14. Februar 2003

Forderungen ohne rechtliche Grundlage

Dem Beitrag von Rechtsanwältin Fazakas stimme ich vollinhaltlich zu. Die Forderung der rumänischen Behörden nach Negativbescheinigungen hinsichtlich des Lastenausgleiches entbehrt jeder rechtlichen und gesetzlichen Grundlage. Wesentlich ist insbesondere:

- Die rumänischen Behörden sind nicht legitimiert, sich in die inneren Angelegenheiten (Verwaltungspraxis ) der Bundesrepublik einzumischen: Nach dem Soforthilfe bzw. Lastenausgleichsgesetz (LAG) wurde kein Schadensersatz geleistet, sondern eine Eingliederungshilfe, auf die ein Rechtsanspruch bestand. Dabei hat das entzogene/enteignete Vermögen lediglich als Bezugsgröße/Bemessungsgrundlage für die zu leistende Hilfe gedient. Eigentumsverhältnisse wurden durch das LAG nicht berührt.

Die durch rumänische Enteignungsmaßnahmen Betroffenen bleiben auch im Fall der Rückübertragung ihres Vermögens nachhaltig geschädigt, denn in den verflossenen rund fünf Jahrzehnten hatten sie keinen Nutzen/Ertrag aus den Grundstücken (dieser Schaden kann dem zwei- bis dreifachen Wert des entzogenen Vermögens entsprechen);

Im Allgemeinen wird der Zustand der Grundstücke im Zeitpunkt der Rückgabe erheblich schlechter sein als vor der Entziehung; im Zweifel sind erhebliche Ergänzungsinvestitionen erforderlich, um die Grundstücke nach den Maßstäben einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nutzen zu können. Dies belastet die Rückerstattungsberechtigten erneut.

Es ist im Übrigen davon auszugehen, dass das Verlangen der rumänischen Gerichte zu den "unglückseligen Entscheidungen" gehört, von denen der rumänische Regierungschef Adrian Nastase kürzlich gesprochen hat.

Horst Goltz, Ministerialdirigent a.D., Bonn

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