5. Februar 2002

Rumänische Rente im Ausland

Wer Anrecht auf eine rumänische Rente hat, im Ausland lebt - ganz gleich, ob er die rumänische Staatsbürgerschaft besitzt oder nicht - und nicht persönlich beim Arbeitsamt in Rumänien vorstellig werden kann, kann neuerdings eine Vollmacht für einen Beauftragten auch an seinem ausländischen Wohnort ausstellen lassen.
Das sieht der Erlass des Bukarester Arbeitsministeriums vom 11. Dezember 2001 über die Abänderung des Ministerialerlasses Nr. 340/2001 betreffend die Durchführungsbestimmungen des Gesetzes Nr. 19/2000 über das öffentliche Rentensystem und andere soziale Versicherungen vor. Wie die Hermannstädter Zeitung berichtet, mussten Bezieher rumänischer Renten bisher eine Sondervollmacht (procura speciala) alle sechs Monate von einem öffentlichen Notar in Rumänien oder einer rumänischen Vertretung im Ausland beglaubigen lassen. Der jüngste Ministerialerlass (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 834 vom 27. Dezember 2001, Teil 1) erlaubt nun, diese Vollmacht bei einem öffentlichen Notar am ausländischen Wohnort beglaubigen zu lassen. Wenn die Schrift nicht in rumänischer Sprache verfasst ist, muss sie übersetzt und beglaubigt werden. Die Sondervollmacht ist sechs Monate lang gültig.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die rumänische Rente auf den Sozialhilfebezug in Deutschland angerechnet wird und auch auf Rentenzahlungen in Deutschland Einfluss haben kann. Beratung im Einzelfall erteilen Rechtsanwälte mit Spezialisierung im Rentenrecht.

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