einzuholen.

Rechtsanwalt Bernd Fabritius
Stellvertretender Bundesvorsitzender der Landsmannschaft

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