1. April 2003

Häuserrückgabe: Nachweisfrist erneut verlängert

Kurz vor Ablauf der bereits verlängerten Frist zur Einreichung der erforderlichen Nachweise in den laufenden Verfahren zur Rückgabe/Entschädigung enteigneter Häuser und Baugrundstücke (14. März 2003) wurde diese Frist von der rumänischen Regierung ein zweites Mal, und zwar bis zum 14. Mai 2003 verlängert. Diese Fristverlängerung gilt nur für Restitutionsverfahren, in denen der Antrag („notificare“) rechtzeitig vor dem 14. Februar 2002 gestellt wurde.
Bis zum 14. Mai 2003 muss der Antragsteller durch Einreichung von Urkunden bei der für den Antrag zuständigen Behörde den Nachweis führen, dass er oder ein Vorfahre Eigentümer der Immobilie (Grundstück mit Gebäude oder unbebautes Baugrundstück) war, auf die sich der Antrag bezieht. Wenn der letzte vor der Enteignung im Grundbuch eingetragene Eigentümer nicht der Antragsteller selbst, sondern ein Vorfahre war, muss der Antragsteller innerhalb der gleichen Frist zusätzlich den Nachweis seiner Erbenstellung erbringen. Sonstige Nachweise, die von den Behörden gefordert werden, sind von der genannten Frist nach dem Gesetzeswortlaut nicht betroffen, sollten aber soweit wie möglich dennoch innerhalb dieser Frist eingereicht werden.

Die Eigentümerstellung wird in Siebenbürgen und im Banat durch einen beglaubigten Grundbuchauszug belegt. Die Behörden verlangen eine aktuelle Fassung, aus der sich die Entwicklung der Eigentumssituation vom ursprünglichen Eigentümer bis zum Zeitpunkt der Antragstellung ergibt („extras din cartea funciara in extenso legalizat“). Das Grundbuchamt benötigt zur Erstellung des Auszuges die Flurnummer. Nach Hausnummern oder Namen lässt sich das Grundstück wegen der Grundbuchsystematik nicht finden. Die Flurnummer kann – wenn sie sich nicht aus sonstigen Dokumenten ergibt - dem Katasterplan entnommen werden, in dem die Immobilie aufgrund ihrer Lage identifizierbar ist. In den seltenen Fällen, in denen die Grundbucheintragungen trotz Angabe der Flurnummer beim Grundbuchamt nicht auffindbar sind, sollte hierüber eine amtliche Bestätigung verlangt werden, die der zuständigen Behörde gemeinsam mit allen verfügbaren sonstigen Dokumenten, aus denen sich das Eigentumsrecht ergibt, fristgerecht vorgelegt wird.

Die Erbenstellung kann, wenn der Erblasser in Deutschland verstorben ist, durch einen Erbschein nachgewiesen werden, der von den Nachlassgerichten erteilt wird. Bei in Rumänien verstorbenen Erblassern kann ein rumänischer Erbschein („certificat de mostenitor“) vorgelegt werden. Unabhängig vom letzten Wohnort (innerhalb oder außerhalb Rumäniens) kann in Rumänien durch einen Notar auch eine Bescheinigung über die Stellung als gesetzlicher Erbe („certificat de calitate de mostenitor“) erteilt werden, deren Vorlage nach der bisherigen Praxis als Nachweis im Restitutionsverfahren ausreicht. Grundlage dieser notariellen Bescheinigung sind die Sterbeurkunde des Erblassers und die Geburtsurkunde sowie gegebenenfalls Heiratsurkunde des Erben. Es reicht nicht aus, diese Urkunden – ohne einen Erbschein oder die genannte notarielle Bescheinigung – unmittelbar bei der Restitutionsbehörde einzureichen.

Sollen Kopien von Urkunden eingereicht werden, müssen diese notariell beglaubigt werden. Manche Behörden verlangen bei Beglaubigungen durch einen deutschen Notar auch die im internationalen Rechtsverkehr allgemein vorgeschriebene „Apostille“ (eine zusätzliche Beglaubigung durch das zuständige Landgericht). Deutsche Urkunden müssen außerdem in einer durch einen rumänischen Notar beglaubigten Form in die rumänische Sprache übersetzt werden. Zu achten ist schließlich darauf, dass für jedes Restitutionsverfahren (das sich jeweils nur auf eine einzelne Immobilie bezieht) die Urkunden gesondert (gegebenenfalls also mehrere beglaubigte Exemplare der gleichen Urkunde) einzureichen sind.

Rechtsanwalt Detlef G. Barthmes


(gedruckte Ausgabe: siebenbürgische Zeitung, Folge 5 vom 31. März 2003, Seite 3)

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