28. Februar 2004

Weiteres positives Rechtsurteil

Das Bayerische Verwaltungsgerichtshof München hat wieder ein positives Urteil für Spätaussiedler gefasst und das Ergebnis des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach in einem weiteren Prozess betreffend die Frage der Benachteiligungen im Sinne des § 4 Abs. 2 BVFG bestätigt.
Zum Sachverhalt:

Der Antragsteller, ein Spätaussiedlerbewerber aus Rumänien, begehrte die Anerkennung als Spätaussiedler gemäß § 15 Abs. 1 BVFG. Das zuständige Ausgleichsamt lehnte den Antrag mit dem Argument ab, es könne nicht festgestellt werden, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen aufgrund deutscher Volkszugehörigkeit unterlegen habe. Nach Anhörung des Klägers gab das Bayerische Verwaltungsgericht dem Kläger Recht und verurteilte den Freistaat Bayern zur Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG.

Hiergegen legte der Freistaat Bayern Rechtsmittel ein. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung des Freistaats Bayern jedoch ab, so dass die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach rechtskräftig und somit definitiv wurde (Aktenzeichen des BayVG: AN 15 K 01.01682; Aktenzeichen des Bayerischen VGH München: 11 ZB 03.1188, Beschluss vom 4.12.2003).

Zu den Entscheidungsgründen:

Der Freistaat Bayern vertrat in dem Antrag auf Zulassung der Berufung unter anderem die Auffassung, dass „ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung“ bestehen würden. Die Annahme von Benachteiligungen durch das Erstgericht würde ernstlichen Zweifeln begegnen. Allgemeine Sicherheitsmängel im Lande (Rumänien) sind keine benachteiligende Maßnahmen speziell gegen deutsche Volkszugehörige. Sie könnten es der Natur der Sache nach nicht sein. Das Verhalten der Polizei bei Anzeige der Beschädigung des Personenkraftwagens durch den Kläger sei nicht gegen ihn als deutschen Volkszugehörigen speziell gerichtet gewesen. Vielmehr wäre es auf eine typische Nachlässigkeit und Lustlosigkeit des Beamten zurückzuführen, gegebenenfalls gepaart mit einem gewissen Zynismus und Neid gegenüber dem Besitzer eines Pkws und dessen vorhandene oder beschaffbare finanzielle Mittel. Das Berufungsgericht teilt in seinem oben näher zitierten Beschluss vom 4. Dezember 2003 diese Auffassung des Freistaats Bayern nicht. Vielmehr bestätigt er das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach. Das Erstgericht habe in dem Verhalten der Polizeibeamten zu Recht einen konkreten Nachteil von nicht bloß geringem Gewicht erblickt, den der Kläger in seiner Eigenschaft als deutscher Volkszugehöriger erlitten habe. Der Zusammenhang zwischen Benachteiligung und deutscher Volkszugehörigkeit habe sich nach den Wertungen des Verwaltungsgerichts eindeutig ergeben. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung detailliert und schlüssig zu diesem Thema vorgetragen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigt das Verwaltungsgericht, dass nicht die Forderung aufgestellt werden könne, dem Betreffenden müsse konkret, also eindeutig und ausführlich, erklärt werden, er erleide jetzt diesen Nachteil deshalb, weil er deutscher Volkszugehöriger sei. Aus den vom Kläger geschilderten Begleitumständen könne sich nach der Überzeugung des Gerichts bereits eine erlittene Benachteiligung wegen der deutschen Volkszugehörigkeit ergeben.

Fazit:

Wie mehrfach in dieser Zeitung berichtet, legt der Freistaat Bayern regelmäßig gegen in erster Instanz verlorene Prozesse Rechtsmittel ein mit dem Ziel, dass diese Urteile zum Nachteil der unstreitig deutschen Volkszugehörigen aufgehoben werden. Nachdem der Freistaat in mehreren Prozessen auch im Berufungsverfahren - wie im oben geschilderten Fall – unterlegen ist, bleibt zu hoffen, dass zukünftig positive erstinstanzliche Urteile nicht mehr regelmäßig angegriffen werden.

Dr. Johann Schmidt, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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