12. August 2001

Maßnahmen zur Wirtschaftsförderung treten in Kraft

Anfang Juli ist in Rumänien ein Gesetz zur Förderung größerer Investitionen in Kraft getreten. Begünstigt werden durch das Gesetz Investitionen, die einen Betrag von einer Million Dollar übersteigen und jeweils innerhalb eines Zeitraums von 30 Monaten getätigt werden.
Voraussetzung für die Begünstigung ist darüber hinaus, dass durch die Investition Arbeitsplätze geschaffen werden und dass sie sich positiv auf die wirtschaftliche Entwicklung Rumäniens auswirkt. Das Gesetz enthält allerdings keine näheren Regelungen betreffend die Kriterien und Verfahren zur Feststellung dieser "weichen" Voraussetzungen.
Die zoll- und steuerrechtlichen Anreize sind in dem neuen Investitionsgesetz zurückhaltender ausgefallen als in früheren Gesetzen, deren Lebensdauer oft entsprechend gering war. Zollfreiheit wird nun bei der Einfuhr von Maschinen und Anlagen, Mess-, Prüf- und Automatisationstechnik sowie Software gewährt, die jeweils nicht älter als ein Jahr sein dürfen. Die Einfuhrumsatzsteuer wird hingegen lediglich bis zur Einsatzbereitschaft der importierten Investitionsgüter gestundet. Die vorgesehenen steuerlichen Anreize bestehen in großzügigen Regelungen über die beschleunigte Abschreibung der angeschafften Investitionsgüter sowie in der Möglichkeit des Verlustvortrags über einen Zeitraum von fünf Jahren.
Weiterhin in Kraft bleibt das Gesetz zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU). Die wichtigsten zoll- und steuerrechtlichen Bestimmungen dieses aus dem Jahre 1999 stammenden Gesetzes, die bis Ende des Jahres 2000 nur zeitweilig wirksam waren, von der neuen sozialdemokratischen Regierung jedoch wieder in Kraft gesetzt wurden, sehen neben weiter gehenderen Zollbefreiungen insbesondere auch eine interessante Ermäßigung des Gewinnsteuersatzes für Exportgewinne auf 5 Prozent vor. Auch eine Investition, die den Schwellenwert des neuen Gesetzes von einer Million Dollar überschreitet, kann in der Regel so gestaltet werden, dass sie unter das KMU-Förderungsgesetz fällt. Wenn die Voraussetzungen beider Gesetze erfüllt sind, muss sich der Investor allerdings ausdrücklich für die Anwendung eines der beiden entscheiden, was eine sorgfältige Planung und Abwägung voraussetzt. Das gleiche gilt auch für Investitionsanreize aufgrund anderer Gesetze, wie das Gesetz zur Förderung benachteiligter Regionen oder das Gesetz über Gewerbeparks.
Als Maßnahmen der Wirtschaftsförderung wertet die rumänische Regierung auch die ebenfalls kürzlich in Kraft getretenen Regelungen, durch die Gesellschaftsgründungen in Rumänien erleichtert werden sollen. Hierfür wurden bei den Industrie- und Handelskammern neue Büros eingerichtet, die nicht nur für die Eintragung der Gesellschaften, sondern auch für die Anmeldung der neuen Gesellschaften beim Finanzamt und die Beschaffung der erforderlichen Betriebsgenehmigungen zuständig sind. Der Gründungsvorgang an sich, der bisher sehr schnell vollzogen werden konnte, wird hierdurch allerdings etwas zeitaufwändiger. Außerdem sind alle früher gegründeten Gesellschaften bis Ende Juni 2002 gezwungen, sich bei den "Einheitsbüros" neue Registrierungszertifikate zu beschaffen. Die von dem Einheitsbüro erteilte Registrierungsnummer ersetzt die bisherige Steuernummer. Von der Neuregelung verspricht sich die rumänische Regierung Erleichterungen für die Gründer, da die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags sowie die bisher nach der Gründung erforderlichen weiteren Behördengänge entfallen.
Die Reaktion von Investorenseite auf die aktuellen wirtschaftsfördernden Maßnahmen der Regierung von Adrian Nastase ist verhalten positiv. Als kontraproduktiv wurde demgegenüber eine neu eingeführte Belastung der Exportwirtschaft kritisiert, die darin besteht, dass die Unternehmen eine Abgabe von einem Prozent aus ihren Exportgewinnen zugunsten eines für die Imagepflege Rumäniens im Ausland eingerichteten Fonds zu leisten haben.

Detlef G. Barthmes

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